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BGH · Y ZB 54/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ZB 54/55

Bach $ 3 Abs 1 V® können Zinsen aus Verbindlichkeiten ,die durch eine'Hypothek gesichert sind, nur herabgesetzt werden, wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 VoHo gemindert ist. Liegt eine solche Ertragsminderung vor, so sind die Zinsen insoweit herabzusetzen, als sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen (§3 Abs 2;„ Liese Vorschriften gelten insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde (§ 3 Abs V)« 1» Las Kammergerioht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß unter dem Ertrag imSinne des $ 3 Abs 1 und 2 V® der Rohertrag des belasteten Grund Stücks zu verstehen sei, während der Antragsteller glaubt, daß der Reinertrag in Erage kommt« aj Balls mit dem Ertrag der Reinertrag gemeint 1st and, wie der Antragsteller vorträgt, die laufenden Ausgaben die Mieteinnahmen aus dem Grundstück übersteigen, müßte nach § 3 Abs 2 VHG eine Zinsherabsetzung erfolge/» Lie Gläubigerin könnte sich alsdann auf die Ausnahmevor schrift des § 3 Abs 3 VHG berufen. Der Schuldner könnte sich in diesem Fall, wie er das mit ^ dem Hinweis auf-seine ungünstige wirtschaftliche Lage getan hat, auf § 3 Abs 3 VHG berufen, so daß, wenn die Voraussetzungen* dieser Vorschrift zu bejahen sind, eine Zins-herab Setzung erfolgen müßte. Während eine unzu demutbare Härte für den Gläubiger dann vorliegt, wenn der Schuldner außer dem belasteten Grundstück noch über weiteres Vermögen oder über Einkünfte verfügt - so daß ihm die Zahlung der rückständigen Zinsen ohhe eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich 1st, er also die Zinsen un-schwer zahlen kann (vgl BGHZ 18, 201 /Ä>2/2027 und die ^ weiter dort angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats), so 1st, wenn* es sich um die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG zugunsten des Schuldners handelt, erforderlich, daß die Zinszahlung den Schuldner unzu demutbar hart treffen würde. Bis Entscheidung hängt danach bei Annahme des Reinertrages ebenso wie bei Zugrundelegung des Bruttoertrages von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners ab, die jedoch eine unterschiedliche Beurteilung erfahren muß, je nachdem ob die unzu demutbare Härte für den Gläubiger oder für den Schuldner festgestellt werden soll« ausführt, ein Grundstück einen Ertrag erat dann erbringt, wenn es bewirtschaftet wird, und daß die hierdurch entstehenden Kosten aus dem Bruttoertrag entnommen werden müssen« Dieser Gesichtspunkt besagt jedoch nichts für die Auffassung, daß mit dem Ertrag im Sinne des § 3. Es trifft zwar zu, daß dem Gläubiger 1m Falle der Zwangsverwaltung und auch bei der Einzelpfändung einer Mietforderung, obwohl diese Maßnahmen eine Beschlagnahme des Bruttomietertrages zur Folge haben, regelmäßig nicht der Rohertrag zugute koimnt, well im Falle der Zwangsverwaltung gewisse Forderungen vorweg zu befriedigen sind (SS 153, 10 Er 1 bis 5 Z7G) und belade* Einzelvollstreckung nach S 831 b ZFO die Pfändung einer MLetforderung aufzuh'eben ^ ist, soweit die Einkünfte für den Schuldner zur laufenden "" Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung bevorrechtigter Ansprüche wnabbehrllch sind. Mit-dieser Regelung sollte, weil die naoh § 1 Abs 1 7HG grundsätzlich vor ge s ehr 1 ebene Interessenabwägung in der Regel eine eingehende Aufklärung und Prüfung des Sachverhalts erfordert , offensichtlich eine einfache und rasche Erledigung der in Betracht kommenden Fälle erreicht wordene Diese Absicht des Gesetzgebers würde, wenn man den Bruttoertrag nach Abzug der notwendigen 'Bewirtschaftungskosten als Ertrag