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BGH · V ZB 58/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 58/55

Januar 1948 hat der Antragsteller auf die Leibrente angeblich nur Teilbeträge von insgesamt 1 191 DH gezahlt« Die Antragsgegnerin hat zunächst einen Teilbetrag ihrer Hypotheken in Höhe von 10 000 DM und im Laufe des gegenwärtigen Verfahrens auch den Best gekündigt. Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Vertrags-h3lfeantrages beantragt« Sie bestreitet, daß der Antragsteller erhebliche Vermögenseinbußen erlitten habe, und macht geltend, mit Ausnahme des kleinen Grundstücks in Zossen, das wegen seines geringen Anteils am Gesamtwert des Nachlasses nicht ins Gewicht falle, seien sämtliche Nachlaßwerte erhalten geblieben. Nach § 1 Abs 1 VHG können vor dem 21« Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten auf Antrag des Schuldners im Wege richterlicher Vertragshilfe herabgesetzt werden, wenn und soweib die rolle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Seile nicht zugemutet werden kann. Das Ebmmergericht hat diese Frage offengelassen« Fs meint, selbst wenn man davon auszugehen hätte, daß zu dem mindesten die Hypothekengewinnabgabe die Deckung der Forderung der Antragsgegnerin wesentlich beeinträchtige, so erscheine eine Herabsetzung des Hypothekenkapitals jedenfalls zur Zeit deshalb nicht zweckmäßig, well sie eine schwere Unbilligkeit gegenüber der Antragsgegnerin zur Folge haben könnte. Da aber die Höhe der Hypothekengewinnabgabe noch nicht endgültig festgesetzt sei, stehe auch noch nicht mit Sicherheit fest, in welcher Höhe der Hang der Hypotheken der Antragsgegnerin durch die Hypothekengewinnabgabe beeinträchtigt werde, zu demal da der Antragsteller unter Umständen auch im Rechtsmittelverfahren noch eine wesentliche Herabsetzung der Abgabeschuld erreichen könne. Soweit die Hypotheken der Antragsgegnerin und die vorgehenden Rechte den Grundstückswert nicht übersteigen, ist eine Herabsetzung des Hypothekenkapitals unzulässig (§ 1 Abs 4 VHG). Pen Hypotheken der Antragsgegnerin geht außer der Abgeltungslast (von 2 284,30 oder 2 298,50 PU) und der auf 8 000 PU umgestellten Hypothek der Sparkasse, wobei unter Umständen noch die Aufbaugrund schuld in Betracht kommt, die nach diesen Rechten entstandene Hypothekengewinnabgabe im Range vor. Pie Hypothekengewinnabgabe, die eis öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (§ 111 Abs 1 LAG), hat zwar, wie der erkennende Senat bereits im Beschluß vom 12. Wenn die Hypothekengewinnabgabe einem dinglich gesicherten Recht am' Grundstück, insbesondere einer Hypothek, im Range vorgeht und keine Gewähr dsfür besteht, daß der Grundstückserlös in der Zwangsversteigerung für.die Hypothek bei Berücksichtigung der Hypothekengewinnabgabe ausreicht, so fehlt es der Hypothek an der Deckuhg nach § 1 Abs 4 VHG. Die Hypothekengewinnabgabe aus der Abgel-üungslast und der Sparkassenhypothek darf deshalb bei der Prüfung der Präge, ob die Hypotheken der Antragsgegnerin durch den Wert des Grundstücks gesichert Bind, nicht außer Betracht bleiben» . Das Beschwerdegericht hat unterstellt, daß bei dieser Prüfung die Hypothekengewinnabgabe zu berücksichtigen sei, jedoch zu Dhrecht von der Feststellung der Höhe der Abgabeschuld Abstand genommen. Dies gilt sowohl für die allgemeine Interessenabwägung nach § 1 Abs 1 VHG wie auch für die Beurteilung der Präge, ob eine Xapitalverblndllchkeit im Sinne des § 1 Abs 4 VHG durch den Wert des Grundstücks gedeckt ist. Richtig ist, daß, wie das Beschwerdegericht ausführt, ein Gläubiger äuroh die Herabsetzung seiner Forderung im Vert ragahilfever fahren in Höhe des Kürzungs-beträges endgültig seines Rechtes verlustig geht. