2» An der Auffassung, daß unter dem Ertrag des ^ Grundstücks im Sinne des § 3 Abs 1 und 2 VHG;/;j der Rohertrag (Bruttoertrag) zu verstehen . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11* Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Tasche sowie der Bundesrichten Br0 Hückinghaus, Bro Oechßi'er, Br* Piepenbrock und Brc Großmann besChiossens Bie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des, 7* Zivilsenats des Kammergerichts vom 24o Oktober 1955 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesenö Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattete ' Eie Zinsen für die spätere Zeit bis z^■lm 31o Juli 1954 Müßten ihr ebenfalls erlassen öder doch erheblich herabgesetzt werden» Sie sei nämlich Jüdin und nabe als solche schon vor der Zerstörung des Gebäudes keine Vorteile aus dem geerbten Grundstück sieben können. In der Zeit vom 1* September 1949 bis zu dem 31* Juli 1954 sei ein Zinsrückstand von 4 425 EM entstanden,., dem zwar in derselben Zeitspanne ein Nettoertrag des Grundstücks von rund 7 294^ EM gßgenübergestanden habe 0 Zu berücksichtigen sei indessen» daß sie Vermögens- und erwerbslos sei und die Kosten der Umschreibung des Grundstücks auf sie als Erbin allein schon dessen Ertrag überstiegen hätten, da mehrere kostspielige Reisen von nach Berlin erforderlich gewesen seien. Nettoerträge des Grundstücke die“für diesen Zeitraum rückständigen Zinsen bei weitem überstiegen -hätten* Sie bat weiter geltend gemacht; die Antragste11erin habe das Grundstfi zu günstigen Bedingungen veräußert und könne sich daher nicht auf § 3 Abs 3 VHG berufen, da sie bereits eine Barzahlung von 21 ÖOO,-'DM erhalten und weitere 19 000,- IM zu erwarten habe, sid'also zur Entrichtung.des gesamten Zinsrückstands ohne weiteres in der Lage sei, während ihr (Antragsgegnerin) durch Erlaß und Herabsetzung von Hypotheltenzin^ sen’bereits große Ausfälle entstanden seien» Bei dieser Sachlage würde es eine ihr'nicht zu demutbare Härte darstellend wenn der"Anträgstellerin Vertragshilfe gewährt würdec Das Landgericht hat den Vertragshilfeantrag zurückge-wiesen* Es ist davon ausgegangen, daß es für die Entschei-dung'über diesen Antrag auf den ganzen Zeitraum ankomme, auf den sich der Zinsrückstand erstreckey und unter dem Ertrag im Sinne des .§ 3 VHG der Rohertrag zu,verstehen sei dies’er sich aber in der fraglichen Zeit auf 12 818,- BM belaufen habe,, während der ganze Zinsrückstand nur rund 8 948,- DM betrage» Daraus hat das Landgericht abgelei-r tet, daßnach den zwingenden Vorschriften des § 3 Abs 1 und 2 VHG grundsätzlich eine Herabsetzung der rückständigen Zinsen nicht zulässig sei* Es hat ferner in den Aufwendungen, welche die Antragstellerin für die Umschreibung des Grundstücks und dessen späteren Verkauf gemacht haben j will, keinen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG gesehen, weil durch die Umschreibung keinesfalls' Kosten in Höhe von 7 640,- DM entstanden sein könnten und auch nicht die Notwendigkeit der zahlreichen Reisen der Antrags teile rin und ihres Ehemannes zwecks Verkaufs des Grundstücks dargetan worden sei«*, der auch durch einen Bevollmächtigten hätte vorgenommen werden können* Ferner ist nach der Auffassung des Landgerichts nicht ersichtlich, daß die Antragstellerin außer dem Ertrag des Grundstücks auch noch die bereits empfangene Kaufpreisbarzahlung für notwendige Anschaffungen verwenden mußte c Nach seiner Ansicht würde ein Erlaß oder eine Herabset-zung der Zinsen bedeuten* daß die Anträgstellerin auf Kosten der Antragsgegnerin ihre Schulden bereinigt und Anschaffungen gemacht hätte. Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens geltend gemacht, daß die rückständigen Zinsen insgesamt höher seien als der Reinertrag, den sie aus dem Grundstück gezogen habe* Sie hat den Standpunkt vertreten, die Ausgaben für die Umschreibung und den Verkauf des Grundstücks nachgewiesen zu haben, und gerügt, daß das Landgericht, wenn es insoweit Bedenken gehabt habe, den Sachverhalt noch näher hätte aufklären müssen* Die Antragstellerin hat zugestanden, Schuldnerin der rückständigen Zinsen zu sein, weil die Antragsgegnerin deren Übernahme durch die Grundstückskäufer nicht genehmigt habe* Nach ihrer Ansicht ist sie nicht:verpflichtetdie rückständigen Zinsen aus dem Kauferlös abzudecken, da diese nach dem Willen des Gesetzgebers nur aus dem Grundstücksertrag zu entrichten seien* Die Antragsgegnerin ist diesem Vorbringen entgegenge-tretens Das Kammergericht hat die Beschwerde der Antragsteile rin zurückgewieseiic Es hat die Ansicht des Landgerichts gebilligt, daß unter dem Ertrag des Grundstücks sein Rohertrag zu verstehen sei-und nicht zwischen der. Es hat als unerheblich angesehen, ob die Antragstellerin den von ihr errechneten Reinertrag für Reisespesen verwendet hat oder nicht, da schon allein die Höhe des ihr zugeflossenen Kaufpreises einer Streichung'oder Herabsetzung £ < rechtfertigt erscheine, eine Stundung und ratenweise Abtragung der Zinsrückstände anzuordnen* Das ist nach Ansicht des Kammergerichts umso mehr der Fall, als die Antragstelle rin nach dem Kaufverträge wegen der rücks tandigen Zinsen ein Rückgriffsrecht gegen die Käufer habe, sie diese Schuld also im Ergebnis nicht seihst zu begleichen braucheo Auch hieraus