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BGH · V ZB 57/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 57/14

Das Fehlen von Vollzugsvorschriften führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung des Transitaufenthalts nach § 15 Abs.6 Satz 2 AufenthG. 2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Die gegen diese - nach Fristablauf durch einen weiteren Beschluss des Amtsgerichts verlängerte - Anordnung gerichtete Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat das Landgericht zurückgewiesen. 3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Aufenthaltsanordnung zur Sicherung der Abreise rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt das Fehlen von Vollzugsvorschriften nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung des Transitaufenthalts nach § 15 Abs.6 Satz 2 AufenthG. 6 Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1) auch die Grundrechte von Strafgefangenen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden können und es daher eines Strafvollzugsgesetzes mit fest umrissenen Ein- Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass eine Anordnung des Transitaufenthalts nach § 15 Abs.6 Satz 2 AufenthG mangels Bestehens eines Vollzugsgesetzes rechtswidrig ist. Vielmehr folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur, dass auch die Grundrechte von Abschiebungsgefangenen nicht beliebig oder nach Ermessen eingeschränkt werden können, sondern eine Einschränkung nur dann in Betracht kommt, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerlässlich ist und in den dafür verfassungsrechtlich vorgesehenen Formen, also nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, geschieht (vgl. 7 Anders als die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist der gemäß § 15 Abs.6 Satz 2 AufenthG angeordnete Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder einer Unterkunft nicht zwangsläufig mit Eingriffen auch in andere Grundrechte als in das Freiheitsgrundrecht - etwa durch Briefkontrolle, eingeschränkte Möglichkeit zu dem Telefonieren, Anstaltskleidung - verbunden. Die Anordnung des Transitaufenthalts eines Ausländers ergeht ausschließlich zur Sicherung seiner Abreise (§15 Abs.6 Satz 3 AufenthG); sie dient nicht als zusätzliche Sanktion für die illegale Einreise (Rittstieg, NJW1996, 545, 551). Daher folgt aus dem Fehlen von Vollzugsvorschriften für den richterlich angeordneten Transitaufenthalt nur, dass über die Freiheitsentziehung und die mit ihr zwangsläufig verbundenen Einschränkungen in der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Grundrechtseingriffe unzulässig sind (vgl.

Zitierte Normen: § 71 FamFG § 15 AufenthG § 74 FamFG
BetroffeneGrundrechteRechtsbeschwerdeFrankfurtAnordnungFlughafen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 57/14
vom 9. Oktober 2014 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
 AufenthG § 15 Abs. 6 Satz 2
Das Fehlen von Vollzugsvorschriften führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung des Transitaufenthalts nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG.
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 57/14 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 20. März 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
1	Der	Betroffene	traf	am 23. Dezember 2013 aus Casablanca kommend
 ohne gültigen Pass oder Passersatz auf dem Flughafen in Frankfurt am Main ein und äußerte bei seiner am selben Tag vorgenommenen Befragung durch die beteiligte Behörde, bei der er angab, kamerunischer Staatsangehöriger zu sein, ein Schutzersuchen. Mit Bescheid vom 6. Januar 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag vom 3. Januar 2014 als offensichtlich unbegründet ab. Die beteiligte Behörde verweigerte dem Betroffenen daraufhin die Einreise und beabsichtigt dessen Zurückweisung nach Kamerun. Seit dem 9. Januar 2014 ist er vollziehbar ausreisepflichtig.
 
2	Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss
 vom 21. Januar 2014 zur Sicherung der Abreise den weiteren Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen bis zu dem 17. März 2014 angeordnet. Die gegen diese - nach Fristablauf durch einen weiteren Beschluss des Amtsgerichts verlängerte - Anordnung gerichtete Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
3	Nach	Ansicht	des	Beschwerdegerichts	ist	die	Aufenthaltsanordnung	zur
 Sicherung der Abreise rechtmäßig.
4	Die	Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAusIR 2011, 27 Rn. 4; Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAusIR 2012, 37) und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
5	1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt das Fehlen von Vollzugsvorschriften nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung des Transitaufenthalts nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG.
6	Der	Hinweis	der Rechtsbeschwerde, dass nach der Rechtsprechung des
 Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1) auch die Grundrechte von Strafgefangenen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden können und es daher eines Strafvollzugsgesetzes mit fest umrissenen Ein-
griffstatbeständen bedarf, ist zwar zutreffend. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass eine Anordnung des Transitaufenthalts nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG mangels Bestehens eines Vollzugsgesetzes rechtswidrig ist. Vielmehr folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur, dass auch die Grundrechte von Abschiebungsgefangenen nicht beliebig oder nach Ermessen eingeschränkt werden können, sondern eine Einschränkung nur dann in Betracht kommt, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerlässlich ist und in den dafür verfassungsrechtlich vorgesehenen Formen, also nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, geschieht (vgl. BVerfGE 33, 1, 11).
7	Anders als die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist der gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG angeordnete Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder einer Unterkunft nicht zwangsläufig mit Eingriffen auch in andere Grundrechte als in das Freiheitsgrundrecht - etwa durch Briefkontrolle, eingeschränkte Möglichkeit zu dem Telefonieren, Anstaltskleidung - verbunden. Das ergibt sich schon aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung von Strafhaft einerseits und der Freiheitsentziehung nach dem Aufenthaltsgesetz andererseits. Die Anordnung des Transitaufenthalts eines Ausländers ergeht ausschließlich zur Sicherung seiner Abreise (§15 Abs. 6 Satz 3 AufenthG); sie dient nicht als zusätzliche Sanktion für die illegale Einreise (Rittstieg, NJW1996, 545, 551). Daher folgt aus dem Fehlen von Vollzugsvorschriften für den richterlich angeordneten Transitaufenthalt nur, dass über die Freiheitsentziehung und die mit ihr zwangsläufig verbundenen Einschränkungen in der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Grundrechtseingriffe unzulässig sind (vgl. Münch-Komm-FamFG/Wendtland, 2. Aufl., § 422 Rn. 7, 9).
8	Kommt es im Einzelfall während des Vollzugs der Anordnung des Transitaufenthalts zu einem rechtswidrigen Grundrechtseingriff, berührt dies die
 
Rechtmäßigkeit der richterlichen Aufenthaltsanordnung nicht. Vielmehr muss sich der Betroffene gegen die konkrete Einzelmaßnahme wenden. Hierfür steht ihm der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit offen (MünchKomm-FamFG/Wendtland, 2. Aufl., § 422 Rn. 7, 9; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 422 Rn. 10).
9	2.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen	(§	74	Abs.	7	FamFG).
Stresemann
 Roth
Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.01.2014 - 934 XIV 107/14 B -LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.03.2014 - 2-29 T 47/14 -