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür* vorhanden sind, daß eine zur Seit bestehende ungünstige wirtschaftliche Lage des Schuldners, die auf die Entscheidung von alnfluß ist, sich in absehbarer Zeit bessern werde, oder wenn die Höhe der für die Ihteressenabwägung in Betracht kommenden Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners sich im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht übersehen läßt, wird das Gericht in der Regel einstweilen von einer Herabsetzung der Worderung absehen. Auf Grund der vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen konnte gemäß § 128 LAG durch eine Auskunft der zuständigen Stelle Uber Bestehen und Inhalt der öffentlichen Iiast die Höhe der Abgabeschuld ermittelt werden, wobei unter Umständen auch zu prüfen gewesen wäre, ob und ixu wieweit der Schuldner eine Herabsetzung der Abgabeschuld erreichen könnte. Ohne eine erschöpfende Aufklärung, insbesondere vor Klarstellung der frage, in welcher Höhe die Hypothekengewinnabgabe nach der Abgeltungslast und der Hypothek'der Sparkasse besteht, war eine abschließende Beurteilung duroh das Beschwerdegericht nicht möglich. Während im Bundesgebiet außer West-Berlin im Range unmittelbar nach den Grundpfandrechten, die nach § 16 UmstG umgestellt wurden, in Höhe von 9/lQ des Reichsmarkbetrages Umstellungsgrund schulden entstanden waren, an deren Stelle mit einem einheitlichen Rang nach dem letzten der umgestellten Rechte die Hypothekengewinnabgabe getreten ist, sind in Berlin nadh § 13 des Grund-pfandrechtumstellungsgesetzes in der Passung vom 13* Januar 1933 (GVB1 63) - GrUG - für den Eigentümer Aufbaugrundschulden entstanden. Sie ist, wie das Landgericht zutreffend ausftthrt, wirtschaftlich gesehen eine Sicherung für die Belastung des Grundstücks für den Pall, daß dem Eigentümer ein Aufbaukredit eingeräumt wird« Die Auffassung des Landgerichts, daß die Aufbaugrund schuld, solange sie noch dem Eigentümer zusteht, im Palle des $ 1 Abs 4 und auch bei der Interessenabwägung gemäß § 1 Ab.s 1 VHG nicht zu berücksichtigen sei, erscheint deshalb gerechtfertigt« Dieses Vorbringen, -das vom Beschwerdegericht nicht mehr- berücksichtigt werden konnte, wird bei der erneuten Prüfung zu würdigen sein« Das zur Sicherung des Aufbaukredits bestellte Grundpfandrecht ist in die Rangatelle der Aufbaugrundschuld eingerückt. Soweit hiernach die Hypotheken der Antragagegnerin durch den Vert des Grundstücks gedeckt sind, kommt eine Herabaetzung des Hypothekenkapitals nicht in Betracht. Im übrigen hängt die Entscheidung von der nach § 1 Abs 1 VHG auf Grund der wirtschaftlichen Lage der Beteiligten vorzunehmenden Interessenabwägung ab, die noch eine weitere Aufklärung und Prüfung des Sachverhalts erfordert.

Zitierte Normen: § 8 FGG § 16 UStellungsG § 19 KostO
GrundstückLAGHypothekengewinnabgabeHöheHypothekRMHerabsetzung

Volltext der Entscheidung

' ■ Für das Nachschlagewerk! .
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	LAG	S§ 111, 11$ Abs 1, 150 Abs 1
THG § 1 Abs 4
Hechtssatz:	Die	Hypothekengewinnabgabe	hat	als	öffent-
liche Last keinen Grundbachrang, wohl aber einen Befriedigungsrang.	x
Aktenzeichen; V ZB 58/55	IG	Berlin
 Beschluß des BGH vom 9* März 1956 EG Berlin
*367 009	£
y ZB 58As
/

Besch 1 u ß
In der Vertragshilfesache
 des Kaufmanns Horst g.fcraße
 in B
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
Brau Ilse de P Argentinien;
Antragsgegnerin und Beschwerde-gegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt
 wegen Herabsetzung einer HJpothekenforderung
«
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9* März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Httckinghaus, Br. Oechß ler, Br. Piepenbrock und Br* Großmann
 beschlossen!