hat das Kammergericht hergeleitet, daß die Antragstellerin durch die Regelung des § 3 Abs 2 VHG, die ihr Hach § 3 Abs 1 THG können Zinsen aus Verbindlichkeiten die durch eine Hypothek gesichert sind, nur herabgesetzt werden, wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 $ gemindert ist * Liegt eine solche Ertragsminderung vor, so sind die Zinsen insoweit herabzusetzen, als sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen (§ 3 Abs 2 VHG) * Diese Vo;r-Schriften gelten insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde (§ 3 Abs 3 VHG) der weiteren Ber schwerde an der Ansicht fest, die bis zu dem 31» August 1949 rückständig gewesenen Zinsen müßten ohne weiteres erlassen werdenj weil das - Grundstück bis zu diesem Zeitpunkt keinen Ertrag-gebracht habe, und-weist darauf hin, daß es auch in der Folgezeit ertraglos gewesen wärewenn sie sich • nicht; der .'Müfte' unterzogen hätte, den Grundbesitz wenigstens zu einem Teil durch Verpachtung zu. nutzenc Sie macht geltend, daß anderenfalls die rückständigen Zinsen auf jeden Pall vollständig zu streichen sein würden« Damit will die Antragstellerin offenbar zu dem Ausdruck bringen, daß ihr mit Rücksicht hierauf mindestens ein erheblicher Teil des Grundstücksertrages erhalten:, bleiben müsse, was sie bereits in den Tatsacheninstanzen für sich in Anspruch genommen hatc Diesen Rechtsansichten der Antrags tellerin kann nicht beigepflichtet werden» Irrig ist schon ihr Standpunkt, es müsse zwischen der ertraglosen Zeit.und der Zeit nach dem 1„ September 1949 unterschieden werden« Ohne Rechtsirrtum haben die 7orinstanzen eine derartige Unterscheidung als nicht angängig angesehen« Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß bei der Präge, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung einer Verbindlichkeit nach dem Vertragshilfegesetz gegeben -sind, auf.den Saehstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts und bei weiterer Beschwerde des Gerichts der ersten Beschwerde abzustellen ist (vgl. 1803 und vom 10„ Mai 1955, V ZB 32/54) p Danach ist der Sachverhalt so, wie er sich zur Zeit der Entscheidung darstellt, einheitlich zu würdigen* Es kann also nicht zwischen der ertraglosen und der ertragbringenden Zeitspanne unterschieden werden, wie die Antragstellerin es.für möglich . die su treffende Entscheidung kann nur die tatsächlich gegebene Sachlage in Betracht kommen, nicht aber ein Sachverhalt, der bestehen würde, wenn die Antrags tellerin sich anders verhalten hätte, als sie es tatsächlich getan hat» Banach ist nicht zu beanstanden, daß das Kammergerieht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 .Abs 2 VHG der Summe der Grundstücksertrage die ganzen Zinsrückstände gegenüber-gestellt hat« Baß das- Kammergerieht dabei von dem Rohertrag des Grundstücks ausgegangen ist, entspricht der Rechtsprechun des erkennenden Senats, der in,seiner.Entscheidung vom 13* Januar 1956 (V ZB 54/55, BGHZ "1$, 510) dar- gelegt hat, daß unter dem Ertrag des Grundstücks im Sinne des § 3 Abs 1 und 2 VHG der Rohertrag (Bruttoertrag) zu verstehen ist* Ber Zivilsenat 1 a des Kammergerichts ist. inzwischen im Beschluß vom 7» Bezember 1955‘(NJW 1956, 514) von dem noch im vorliegenden Palle von dem 7« Zivilsenat vertretenen Standpunkt abgegangen * Er versteht unter dem Ertrag im Sinne des § 3 Abs 2 VHG den Rohertrag abzüglich der notwendigen Bewirtschaftung^kos ten, zu denen er die Betriebskosten, Instandsetzungskosten und die Verwaltungskosten zählt«, Schätsler (NJW 1956, 510) billigt diese Ansicht des Zivilsenats 1 ac Beide führen für ihren Standpunkt indessen keine Gesichtspunkte an, die der erkennende Senat bei seiner Entscheidung vom 13c Januar 1956 nicht schon berücksichtigt hätteo Bas gilt nicht zuletzt auch für die Gedankengange von Schalhom und Krech, auf die das Kamme rgerieht sich in der angeführten Entscheidung bezieht und auf die auch der erkennende Senat in seinem Beschluß eingegangen isto Gerade der Pall, welcher der Entscheidung des Kammergerichts vom 7* Bezember 1955 zugrunde lag und über den der erkennende Senat gleichzeitig mit der vorliegenden Sache zu befinden hatte (V ZB 7/56), zeigt, wie wenig der Reinertrag, geeignet ist? die Grundlage für eine Entscheidung nach § 3 Äbs 2 VHG zu bilden* Während nämlich der' Rohertrag im allgemeinen unschwer festzustellen ist und in der Regel auch nicht streitig sein? matisch unter Zugrundelegung eines bestimmten Prozentsatzes des Rohertrages werden abgesetzt werden können, legt man mit dem Kammergericht den Reinertrag der Berechnung nach § 3 Abs 2 VHG zugrunde? liehe Lage .der Antragstellerin nach dessen Veräußerung maßgebend seine Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Kammergericht die wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen des Grunds tücksverkauf a -bei seiner Entscheidung in Rechnung gestellt „hat«.Bie von der Antrag- -1955 (V ZB 32/54) dargelegt, daß, soweit das Gesetz nicht - wie beispielsweise in § 3 Abs 2 VHG - eine Sonderregelung getroffen, habe, Vertragshilfe nur Platz'greifen könne, wenn der Schuldner nach Lage der Dinge einer Hilfe bedürfe, und dies in allen denjenigen-Fällen zutreffen werde, in denen# dieser ohne Gewährung von Vertrags hilf e. in eine unverschuldete Lotlage geraten würde und die von ihm beantragte Maßnahme auch berechtigte Interessen des Gläubigers, nicht verletze« In •den Fällen der Veräußerung des belasteten Grundstücks ist dabei zu beachten, daß der Verkaufserlös an die Stelle des Grundstücks getreten ist« Es wird sich daher, wie der erkennende Senat in jener Entscheidung weiter ausgeführt hat, stets fragen, ob der Schuldner, der, solange.etf Eigentümer j des Grundstücks war, die Zinsrückstände;wegen seiner wirf- . Im vorliegenden Falle hat das Kammergericht ohne RechtsIrrtum die Verpflichtung der .Antragstellerin zur Entrichtung des ganzen Zinsrückstandes bejaht.