des Grundstücks an-sehen wollte, erheblioh beeinträchtigt, weil gerade die Frage,-ob und ln welchem umfang gewisse Bewirt schaf tungs-kosten,- fc.B. Aufwendungen für die Unterhaltung des Grundstücks, erforderlich sind, Anlaß zu Zweifeln und Streitigkeiten geben kann, zu demal da die Höhe dieser Kosten oft von reinen Zufälligkeiten oder von willkürlichen Maßnahmen des Grundeigentümers abhängig ist« Immerhin können die Begriffsbestimmungen der Berechnungsverordnung einen Anhaltspunkt für die Auslegung gleicher in anderen Vorschriften enthaltenen Begriffe geben« Hach § 3 dieser Verordnung wird die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum dadurch ermittelt, daß die Aufwendungen und Erträge gegenübergestellt werden« Aufwendungen sind nach § 16 die laufend entstehenden Kapitalkosten (§ 17) und die Bewirtschaftungskosten, die in den §§ 18 bis 23 im einzelnen auf geführt werden« Erträge sind die tatsächlichen oder zu erwartenden Einnahmen aus Mieten, Umlagen oder Vergütungen (§24 Abs 1)« Als Ertrag gilt auch der Mietwert von Wohnraum, der vom Eigentümer selbst genutet wird (§24 Abs 2)« Rach -diesen Bestimmungen ist somit unter dem Ertrag des Grundstücks 'der Bruttoertrag su verstehen» Es hätte nahe-* gelegen, daß, menn mit dem Ertrag im Sinne des § 3 VHG nicht der Bruttoertrag gemeint wäre, dies im Gesetz zu dem Ausdruck gebracht worden Wäre, wie das in anderen gesetzlichen Vorschriften,' ZoBc bei der Berechnung des Ertragswertes eines , Landgutes (f 2049 BGB), bei dem Einheitswert im Sinne der Höfeordnüng. Die Auffassung des Bescfawerdegerlchts, daß unter dem Ertrag* im Sinne des § 3 VHG der Bruttoertrag des Grundstücks zu verstehen sei, ist somit rechtlich nioht zu beanstanden« Der Gesetzgeber war sich bewußt, daß die* starre .Regelung des 5 3 Abs 1 und 2 VHG zu Unbilligkeit en für den Gläubiger und auch für den Schuldner führen kenn» Person des .Schuldners gegeben sein und je nach Lage der Sache vom Gläubiger oder Schuldner geltend gemacht werden« Der Antragsteller hat auf die Auflage des Landgerichts, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse vollständig offenzulegen, eine summarische Aufstellung über die Einnahme und Ausgaben, die seine beiden Grundstücke betreff fen, sowie über seine Einkünfte in Amerika eingereicht« Der Antragsteller glaubte, wie er vorträgt, damit seine Vermögens-• und Einkommensverhältnisse offengelegt zu haben, obwohl er sich hierzu im Rahmen des § 3 Abs 2 VHG nicht für verpflichtet hielt. lieh gehalten werde, Ihm durch eine Auflage Gelegenheit zu weiteren Ausführungen zu geben « Auf die Ausführungen des Landgerichts, der Antragsteller sei der Auflage, seine Vermögens* und Einkommensverhältnisse vollständig offenzulegen, nicht nachgekommen, er habe insbesondere keine näheren Angaben über die Höhe seiner Wiedergut* • machungsansprüche gemacht, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren für das Jahr 1953 eine Aufstellung über die monatlichen Mieteinnahmen und die einzelnen Ausgabeposten für beide Grundstücke eingereicht und vorgetragen, dafi die Grundstücke keinen Ertrag brächten und er von der Substanz seines Sperrkontos lebe, das am 31« Lezember b) Lie Ausführungen des Beaohwerdegericbte halten einer rechtlichen Hachprüfung nicht stand« Lie Auffassung der Vorinsfeanz* der Antragsteller sei der Auflage des Landgerichts, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse vollständig offenzulegen.'nicht in ausreichender Weise naehge-kommen, ist zwar nicht zu beanstanden« Die bisherigen Feststellungen über die wirtschaftliche Lage, des Antragstellers reichen' jedoch zu einer abschliessenden Beurteilung nicht aus« Die Verpflichtung des Schuldners