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 7* Zivilsenats des Rhmnsrgerichts zu Berlin vom 19. September 1955 mit Ausnahme der Wertfestsetzung und der Beschluß der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25» Oktober 1954 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurück-verwiesen.
Ber Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 60 000 HM festgesetzt.
2
• *
Gründe
 Die Beteiligten sind Geschwister. Sie haben sich als Erben ihres am	1933	verstorbenen	Vaters	durch
 einen notariellen Vertrag vom 2. November 1933 auseinan-• dergesetzt- Der Nachlaß, der in dem Vertrag mit insgesamt 222 683»28 RM bewertet wurde, bestand aus einem in B^m^
Straße gelegenen, im Grundbuch von Stadt CHHiHHI Bd di Bl iRHHfcver-zeichneten Grundstück mit einem Einheitswert von damals 161 200 RM, einem weiteren Grundstück mit einem Einheitswert von 5 200 RM'und einem Grundstück in	(Einheits-
 werb 2 800 RM), aus einem 50prozentigen Anteil des Erblassers an der Firma Vilhelm HdBim Verte von 41 890,88 RM sowie einer Lebensversicherung und Sterbegeldern von zusammen 11 392,40 RM. Die Nachlaßverbindlichkeiten betrugen* 123 331,01 RM. Der Antragsteller hat den gesamten Nachlaß übernommen und sich verpflichtet, an die Antragsgegnerin 80 000 RM zu zahlen. Für diesen Betrag sind gemäß § 6 des Vertrages in Abteilung III des Grundbuchs von Stadt Odd ddddBätfdBl ldl^BZW6l unverzinsliche Darlehnshypotheken, und zwar unter Kr 11 eine Hypothek in Höhe von 71 323,10 RM und unter Nr 12 eine solche in Höhe von 8 476,90 RM eingetragen. Die Hypotheken konnten vom 30. September 1933 ab in jährlichen Teilbeträgen von 10 000 RM gekündigt werden, soweit nicht ein Grund zur fristlosen Kündigung nach § 9 des Vertrages gegeben war. Außerdem hat der Antragsteller sich verpflichtet, an die Antragsgegnerin am Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dtife 1. November 1933, eine Leibrente von 33*0 RM zu .zahlen mit der Maßgabe, daß diese Rente sich jeweils indem Verhältnis verringert, in dem Rückzahlungen auf die Schuld von 60 000 RM erfolgen. Die Hypotheken, die - noch nicht rechtskräf big - im Verhältnis 1 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt sind, bestehen noch in voller Höhe. Außer den Hypotheken der Antragsgegnerin ruht auf dem Grundstück eine
 in Abteilung III Mr 8 des Grundbuchs eingetragene Darlehnshypothek zugunsten der Sparkasse der Stadt Berlin in Höhe von 80 000 BM, die im Verhältnis 10 s 1 auf Deutsche Mark umgestellt ist« Sine Hauszinssteuerabgel-bungs last von ursprünglich 24 298,50 HM, die ebenfalls im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt ist, besteht angeblich noch in Höhe von 2 284,50 oder 2 298,50 D3I In Abteilung III Nr 15 ist im Jahre 1949 eine Darlehnshypothek in Höhe von 50 000 DM für den Kaufmann W|^^ in
 wordea. Der Einheitswert des belasteben Grundstücks ist (unter Zugrundelegung ei-ner Rohmiete von 25 020 HM) mit Wirkung vom 1« Januar 1935 auf 112 600 HM festgesetzt worden. Seit dem 1. Januar 1948 hat der Antragsteller auf die Leibrente angeblich nur Teilbeträge von insgesamt 1 191 DH gezahlt« Die Antragsgegnerin hat zunächst einen Teilbetrag ihrer Hypotheken in Höhe von 10 000 DM und im Laufe des gegenwärtigen Verfahrens auch den Best gekündigt.