« trag die rückständigen Zinsen lim fast 4 00Ö DM überstiegen habe und der Antrags teile rin ein barer Kaufpreis von 40 000 DM zuötehe, von dem bereits der überwiegende Teil gezahlt seio Nach den Ansführungen des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 10o Juni 1955 (V ZB 8/55) bedeutet der Grundsatz/ daß der günstige Verkauf des belas beten, Grundstücks' einen besonderen Grund im.Sinne des § 5 Abs 3 VHG darsteilen könne IVgl ©GBZl6y 105), nicht, daß die Versagung der. Vertrags hilf e auf diejenigen Fälle des GrundstücksVerkaufs zu beschränken ist, in denen der erzielte Verkaufserlös im Vergleich .zu dem früheren Wert des Grundstücks als besonders günstig angesehen werden muß, vielmehr kann die Versagung' der Vertragshilfe auch gerechtfertigt sein, wenn dies nicht der Ball ist, der Schuldner aber ohne Schwierigkeiten zur Zahlung; der rückständigen Zinsen in der Lage ist, da er in solchen Bällen keiner Hilfe bedarf und auch der Grundsatz der Vertragstreue Berücksichtigung erheischt9 Die Ansicht der Antragsteile rin , es bedeute ohne weiteres eine unzu demutbare Härte, wenn die rückständigen Zinsen aus dem Verkaufseriös gezahlt werden müßten, ist danach ebensowenig richtig wie ihr weiterer Standpunkt, der Verkaufserlös könne nur bei einem besonders günstigen und einem besonders bedürftigen Gläubiger entscheidend sein« Hier kann schlech-* terdings nicht zweifelhaft sein, daß die Antragsteilerin die rückständigen Zinsen aus dem Barkaufpreis ohne weiteres abdeeken kann, ohne dadurch in eine Notlage zu geraten* Sie hat nun allerdings geltend gemacht, erhebliche Beträge zur Abdeckung vorhandener Verbindlichkeiten verwendet zu haben* Wenn das auch der Pall gewesen sein mag, so hat doch das Kammergericht zutreffend auf das der Antragstellerin auf Grund des Kaufvertrages zustehende Rückgriffsrecht gegen die Grunds tückskäufer hingewieseh«, Eie Antrags tellerin kann .sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Käufer zur Erstattung des ganzen Zinsrückstandes nicht in der Lage seien und das Kammergerieht hätte prüfen müssen, oh es diesen überhaupt möglich sei, diese Summe - aufzubringeno Sie -.hat nämlich noch in der Beschwerde-instanz selbst vorgetragen, daß die Grundstückserwerber in dem Kaufvertrag die gesamten^ rückständigen Zinsen übernommen hätten0 Die Ant rags teile rin hat danach gegen die Käufer einen Anspruch auf Erstattung des Betrages, den sie als rückständige Zinsen an die Antragsgegnerin zahlen mußp Diese Forderung ist ein Aktivposten ihres Vermögens, Ihre Behauptung, die Käufer seien zur Tragung der rückständigen Zinsen nicht in der Lage, vermag allein die Wertlosigkeit dieser Forderung, nicht darzutun«, Die Antragstehierin hat aber in den Tatsacheninstanzen keine Gesichtspunkte vorgebrächt, aus denen gefolgert werden könnte? daß ihre Beurteilung der Beitreibbarkeit der Forderung der wirklich gegebenen Sachlage- entspricht0 Es kommt hinzu, daß die Käufer nunmehr Eigentümer des belasteten Grund-: stücks sind und die Antragstellerin selbst geltend gemacht • hat, diese hätten das Grundstück zu einem sehr günstigen Preise erworben0 Es spricht danach nichts dafür, daß die Antragstellerin ihren Erstattungsanspruch gegen die Käufer nicht wird durchsetzen können0 Eie Erwägung des Kammer-gerichts, die Antragstellerin werde durch die He gelung des § 1 Abs 2 VHG, die ihr eine Herabsetzung der Zinsrückstände versage, nicht unzu demutbar-: hart ge troff en? Eie Antragstellerin hat schließlich dagegen Verwahrung eingelegt, daß das Kammergerieht von Manipulationen zwischen ihr und den Käufern gesprochen habe, durch die die Antrags-gegnerin um ihr Geld gebracht werden solle« Es kann dahingestellt bleiben,; ob das Kamme rge rieht der Antragstellerin ein unlauteres Verhalten hat vorwerfen wollen« Selbst wenn das der Eail sein sollte, wurde dies deshalb rechtlich unerheblich sein, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht auf diesem Vorwurf beruht und insoweit auch eine Gesetsesverletzung.(§ 27 EGG) überhaupt nicht in Rede steht«, 1
Jür dasVNa^mcliIagW^!'' ’ " ' * *
Nicht für die Amtliche Sammlung!'
H im I ^mr+mä.m~. im;'.,
Gesetz s RechtsBEj,tz
2475
VHG § 3 Abs 1 und 2
Io Bei Prüfung der Präge, ©b die Voraussetzungen *■ für eine Herabsetzung der Zinsen gegeben sind*! ist der zur Zeit der Entscheidung gegebene Sachverhalt einheitlich zu würdigen und nicht / zwischen einer ertraglosen und einer ertragr bringenden Zeitspanne zu unterscheiden (Ergän-^ zung zu BGHZ 14* 39S)»
2» An der Auffassung, daß unter dem Ertrag des ^ Grundstücks im Sinne des § 3 Abs 1 und 2 VHG;/;j der Rohertrag (Bruttoertrag) zu verstehen . ist (BGHZ 19j 363), wird festgehalten?
