Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 29. April 2014 im Kostenpunkt insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Abschiebungshaft und ihre Aufrechterhaltung durch die vorbezeichneten Beschlüsse den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Frankfurt am Main auferlegt. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZB 58/14 vom 25. September 2014 in der Abschiebungshaftsache -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Roth und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2014 im Kostenpunkt insoweit aufgehoben, als darin die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2014 zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Abschiebungshaft und ihre Aufrechterhaltung durch die vorbezeichneten Beschlüsse den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Frankfurt am Main auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Dass der Antragsteller mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme keinen Erfolg hatte, war bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen, weil dieser Antrag nur einen geringen Wert hat. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Roth Kazele Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.03.2014 - 934 XIV 359/14 B -LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.04.2014 - 2-29 T 63/14 -