Der Antragsteller trägt vor, er'habe nach dem Zusammenbruch sein gesamtes Warenlager im Werte von 240 000 HM und das Grundstück in Z^HiverlPren« Sein Betrieb (Likörfabrik) habe bis zur Beendigung der Blockade geruht, da keine Spirituszuteilungen erfolgt seien, so daß er von 1945 ab fast in jedem Jahr mit Verlust gearbeitet habe« Das belastete Grundstück habe seit dem Vertragsabschluß eine erhebliche Wertminderung erfahren. Die Belastung habe sich durch die Umstellung der Ejypothek der Sparkasse und der Hauszinssteuerabgeltungslast nicht gemindert, well an die Stelle der abgewerteten Verbindlichkeiten eine Hypothekengewinnabgabe in gleicher Höhe getreten sei. Infolge der Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei er nichb in der Lage, seinen Verpflichtungen gegenüber der Antragsgegnerin in vollem Umfange nachzukommen. Der Anbragsteller hat deshalb im Wege der Vertragshilfe beantragt, seine Verpflichtungen aus den Hypotheken der An-
tragsgegnerin von 80 000 DH auf höchstens 20 000 DM herabzusetzen, die rückständigen Beträge der Leibrente zu erlassen und in Zukunft die Leibrente durch eine Verzinsung des Hypothekenkapitals von jährlich 4 v.H. zu ersetzen«
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Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Vertrags-h3lfeantrages beantragt« Sie bestreitet, daß der Antragsteller erhebliche Vermögenseinbußen erlitten habe, und macht geltend, mit Ausnahme des kleinen Grundstücks in Zossen, das wegen seines geringen Anteils am Gesamtwert des Nachlasses nicht ins Gewicht falle, seien sämtliche Nachlaßwerte erhalten geblieben. Wesentliche wirtschaftliche Veränderungen seien weder hinsichtlich des Betriebes noch hinsichtlich des belasteten Grundstücks eingetreten.
Das Landgerioht hat durch Seilbeschluß eine Herabsetzung des Hypothekenkapitals abgelehnt, das Khmmergeriet fc die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er hilfsweise Stundung beantragt hatte, zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht oder das Landgericht« Die Antregsgegnerin bittet um Zurückweisung des Bechtsmittels.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 18 Abs 3 VHG zulässig und auch begründet.
Nach § 1 Abs 1 VHG können vor dem 21« Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten auf Antrag des Schuldners im Wege richterlicher Vertragshilfe herabgesetzt werden, wenn und soweib die rolle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Seile nicht zugemutet werden kann. Jedoch können Kapitalverbindlioh-
keiten, die durch dingliche Rechte gesichert sind, insoweit nicht herabgesetzt werden, als die Sicherung die Verbindlichkeit deckt (§1 Abs 4 VHG). Die Frage, ob bei Prüfung dieser Voraussetzungen die duroh die Umstellung der Darlehnshypothek der Sparkasse entstandene Aufbaugrundschuld und die Hypotbekengewinnabgabe zu berücksichtigen sind, hat das Landgericht verneint.
Das Ebmmergericht hat diese Frage offengelassen« Fs meint, selbst wenn man davon auszugehen hätte, daß zu dem mindesten die Hypothekengewinnabgabe die Deckung der Forderung der Antragsgegnerin wesentlich beeinträchtige, so erscheine eine Herabsetzung des Hypothekenkapitals jedenfalls zur Zeit deshalb nicht zweckmäßig, well sie eine schwere Unbilligkeit gegenüber der Antragsgegnerin zur Folge haben könnte. Im Falle einer Herabsetzung der Forderung gehe die Antragsgegnerin in Höhe des Hürzungs-betrages ihres Rechtes verlustig. Da aber die Höhe der Hypothekengewinnabgabe noch nicht endgültig festgesetzt sei, stehe auch noch nicht mit Sicherheit fest, in welcher Höhe der Hang der Hypotheken der Antragsgegnerin durch die Hypothekengewinnabgabe beeinträchtigt werde, zu demal da der Antragsteller unter Umständen auch im Rechtsmittelverfahren noch eine wesentliche Herabsetzung der Abgabeschuld erreichen könne. Die Auswirkung der Hypobhe-kengewlnnabgabe auf die Rangstellung der Hypotheken der Antragsgegnerin lasse sich somit noch nicht übersehen.