Aktenzeichens V ZB 56/55 Beschluß des BGH vom 11a Mai 1956
IG Berlin Kammergericht
e Schluß
ln der Vertragshilfesache
der Ehefrau Adele
i:.j A Place de la
>-*■
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Günther B<
m
gegen
die Allgemeine Lehens^* und Aus s t eu er-V e r s i e he - ,
rungs^Aktiengesellschaft in atz 0/<S>
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Herabsetzung rückständiger Zinsen
hat der VP. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11* Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Tasche sowie der Bundesrichten Br0 Hückinghaus,
Bro Oechßi'er, Br* Piepenbrock und Brc Großmann
besChiossens
Bie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des, 7* Zivilsenats des Kammergerichts vom 24o Oktober 1955 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesenö Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattete '
Ber Wert des Beschwerdegegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 8 900 bis 9 0Ö0 BM
Die Antrags tellerin war Eigentümerin des
in B
Straße
im Grundbuch
des Amtsgerichts Schöneberg von Berlin-West Band Blatt 1955 verzeiehneten Grundstücks, das sid von ihrem verstorbenen Vater geerbt hato Die Gebäudej die sich auf dem Grundstück befanden, sind durch Kriegseinwirkung zerstörte Bis zu dem August 1949 hat das Grundstück seit der Vernichtung der Gebäude keinen Ertrag mehr gebracht». In
der Folgezeit wurden Teile des Grundstücks an mehrere Pächter verpachtet,, die auf ihm Verkaufs stände errichteten,,
Der dadurch erzielte Rohertrag betrug
im J ahre 1949 7t4,— DM
TT if 195Q 2090?^ DM
11 it 1951 2289,— DM
fl ft 1952 2480,— DM
ff « 1953. 3292,50 DM
■ v ’ und bis zu dem 31* Juli 1954. _1962^50^M insgesamt also 12818,— DM
< . .Der Einheitswert des Grundstücks betrug im Jahre 195-5 130 1ÖÖ RM; er ist im Jahre 1949 auf 103 8QQ,— DM fortge-schrieben worden*
Das Grundstück ist mit zwei Hypotheken zugunsten der Antragsgegnerin belastet, und zwar mit der in Abteilung III unter Ur 41 eingetragenen und umgestellten Darlshns-hypothek von 14 250,- DM und der unter Nr 43 eingetragenen und umgestellten Abgeltungshypothek von 5 684,95 DM* Die für diese Hypotheken zu entrichtenden Zinsen belaufen sich auf jährlich 899*69 DM; Am 31 * Juli 1954 bestand ein Zinsrückstand von 8 986,41 DM„
Die Antrags tellerin hat das Grundstück am 6 * Augus t i954 verkauft«, Die Käufer haben die genannten Hypotheken mit den. laufenden Zinsen in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen und sich außerdem zu einer Barzahlung von 40 000?- DM ver-pflichtef? von denen 2.1 ©00? - DM alsbald gezahlt worden sindo Außerdem haben sie die rückständigen Zinsen der beiden Hypotheken übernommen und mit der Antragstellerin vereinbart ? daß. sie auf Kosten der Erwerber die Verhandlungen
mit der Antragsgegnerin' wegen der Streichung oder doch einer Herabsetzung der-rückständigen-Zinsen aufnehmen und gegeben Q '0 nenfalls das•'gerichtliche Vertragshilfeverfahren durchfüh-
ren solleo Die Antragsgegnerin hat die Übernahme der Zinsrückstände durch die Käufer nicht genehmigte
im Oktober 1954 hat die Antragstellerin ein Vertrags-hilfeverfahren anhängig gemacht? in dem sie beantragt hat?
Io die rückständigen Zinsen bezüglich der persönlichen Schuld und des dinglichen Hechts zu streichen? soweit sie bis zu dem 51 <> Juli 1954 fällig geworden seien?
eventuell die Zinsen bezüglich der persönlichen Schuld und des dinglichen Rechts nach dem Ermessen des Gerichts? mindestens'jedoch um 90 $? herab-
zusetzen ?.soweit sie vom 1* September 1949 bis zu dem 51o Juli 1954 fällig geworden seien?
5<> die Zinsen? soweit sie nicht gestrichen oder herabgesetzt werden und soweit sie fällig sind? zu stunden und der Schuldnerin möglichst geringe Teilzahlungen zu gewähren*
Die Antragstellerin hat den Standpunkt vertreten? die bis zu dem-31o August 1949 rückständigen Zinsen müßten schon deshalb gestrichen werden? weil das Grundstück bis zu dem ge-
i.
%
nannten Tage keinen Ertrag gebracht habe» Sie hat weiter geltend gemacht! Eie Zinsen für die spätere Zeit bis z^■lm 31o Juli 1954 Müßten ihr ebenfalls erlassen öder doch erheblich herabgesetzt werden» Sie sei nämlich Jüdin und nabe als solche schon vor der Zerstörung des Gebäudes keine Vorteile aus dem geerbten Grundstück sieben können. :
In der Zeit vom 1* September 1949 bis zu dem 31* Juli 1954 sei ein Zinsrückstand von 4 425 EM entstanden,., dem zwar in derselben Zeitspanne ein Nettoertrag des Grundstücks von rund 7 294^ EM gßgenübergestanden habe 0 Zu berücksichtigen sei indessen» daß sie Vermögens- und erwerbslos sei und die Kosten der Umschreibung des Grundstücks auf sie als Erbin allein schon dessen Ertrag überstiegen hätten, da mehrere kostspielige Reisen von nach Berlin
erforderlich gewesen seien. Außer den Überschüssen sei auch der bisher gezahlte Barkaufpreis aufgebracuht; denn sie habe diesen für Anschaffungen,, den Verkauf des Grundstücks, die Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und ihren Ehemann sowi§ für die Begleichung von Verbindlichkeiten verwenden müssen« So habe sie allein ihrem Sohn 10 000,- EM zurückgezahlt, die dieser für ihren und ihres Ehemannes Unterhalt verauslagt gehabt habe« Eurch alle diese Ausgaben sei ihr von dem bisher bar gezahlten Kaufpreis in Höhe von 21 000,- EM nichts verblieben« La sie zu dem Verkauf des Grund- , Stücks gezwungen gewesen sei, habe sie nur einen viel zu gerin .gen Kaufpreis erzielen können« Unter diesen Umständen würde es fürsie eine nicht zu demutbare Härte bedeuten, wenn sie die Zinsen für die Zeit seit dem 19 September 1949 entrichten müßte; diese seien ihr daher ebenfalls zu erlassen oder müßten doch eine weitgehende Herabsetzung erfahren , zu demal da sich die Antragsgegmerin in guten Vermögens-Verhältnissen befinde. . >