zur Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse gemäß 5 9 VHS besteht* entgegen der Auffassung des Antragstellers auch bei einem VSrtragahilfeantrag aus § 3 Abs 2 VHG IBGrHZ 17,' 242 £*246 ffjf), und zwar unabhängig davoj* ob der Schuldner oder der Gläubiger die. kann das Gericht daraus allerdings seine Schlüsse ziehen« Daß der Antragsteller sich geweigert habe, weitere vom Beschwerdegericht für erforderlich gehaltene Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen, ist jedoch nicht festgeBtellt» Maßgebend für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, im Bechtsmittelverfehren der Entscheidung des Beschwerdegerichts (BGHZ 14, 398), so daß die Prüfung der auf die Grundstücke entfallenden Einnahmen und Ausgaben nicht auf das Jahr 1953 zu beschränken, sondern auf die Belt bis* zur SnlBCheldung des BeBChwerdegerishts auszudehnen ist« . Da auch die Vergleichsvorschläge, die der Antragsteller vor und zu Beginn des Yertragshilfeverfahrens gemacht hat, allein keine - sicheren Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Lage des Schuldners ergeben, vielmehr zu deren Feststellung weitere Ermittlungen erforderlich sind, hätte das Beschwerdegericht dem Antragsteller eine entsprechende Auflage machen müssen, zu demal dieser sich bereits in erster Instanz zur Ergänzung seiner Angaben, falls dies für er- Die vom Schuldner beantragte Stundung der Tilgungsraten hat das Kammergericht aus den gleichen Gründen wie di Zinsherabsetzung äbgelehnt» Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers eindeutig aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - mit Ausnahme der unanfechtbaren Wert-fest Setzung (5 19 Abs 7 Satz 2 VHG) - zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurttckverwiesen werden«.

Grundstück$ertragenHöheBruttoertragVHGSchuldner

Volltext der Entscheidung

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2367 021	9
%
Gesetzg Vertragshilfegesetz $ 3 Abs 1 und 2
Rechtssatzg Unter dem Ertrag des Grundstücks im Sinne des $ 3 Abs 1 und 2 VHG ist der Rohertrag (Bruttoertrag) zu verstehen*
Aktenzeichens Y ZB 54/55 Beschluß des BGH vom 13o. Januar 1936
IG Berlin KG Berlin
ISS. 5&H
B^e^ Br fe_2L]i_a b Zfr de? 7ertragehilfesache
 des Ingenieurs Paul 30^-VIHflHfc flfcWVBBV Avenue, WBflHBf ffoT# ’to!,
Antragstellers und Beschwerdeführers»
Jt Dr
 gegen
die
 Aktiengesellschaft ln B
BebensverBioherungs*-
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin«
hat der To Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13o Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0Tasche sowie der Bundesrichter BroHücking* haus» Dr»OechBler, BroPiepenbrock und BroBrcfimaun
 beschlossen«
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 7o Zivilsenats des Kammergerichts ln Berlin vom 27» September 1955 mit Ausnahme der Wertfesetzung aufgehoben0 Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurtiokverwiesen0
Der Wert des gegenständes der weiteren Beschwerde wird auf 5 000 3Bt festgesetzt 0
\
Der Antragsteller 1st Eigentümer des ln B| flHt FflBHHHHfestraße fPt gelegenen, im Grundbuch von BflHHHHHlBd Bl 3#® eingetragenen Grundstücks, das infolge von Kriegsschäden zu etwa 90 £ zerstört ist«
Auf dem Grundstück, das der Antragsteller im Wege der Wi e-dergutmachung zurttckerhalten hat, befindet sich seit der Zerstörung nur noch ein Quergebäude mit 6 Wohnungen0 Der Jahresmiete in Höhe von 3840,60 DM stehen angeblich höhere Ausgaben gegenüber« Der Antragsteller ist außerdem Eigentümer des Grundstücks
 straße	in	dem	sich	zahlreiche Mietwohnungen befin-
den« Die Mieteinnahmen aus .diesem Grundstück in Höhe von 27 362,96 DM überstiegen im Jahre 1953 angeblich die Ausgaben nur um 1 610,88 Xflfo