Um die Antragsgegnerin vor einem ungerechtfertigten Rechtsverlust zu bewahren, erscheine es angebracht, 7on einer Herabsetzung des Hypothekerikapitals abzusehen, bis endgültig geklärt sei, inwieweit die Rangstellung der Antragsgegnerin durch die Hypothekengewinnabgabe beeinträchtigt werde.
Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand«
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Pie Entscheidung hängt in erster Pinie davon ab, ob und inwieweit die Hypothekenforderung der Antragsgegnerin durch den Vert des Grundstücks gedeckt ist. Soweit die Hypotheken der Antragsgegnerin und die vorgehenden Rechte den Grundstückswert nicht übersteigen, ist eine Herabsetzung des Hypothekenkapitals unzulässig (§ 1 Abs 4 VHG). Nach der von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellung der Vorinstanzen entspricht der Verkehrswert des belasteten Grundstücks dem Einheitsv/ert von 112 600 PU. Pie Forderung der Antragsgegnerin von 80 000 PU würde danach gesichert sein, wenn vorgehende Belastungen von mehr als 32 600 INI nicht vorhanden sind.
Pen Hypotheken der Antragsgegnerin geht außer der Abgeltungslast (von 2 284,30 oder 2 298,50 PU) und der auf 8 000 PU umgestellten Hypothek der Sparkasse, wobei unter Umständen noch die Aufbaugrund schuld in Betracht kommt, die nach diesen Rechten entstandene Hypothekengewinnabgabe im Range vor. Pie Hypothekengewinnabgabe, die eis öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (§ 111 Abs 1 LAG), hat zwar, wie der erkennende Senat bereits im Beschluß vom 12. Oktober 1954 (V ZB 21/54 S 7j insoweit BGHZ 14, 398 nicht abgedruckt) ausgeführt hat, keinen Grundbuchrang, wohl aber einen Befriedigungsrang, der sich gemäß $ 113 Abs 1 LAG nach der rangletzten Umstellungsgrund schuld bestimmt • Für Berlin gilt die dem § 113 Abs 1 LAG entsprechende Vorschrift des § 150 Abs 1 LAG, wonach der öffentlichen Last Rechte Vorgehen, die einer nach dem Grundpfandrechtuastellungsge-setc entstandenen Aufbaugrundschuld im Range Vorgehen oder vorgingen oder den gleichen Rang mit einer solche/i haben oder hatten, soweit aus dem Umstellungsfall, auf dem eine solche Aufbaugrund schuld beruht, auch die öffent liehe Last entstanden ist. Per Befriedigungsrang der Hypothekengewinnabgabe richtet sich also nach der rangletz-teu Aufbaugrundschuld (vgl XUhne-Wolff LAG § 150 Anm 9).
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Daß die öffentliche Last niemals den Ausfall umgesbell-ter Verbindlichkeiten Verursachen könne, wie Saage (VGH S 54-/55) zu den entsprechenden Bestimmungen des Entwurf a zu dem Lastenausgleichsgesetz meint, trifft nicht zu. Es ist durchaus möglich, daß die Hypothekengewinnabggbe, wenn sie einem im Verhältnis 1 : 1 umgestellten Recht vorgeht, dieses Recht beeinträchtigt. Dies gilt auch für Berlin, solange die Aufbaugrund schuld noch dem Eigentümer zusteht. Wenn die Hypothekengewinnabgabe einem dinglich gesicherten Recht am' Grundstück, insbesondere einer Hypothek, im Range vorgeht und keine Gewähr dsfür besteht, daß der Grundstückserlös in der Zwangsversteigerung für.die Hypothek bei Berücksichtigung der Hypothekengewinnabgabe ausreicht, so fehlt es der Hypothek an der Deckuhg nach § 1 Abs 4 VHG. Die Hypothekengewinnabgabe aus der Abgel-üungslast und der Sparkassenhypothek darf deshalb bei der Prüfung der Präge, ob die Hypotheken der Antragsgegnerin durch den Wert des Grundstücks gesichert Bind, nicht außer Betracht bleiben» .