•Die /Änt^ags-gegnerin Mi um, Zurückweisung des Antrages gebeten und dahauf' hingewiesen , daß die von der Antragstel-lerin für die Zeit seit dem Io September 1949 angegebenen . Nettoerträge des Grundstücke die“für diesen Zeitraum rückständigen Zinsen bei weitem überstiegen -hätten* Sie bat weiter geltend gemacht; die Antragste11erin habe das Grundstfi zu günstigen Bedingungen veräußert und könne sich daher nicht auf § 3 Abs 3 VHG berufen, da sie bereits eine Barzahlung von 21 ÖOO,-'DM erhalten und weitere 19 000,- IM zu erwarten habe, sid'also zur Entrichtung.des gesamten Zinsrückstands ohne weiteres in der Lage sei, während ihr (Antragsgegnerin) durch Erlaß und Herabsetzung von Hypotheltenzin^ sen’bereits große Ausfälle entstanden seien» Bei dieser Sachlage würde es eine ihr'nicht zu demutbare Härte darstellend wenn der"Anträgstellerin Vertragshilfe gewährt würdec
Das Landgericht hat den Vertragshilfeantrag zurückge-wiesen* Es ist davon ausgegangen, daß es für die Entschei-dung'über diesen Antrag auf den ganzen Zeitraum ankomme, auf den sich der Zinsrückstand erstreckey und unter dem Ertrag im Sinne des .§ 3 VHG der Rohertrag zu,verstehen sei dies’er sich aber in der fraglichen Zeit auf 12 818,- BM belaufen habe,, während der ganze Zinsrückstand nur rund 8 948,- DM betrage» Daraus hat das Landgericht abgelei-r tet, daßnach den zwingenden Vorschriften des § 3 Abs 1 und 2 VHG grundsätzlich eine Herabsetzung der rückständigen Zinsen nicht zulässig sei* Es hat ferner in den Aufwendungen, welche die Antragstellerin für die Umschreibung des Grundstücks und dessen späteren Verkauf gemacht haben j will, keinen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG gesehen, weil durch die Umschreibung keinesfalls' Kosten in Höhe von 7 640,- DM entstanden sein könnten und auch nicht die Notwendigkeit der zahlreichen Reisen der Antrags teile rin und ihres Ehemannes zwecks Verkaufs des
i
- 6
Grundstücks dargetan worden sei«*, der auch durch einen Bevollmächtigten hätte vorgenommen werden können* Ferner ist nach der Auffassung des Landgerichts nicht ersichtlich, daß die Antragstellerin außer dem Ertrag des Grundstücks auch noch die bereits empfangene Kaufpreisbarzahlung für notwendige Anschaffungen verwenden mußte c Nach seiner Ansicht würde ein Erlaß oder eine Herabset-zung der Zinsen bedeuten* daß die Anträgstellerin auf Kosten der Antragsgegnerin ihre Schulden bereinigt und Anschaffungen gemacht hätte. Es hat daher .jegliche Herabsetzung der Zinsen und wegen der Höhe des Barkaufpreises auch eine Stundung abgelehnt*
Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens geltend gemacht, daß die rückständigen Zinsen insgesamt höher seien als der Reinertrag, den sie aus dem Grundstück gezogen habe* Sie hat den Standpunkt vertreten, die Ausgaben für die Umschreibung und den Verkauf des Grundstücks nachgewiesen zu haben, und gerügt, daß das Landgericht, wenn es insoweit Bedenken gehabt habe, den Sachverhalt noch näher hätte aufklären müssen* Die Antragstellerin hat zugestanden, Schuldnerin der rückständigen Zinsen zu sein, weil die Antragsgegnerin deren Übernahme durch die Grundstückskäufer nicht genehmigt habe* Nach ihrer Ansicht ist sie nicht:verpflichtetdie rückständigen Zinsen aus dem Kauferlös abzudecken, da diese nach dem Willen des Gesetzgebers nur aus dem Grundstücksertrag zu entrichten seien*
Die Antragsgegnerin ist diesem Vorbringen entgegenge-tretens
Das Kammergericht hat die Beschwerde der Antragsteile rin zurückgewieseiic Es hat die Ansicht des Landgerichts gebilligt, daß unter dem Ertrag des Grundstücks sein Rohertrag zu verstehen sei-und nicht zwischen der. ertraglosen Zeit bis zu dem 31 o August 1949 und der ertragbringenden Zeit vom Io September 1949 bis zu dem '31 o' Jüli 1954 unterschie-
den werden könne, vielmehr die gesamten rückständigen Zinsen mi t dem Ges amt ert rag zu verglei ehen seien* Da der Ges amt er-trag sich auf 12 818,- DM belaufen hat und der Zinsrückstand nur 8 986,44 DM beträgt, hatdas Hammergerieht die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 und 2 VHG für nicht gegeben erachtet und deshalb weiter geprüft, ob sich die Antragstellerin etwa mit Erfolg auf § 5 Abs 3 VHG stützen könne 0 Auch diese Drage hat es in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint« Das Kammergerieht hat Anhaltspunkte dafür vermißt,, daß der Antragstellerin trotz des Ertragsüberschusses von rund 4 000,- DM und trotz des Anspruchs auf einen baren Kaufpreis von 40. 000?- DM, von dem bereits inzwischen 24 500.,- DM entrichtet werden seien, die Abdeckung der Zinsrückstände nicht zugemutet werden könne*
Es hat als unerheblich angesehen, ob die Antragstellerin den von ihr errechneten Reinertrag für Reisespesen verwendet hat oder nicht, da schon allein die Höhe des ihr
zugeflossenen Kaufpreises einer Streichung'oder Herabsetzung £ <
der rückständigen Zinsen entgegenstehe und es auch unge-
rechtfertigt erscheine, eine Stundung und ratenweise Abtragung der Zinsrückstände anzuordnen* Das ist nach Ansicht des Kammergerichts umso mehr der Fall, als die Antragstelle rin nach dem Kaufverträge wegen der rücks tandigen Zinsen ein Rückgriffsrecht gegen die Käufer habe, sie diese Schuld also im Ergebnis nicht seihst zu begleichen braucheo Auch hieraus hat das Kammergericht hergeleitet, daß die Antragstellerin durch die Regelung des § 3 Abs 2 VHG, die ihr
o
eine Herabsetzung der Zinsrückstände versage,, nieht unzu demutbar hart•getroffen werde, zu demal da es nieht ihre Sache sei? die Vermögensreehtlichen Interessen der Käufer wahr-zunehmenj die nach ihrem eigenen Tortrag das Grrundstück zu außerordentlich günstigen Bedingungen erworben hätten? und das Vertragshilfereeht nicht dazu da sei? durch Manipulationen zwischen alten und neuen Grundstückseigentümern die Grundpfandgläubiger um ihr Geld zu bringen, sondern dazu dienen solle, unbillige Härten dort auszugleichen, wo es angebracht sei«
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt die '
i
Antragstellerin die Aufhebung des angefochtenen Besehlus- /I.; ses und eine Entscheidung gemäß ihren bisher gestellten Anträgen oder doch' die Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht* Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels* jy:?
II
<: s
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 18 Abs 3 VHG zulässig, aber nicht begründet0
Hach § 3 Abs 1 THG können Zinsen aus Verbindlichkeiten die durch eine Hypothek gesichert sind, nur herabgesetzt werden, wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 $ gemindert ist * Liegt eine solche Ertragsminderung vor, so sind die Zinsen insoweit herabzusetzen, als sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen (§ 3 Abs 2 VHG) * Diese Vo;r-Schriften gelten insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde (§ 3 Abs 3 VHG)
der weiteren Ber schwerde an der Ansicht fest, die bis zu dem 31» August 1949 rückständig gewesenen Zinsen müßten ohne weiteres erlassen werdenj weil das - Grundstück bis zu diesem Zeitpunkt keinen Ertrag-gebracht habe, und-weist darauf hin, daß es auch in der Folgezeit ertraglos gewesen wärewenn sie sich • nicht; der .'Müfte' unterzogen hätte, den Grundbesitz wenigstens zu einem Teil durch Verpachtung zu. nutzenc Sie macht geltend, daß anderenfalls die rückständigen Zinsen auf jeden Pall vollständig zu streichen sein würden« Damit will die Antragstellerin offenbar zu dem Ausdruck bringen, daß ihr mit Rücksicht hierauf mindestens ein erheblicher Teil des Grundstücksertrages erhalten:, bleiben müsse, was sie bereits in den Tatsacheninstanzen für sich in Anspruch genommen hatc Diesen Rechtsansichten der Antrags tellerin kann nicht beigepflichtet werden» Irrig ist schon ihr Standpunkt, es müsse zwischen der ertraglosen Zeit.und der Zeit nach dem 1„ September 1949 unterschieden werden« Ohne Rechtsirrtum haben die 7orinstanzen eine derartige Unterscheidung als nicht angängig angesehen« Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß bei der Präge, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung einer Verbindlichkeit nach dem Vertragshilfegesetz gegeben -sind, auf. den Saehstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts und bei weiterer Beschwerde des Gerichts der ersten Beschwerde abzustellen ist (vgl. z®B« Beschlüase vom 12.o Oktober 1954,.V ZB 21/54, BGHZ 14, 398 ß92/ « HJW 1954,
1803 und vom 10„ Mai 1955, V ZB 32/54) p Danach ist der Sachverhalt so, wie er sich zur Zeit der Entscheidung darstellt, einheitlich zu würdigen* Es kann also nicht zwischen der ertraglosen und der ertragbringenden Zeitspanne unterschieden werden, wie die Antragstellerin es.für möglich . hält» Ebensowenig kann berücksichtigt werden, wie die Sachund Rechtslage sich gestaltet haben würde, wenn die
10
Antragstellerin das Grundstück nicht verpachtet hätte; denn für. die su treffende Entscheidung kann nur die tatsächlich gegebene Sachlage in Betracht kommen, nicht aber ein Sachverhalt, der bestehen würde, wenn die Antrags tellerin sich anders verhalten hätte, als sie es tatsächlich getan hat» Banach ist nicht zu beanstanden, daß das Kammergerieht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 .Abs 2 VHG der Summe der Grundstücksertrage die ganzen Zinsrückstände gegenüber-gestellt hat« Baß das- Kammergerieht dabei von dem Rohertrag des Grundstücks ausgegangen ist, entspricht der Rechtsprechun des erkennenden Senats, der in,seiner.Entscheidung vom 13* Januar 1956 (V ZB 54/55, BGHZ "1$, 510) dar-
gelegt hat, daß unter dem Ertrag des Grundstücks im Sinne des § 3 Abs 1 und 2 VHG der Rohertrag (Bruttoertrag) zu verstehen ist* Ber Zivilsenat 1 a des Kammergerichts ist. inzwischen im Beschluß vom 7» Bezember 1955‘(NJW 1956, 514) von dem noch im vorliegenden Palle von dem 7« Zivilsenat vertretenen Standpunkt abgegangen * Er versteht unter dem Ertrag im Sinne des § 3 Abs 2 VHG den Rohertrag abzüglich der notwendigen Bewirtschaftung^kos ten, zu denen er die Betriebskosten, Instandsetzungskosten und die Verwaltungskosten zählt«, Schätsler (NJW 1956, 510) billigt diese Ansicht des Zivilsenats 1 ac Beide führen für ihren Standpunkt indessen keine Gesichtspunkte an, die der erkennende Senat bei seiner Entscheidung vom 13c Januar 1956 nicht schon berücksichtigt hätteo Bas gilt nicht zuletzt auch für die Gedankengange von Schalhom und Krech, auf die das Kamme rgerieht sich in der angeführten Entscheidung bezieht und auf die auch der erkennende Senat in seinem Beschluß eingegangen isto Gerade der Pall, welcher der Entscheidung des Kammergerichts vom 7* Bezember 1955 zugrunde lag und über den der erkennende Senat gleichzeitig mit der vorliegenden Sache zu befinden hatte (V ZB 7/56), zeigt, wie wenig
der Reinertrag, geeignet ist? die Grundlage für eine Entscheidung nach § 3 Äbs 2 VHG zu bilden* Während nämlich
der' Rohertrag im allgemeinen unschwer festzustellen ist und in der Regel auch nicht streitig sein? zudem normaler- , weise keiner! großen Schwankungen unterliegen wird? ist
das Bei dem Reinertrag? wie ihn der Zivilsenat 1 a des
Xammergeriehts und Sciiätzler verstehen? keineswegs der Fall* Renn die Bewirtschaft'ungskosten sind kein feststehender Begriffe Es kann im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein und streitig werden? welche Aufwendungen zu den Betriebskosten zu rechnen sind oder inwieweit sie als not-