Das Beschwerdegericht hat unterstellt, daß bei dieser Prüfung die Hypothekengewinnabgabe zu berücksichtigen sei, jedoch zu Dhrecht von der Feststellung der Höhe der Abgabeschuld Abstand genommen. Maßgebend für die Entscheidung Über den Vertragahilfeantrag ist der Sachstand im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, im Rechtem!t-telverfahren der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl BGHZ 14, 398). Dies gilt sowohl für die allgemeine Interessenabwägung nach § 1 Abs 1 VHG wie auch für die Beurteilung der Präge, ob eine Xapitalverblndllchkeit im Sinne des § 1 Abs 4 VHG durch den Wert des Grundstücks gedeckt ist. Richtig ist, daß, wie das Beschwerdegericht ausführt, ein Gläubiger äuroh die Herabsetzung seiner Forderung im Vert ragahilfever fahren in Höhe des Kürzungs-beträges endgültig seines Rechtes verlustig geht. Dies ist eine notwendige Folge der gesetzlichen Regelung der
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Vertragshilfe. Während nach § 17 VHG im Walle der Stundung hei wesentlicher Änderung der Verhältnisee eine Abänderung der Entscheidung Uber die Stundung möglich ist, sieht das Gesetz im Walle der Herabsetzung einer Verbindlichkeit eine nachträgliche Änderung der Entscheidung nicht vor, so daß die Herabsetzung einer Forderung vor endgültiger Klärung des Sachverhalts unter Umständen eine schwere Unbilligfeeit fUr den Gläubiger bedeuten kann. Hamit ein solches Ergebnis vermieden wird, muß das Gericht - unabhängig von der Verpflichtung des Schuldners zur• Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse ($9 VHG)* - im Rahmen der Amtsprüfung (§8 VHG9 § 12 FGG) nach Maßgabe des Sachvortrags der Beteiligten die notwendigen Ermittlungen anstellen, um durch eine erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts eine sichere Grundlage für die Entscheidung zu gewinnen. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür* vorhanden sind, daß eine zur Seit bestehende ungünstige wirtschaftliche Lage des Schuldners, die auf die Entscheidung von alnfluß ist, sich in absehbarer Zeit bessern werde, oder wenn die Höhe der für die Ihteressenabwägung in Betracht kommenden Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners sich im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht übersehen läßt, wird das Gericht in der Regel einstweilen von einer Herabsetzung der Worderung absehen. In solchen Wällen kenn * den Interessen des Schuldners mit einer ^Stundung Rechnung getragen werden.
Das Beachwerdegericht führt aus, daß die Höhe der Hypothekengewizmabgabe noch nicht endgültig festgesetzt sei. Die Tatsache, daß noch kein Abgabebescheid (§ 125 LAG) vorliegt, ist jedoch kein Hinderungsgrund für die Prüfung der Höhe der Abgabe. Grundsätzlich ist die Ab-gabesahuld nach § 99 Abe 1 LAG, wie auch das Beschwerde— gericht nicht verkennt, vorbehaltlich einer Minderung nach §§ 100 ff, 142 ff LAG mit dem Betrag einzusetzen,
 um den der Nennbetrag der Verbindlichkeit ln Reichsmark den Umstellungsbetrag in Deutscher Mark übersteigt. Auf Grund der vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen konnte gemäß § 128 LAG durch eine Auskunft der zuständigen Stelle Uber Bestehen und Inhalt der öffentlichen Iiast die Höhe der Abgabeschuld ermittelt werden, wobei unter Umständen auch zu prüfen gewesen wäre, ob und ixu wieweit der Schuldner eine Herabsetzung der Abgabeschuld erreichen könnte. Ohne eine erschöpfende Aufklärung, insbesondere vor Klarstellung der frage, in welcher Höhe die Hypothekengewinnabgabe nach der Abgeltungslast und der Hypothek'der Sparkasse besteht, war eine abschließende Beurteilung duroh das Beschwerdegericht nicht möglich.
Bei der hiernach erforderlichen erneuten Prüfung wird folgendes zu beachten sein«
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Während im Bundesgebiet außer West-Berlin im Range unmittelbar nach den Grundpfandrechten, die nach § 16 UmstG umgestellt wurden, in Höhe von 9/lQ des Reichsmarkbetrages Umstellungsgrund schulden entstanden waren, an deren Stelle mit einem einheitlichen Rang nach dem letzten der umgestellten Rechte die Hypothekengewinnabgabe getreten ist, sind in Berlin nadh § 13 des Grund-pfandrechtumstellungsgesetzes in der Passung vom 13* Januar 1933 (GVB1 63) - GrUG - für den Eigentümer Aufbaugrundschulden entstanden. Im Gegensatz zur Umstellungsgrund schuld, die der Sicherung des Lastenausgleichs • diente, soll die Aufbaugrundschuld, wie schon in ihrer Bezeichnung zu dem Ausdruck kommt, Aufbauzwecken dienen.