wendig anerkannt werden können, Nicht anders verhält es sieh mit den Instandsetzungskosten?' deren Hohe und Notwendigkeit ebenfalls leicht zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten führen können0 letzteres gilt aber auch von den Verwaltungskosten?, die je nach Lage des Einzelfalles verschieden hoch sein werden, und daher kaum sche-
matisch unter Zugrundelegung eines bestimmten Prozentsatzes des Rohertrages werden abgesetzt werden können, legt man mit dem Kammergericht den Reinertrag der Berechnung nach § 3 Abs 2 VHG zugrunde? so werden in der überwiegenden Zahl der Fälle sich zahlreiche Streitpunkte ergeben? die entsprechende Ermittlungen und Entscheidungen (möglicherweise in mehreren Instanzen) notwendig machen und die von dem Gesetzgeber erstrebte möglichst schnelle und 'reibungslose Erledigung dieser Vertragshi1fesachen zunichte machen. Schon die erste Stufe der Vertragshilfe (§ 3 Abs 2 VHG) würde damit mit Weiterungen und Zweifelsfragen? deren Klärung in einer Vielzahl von Fällen erst durch eine Reihe höchstrichterlicher Entscheidungen und somit erst nach längerer Gesetzesanwendung erreicht werden müßte und könnte» belastet? die vom Standpunkt des erkennenden Senats aus erst
ii
in der weiterer. Stufe der Vertragsiiilf e ('§ 3 Ass 3 VHG) Bedeutung erlangen;, also erst in einem Stadium.? dem Weiterungen und Klärung des "in. -Beträcht-1 kommenden. Verhältnis se:s eigen sind* In dem von dem Zivilsenat- 1 a entschiedenen Palle war nicht zuletzt streitig.? welche Posten, als Betriebskosten zu berücksichtigen seien» 'Darüber hinaus zeigen die Feststellungen'des Kämmergerichts? daß die Höhe der. Aiitwendungen für Instandsetzungen in.den einzelnen Jahren außerordentliche ITnt e rs c h i e d e.' auf w i e s » Es;liegt aber auf der Hand?- daß gerade die Frage der ITotwend igk'eit derartiger Arbeiten in vielen Bällen zu Zwistigkeiten zu:; führen geeignet ist? zu demal da? Wie der erkennende Senat in s.einer Entscheidung vom 13o. Januar 195^'hervorgehoben hat? die,. Hohe ^dieser Kos ten oft von reinen Zufälligkeiten oder i^oupwi^ des Grunds tückseigentümers
abhängen wird.. Der Beschluß des Kammergerichts vom 7= Be-tfembar;,ft;;:s;owieidleuAusführungen von: Schätsier überzeut:;,Ä:i| geht daher in’i ohk|und lg e.To en;, - de s we gen dem Senat k e ine V e ran-" .. l.aesungi,sr;On ;;seihe 1*1 Ansicht ,cabzuge:;|ien||;c^
^theg’;- imf::!Sihnei^e Abet' f -VHG deni-Bohertrag zu. verste- .
Ohne ::Be chtelrrtum: hä Kamme rgsricht /-V ,
hier das 7 erliegen de r 7 c raus Setzungen' des 3. -Abs f 7HG ,'4e^hälb;-i've.rneihti weil'der Schert rag des ^Gnunds tücks' .diel, v' ■^^ifetändi^ii/Z Ins eni um ;:f ast: 4® ©§ DM üb erstiegen ■ haiht'i; ,■ ly
■I’-- Ben: Kammergericht ist' ferner; darin bei zu t r e t e n ? daß :;in de.r:.,7erpfii:chtung ■ der'Aht rags teile rin : zur' Entrichtung ,:-\de's:iganzen'''Zihs'iückstandes.'eine ihr nich‘d zu demutbare Härte "... nicht zu. finden istV'Ba es -'-'hach dem' oben 'Gesagten auf die . Sachlage im Zeitpunkt‘der letzten Entscheidung durch den Tat rieht, er ankommt-,;/kann 'die Tatsache des Verkaufs des Grundstücks nicht unberücksichtigt bleiben und muß die Wirtschaft-
liehe Lage .der Antragstellerin nach dessen Veräußerung maßgebend seine Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Kammergericht die wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen des Grunds tücksverkauf a -bei seiner Entscheidung in Rechnung gestellt „hat«.Bie von der Antrag-
steilerin demgegenüber vertretene * Ansicht,,* der Verkaufserlös
könne nur.bei einer besonders günstigen Veräußerung einer-
seits und einem besonders bedürftigen Gläubiger andererseits entscheidend sein, ist irrige Der;erkennende Senat hat in der angeführten Entscheidung, vom. 10 o Mai. -1955 (V ZB 32/54) dargelegt, daß, soweit das Gesetz nicht - wie beispielsweise in § 3 Abs 2 VHG - eine Sonderregelung getroffen, habe, Vertragshilfe nur Platz'greifen könne, wenn der Schuldner nach Lage der Dinge einer Hilfe bedürfe, und dies in allen denjenigen-Fällen zutreffen werde, in denen# dieser ohne Gewährung von Vertrags hilf e. in eine unverschuldete Lotlage geraten würde und die von ihm beantragte Maßnahme auch berechtigte Interessen des Gläubigers, nicht verletze« In •den Fällen der Veräußerung des belasteten Grundstücks ist dabei zu beachten, daß der Verkaufserlös an die Stelle des Grundstücks getreten ist« Es wird sich daher, wie der erkennende Senat in jener Entscheidung weiter ausgeführt hat, stets fragen, ob der Schuldner, der, solange.etf Eigentümer j des Grundstücks war, die Zinsrückstände;wegen seiner wirf- . schaftlichen Lage nicht abdecken konnte, gehalten ist, den .Gläubiger aus dem Verkaufserlös zu befriedigeno Biese Frage läßt sich nur. nach Lage des Einzelfalles- beantworten«
Im vorliegenden Falle hat das Kammergericht ohne RechtsIrrtum die Verpflichtung der .Antragstellerin zur Entrichtung des ganzen Zinsrückstandes bejaht.« Es . hat zu^ treffend darauf hingewiesendaß schon der Grundstückser-
:-7, * ■
■ ^;:::::^^-.v;^ :- ■-■.: ■-■■ ■ ..:
'. ,:' 7 ' , ■ .:' .
: \7l> " .. ■ ..■
^:s. . : ^
trag die rückständigen Zinsen lim fast 4 00Ö DM überstiegen habe und der Antrags teile rin ein barer Kaufpreis von 40 000 DM zuötehe, von dem bereits der überwiegende Teil gezahlt seio Nach den Ansführungen des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 10o Juni 1955 (V ZB 8/55) bedeutet der Grundsatz/ daß der günstige Verkauf des belas beten, Grundstücks' einen besonderen Grund im.Sinne des § 5 Abs 3 VHG darsteilen könne IVgl ©GBZl6y 105), nicht, daß die Versagung der. Vertrags hilf e auf diejenigen Fälle des GrundstücksVerkaufs zu beschränken ist, in denen der erzielte Verkaufserlös im Vergleich .zu dem früheren Wert des Grundstücks als besonders günstig angesehen werden muß, vielmehr kann die Versagung' der Vertragshilfe auch gerechtfertigt sein, wenn dies nicht der Ball ist, der Schuldner aber ohne Schwierigkeiten zur Zahlung; der rückständigen
Zinsen in der Lage ist, da er in solchen Bällen keiner Hilfe bedarf und auch der Grundsatz der Vertragstreue Berücksichtigung erheischt9 Die Ansicht der Antragsteile rin , es bedeute ohne weiteres eine unzu demutbare Härte, wenn die rückständigen Zinsen aus dem Verkaufseriös gezahlt werden müßten, ist danach ebensowenig richtig wie ihr weiterer Standpunkt, der Verkaufserlös könne nur bei einem besonders günstigen und einem besonders
bedürftigen Gläubiger entscheidend sein« Hier kann schlech-* terdings nicht zweifelhaft sein, daß die Antragsteilerin die rückständigen Zinsen aus dem Barkaufpreis ohne weiteres abdeeken kann, ohne dadurch in eine Notlage zu geraten* Sie hat nun allerdings geltend gemacht, erhebliche Beträge zur Abdeckung vorhandener Verbindlichkeiten verwendet zu haben* Wenn das auch der Pall gewesen sein mag, so hat doch das Kammergericht zutreffend auf das der Antragstellerin auf Grund des Kaufvertrages zustehende Rückgriffsrecht gegen
die Grunds tückskäufer hingewieseh«, Eie Antrags tellerin kann .sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Käufer zur Erstattung des ganzen Zinsrückstandes nicht in der Lage seien und das Kammergerieht hätte prüfen müssen, oh es diesen überhaupt möglich sei, diese Summe - aufzubringeno Sie -.hat nämlich noch in der Beschwerde-instanz selbst vorgetragen, daß die Grundstückserwerber in dem Kaufvertrag die gesamten^ rückständigen Zinsen übernommen hätten0 Die Ant rags teile rin hat danach gegen die Käufer einen Anspruch auf Erstattung des Betrages, den sie als rückständige Zinsen an die Antragsgegnerin zahlen mußp Diese Forderung ist ein Aktivposten ihres Vermögens, Ihre Behauptung, die Käufer seien zur Tragung der rückständigen Zinsen nicht in der Lage, vermag allein die Wertlosigkeit dieser Forderung, nicht darzutun«, Die Antragstehierin hat aber in den Tatsacheninstanzen keine Gesichtspunkte vorgebrächt, aus denen gefolgert werden könnte? daß ihre Beurteilung der Beitreibbarkeit der Forderung der wirklich gegebenen Sachlage- entspricht0 Es kommt hinzu, daß die Käufer nunmehr Eigentümer des belasteten Grund-: stücks sind und die Antragstellerin selbst geltend gemacht • hat, diese hätten das Grundstück zu einem sehr günstigen Preise erworben0 Es spricht danach nichts dafür, daß die Antragstellerin ihren Erstattungsanspruch gegen die Käufer nicht wird durchsetzen können0 Eie Erwägung des Kammer-gerichts, die Antragstellerin werde durch die He gelung des § 1 Abs 2 VHG, die ihr eine Herabsetzung der Zinsrückstände versage, nicht unzu demutbar-: hart ge troff en? weil sie im Ergebnis die Zinsrückstände gar nicht ihrerseits zu tragen brauche, ist danach nicht zu beanstanden,,
Eie Antragstellerin hat schließlich dagegen Verwahrung eingelegt, daß das Kammergerieht von Manipulationen zwischen ihr und den Käufern gesprochen habe, durch die die Antrags-gegnerin um ihr Geld gebracht werden solle« Es kann dahingestellt bleiben,; ob das Kamme rge rieht der Antragstellerin ein unlauteres Verhalten hat vorwerfen wollen« Selbst wenn das der Eail sein sollte, wurde dies deshalb rechtlich unerheblich sein, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht auf diesem Vorwurf beruht und insoweit auch eine Gesetsesverletzung.(§ 27 EGG) überhaupt nicht in Rede steht«, 1
•: • It-. 7 ; ’ • - - •. ,/ . '
V . ' • '/Vv,: ■
-V ± \ " ••• • ..
Die sofoxHige weitere Beschwerde mußte nach alledem als unbegründet zurüekgewiesen werden«,
Die Entscheidung über die Kosten und den Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 19 Abs 1 und 7, 20 VHG, § 24 KostO«,
Er« Tasche Er« Hückinghaus Dr« Oechßler
Er« ?iepenbi»ock Er« Großmann