Sie stellt ein Recht dar, über das der Eigentümer nur mit behördlicher Genehmigung verfügen kann (§19 GrUG). Sie ist bei der Zwangsversteigerung, soweit sie im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks dem Eigentümer susbehl., weder bei der Feststellung des geringsten Gebotes noch im Teilungsplan zu berücksichtigen. Sie erlischt
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mit der Rechtskraft des Zuschläge Schlusses (§ 20 c GrtJG). Dis Aufbaugrund schuld erlischt ferner mit dem Ablauf des 31- März 1956, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch dem Eigentümer zusteht ($14 Abs 3 GrUG). Sie ist, wie das Landgericht zutreffend ausftthrt, wirtschaftlich gesehen eine Sicherung für die Belastung des Grundstücks für den Pall, daß dem Eigentümer ein Aufbaukredit eingeräumt wird« Die Auffassung des Landgerichts, daß die Aufbaugrund schuld, solange sie noch dem Eigentümer zusteht, im Palle des $ 1 Abs 4 und auch bei der Interessenabwägung gemäß § 1 Ab.s 1 VHG nicht zu berücksichtigen sei, erscheint deshalb gerechtfertigt«
Anders ist jedoch die Rechtslage, wenn der Antrag-? steiler, wie er im Schriftsatz vom 19» September 1955 vorgetragen hat, inzwischen mit behördlicher Genehmigung einen Aufbaukredit bei der 3ppP-Brauerei aufgenommen hat. Dieses Vorbringen, -das vom Beschwerdegericht nicht mehr- berücksichtigt werden konnte, wird bei der erneuten Prüfung zu würdigen sein« Das zur Sicherung des Aufbaukredits bestellte Grundpfandrecht ist in die Rangatelle der Aufbaugrundschuld eingerückt. Es erhält ein Befriedigungsvorrecht vor .der öffentlichen Last ($$ 150, 115 LAG). Die'verwendete Aufbaugrundschuld verschlechtert somit den Befriedigungsrang der Hypothekengewinnabgabe in der Zwangsversteigerung« Venn jedoch außer der Abgeltungslast, der Hypothek der Sparkasse und der verwendeten Aufbaugrundschuld auch die Hypothekengewinnabgabe vor den Hypotheken der Antragsgegnerin zu befriedigen wäre, so würde dies zu einer Erhöhung der vorgehenden Belastungen und* damit zu einer Beeinträchtigung der Antragsgegnerin führen. Eine solche nicht vertretbare Benachteiligung der Antragsgegnerin wird dadurch vermieden, daß die der verwendeten Aufbaugrund schuld und der Hypothekengewinnabgabe nachfolgenden Hypotheken der Antragsgegnerin ein Befriedigungsvorrecht vor der Hypotheken-
 
gew£ nnabgabe erhalten (§ 150 Abe 6 LAG).
Soweit hiernach die Hypotheken der Antragagegnerin durch den Vert des Grundstücks gedeckt sind, kommt eine Herabaetzung des Hypothekenkapitals nicht in Betracht. Im übrigen hängt die Entscheidung von der nach § 1 Abs 1 VHG auf Grund der wirtschaftlichen Lage der Beteiligten vorzunehmenden Interessenabwägung ab, die noch eine weitere Aufklärung und Prüfung des Sachverhalts erfordert.
Da nach Lage der Sache eine Zurückverweisung an die erste Instanz zweckmäßig erschien, mußten beide Vorentscheidungen aufgehoben werden. Bas Landgericht wird nun-mehr nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen erneut über den Vertragshilfeantrag zu befinden haben.
- Die Festsetzung des Beschwerdewertes für den dritten Keohtszug beruht auf § 19 Abs 7 Satz 2 VHG, §§ 123, 24 KostO.
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