 Auf dem Grundstück P^J^|^^straße ruhen zugunsten der Antragsgegnerin zwei Hypotheken« In Abteilung III Hr 14 des Grundbuchs 1st für die Antragsgegnerin eine Darlehnshypothek von 98 000 G10ZM, in Abteilung III Hl* 15 eine Hauszinssteuerabgeltungshypothek von 32 4Ö0 HM eingetragen« Beide Hypotheken, auf die inzwischen Rückzahlungen geleistet wurden, sind Im Verhältnis 10 i 1 auf Deutsche Mark umgestellt« Die Hypothek Hr 14 besteht noch ln Höhe von 9 024,18 DM, während die Hypothek Hr 15 noch in Höhe von 4 756,54 DM valutiert ist« Für beide Hypotheken sind jährlich 964 DM Zinsen zu zahlen« Der bis zu dem 31* Dezember 1953 auf gelaufene Zinsrückstand beträgt .4 507,80 DM, wovon 3 042,07 DM auf die Hypothek Hr 14 und 1 465,73 DK auf die Hypothek Nr 15 entfallen« Die rückständigen Tilgungsbeträge beliefen sich zu demselben Zeitpunkt auf ins-. gesamt 2 897,74 DM, und zwar auf 1 028,45 DM für die Hypothek Nr 14 und 1 869,29 DM für die Hypothek Nr 15«
Der Antragsteller hat beantragt, lm Wege der Verbi’ags-hilfe die rückständigen Zinsen auf 450 DM herabzusetzen und die rückständigen Tilgungsraten derart zu stunden, daß die Tilgung erst vom 1. April 1954 ab neu beginnt and die Tilgungsdauer sich entsprechend verlängert« Zur Be-gründung hat er vorgetragen, maßgebend für die Beurteilung sei der Reinertrag des belasteten Grundstücks,, Bin Reinertrag sei jedoch dicht vorhanden, weil die laufenden # Ausgaben höher Belen als die Ml et e Innahmen 0 Für den Fall daß der Bruttomiet ertrag zugrunde zu legen sei, nacht ^ der Antragsteller geltend, daß die Versagung der Zinsherabsetzung eine unbillige Härte für ihn bedeute, well die Miebeinnehmen zwangsläufig zur Erhaltung des Grundstücks verwendet ‘werden müßten« Br sei mit Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zahlung der rückständigen Zinsen nicht in der Sage«
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Vertragshilf eantrages gebeten« Sie hält die Voraussetzungen für eine Zinsherabsetzung nicht für gegeben, weil nicht von dem Reinertrag des Grundstücks, sondern von dem Bruttoertrag auszugehen sei, der die jährliche Zinsverpflichtung wesentlich übersteige, so daß eine Zinsherabsetzung unzu- ^ lässig sei. Du übrigen sei die wirtschaftliche Lage des
 Antragstellers, dem erhebliche Wiedergutmachungsansprü-
*•
che zuständen, auf die bereits über 20 000 DU gezahlt seien, derart, daß. er ohne weiteres die rückständigen Leistungen aufbringen könne« Bei der Vermögenslage des Antragstellers würde die Zinsherabsetzung zu einer unzu demutbaren Bärte für die Gläubigerin führen«
Das Landgericht hat den Vertragshilfeantrag zurück-gewlesen« Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg« Hiergegen richtet sich die sofortige weitere
 Beschwerde) »it welcher de? Antragsteller seinen Vertrags-hilfeantrag ■weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
IT»
weitere
 Die sofortige/Beecfawerde ist gemäß $ 18 Abe 3 VHG zulässig und auoh begründet«
Bach $ 3 Abs 1 V® können Zinsen aus Verbindlichkeiten ,die durch eine'Hypothek gesichert sind, nur herabgesetzt werden, wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 VoHo gemindert ist. Liegt eine solche Ertragsminderung vor, so sind die Zinsen insoweit herabzusetzen, als sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen (§3 Abs 2;„ Liese Vorschriften gelten insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde (§ 3 Abs V)«
1» Las Kammergerioht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß unter dem Ertrag imSinne des $ 3 Abs 1 und 2 V® der Rohertrag des belasteten Grund Stücks zu verstehen sei, während der Antragsteller glaubt, daß der Reinertrag in Erage kommt«
aj Balls mit dem Ertrag der Reinertrag gemeint 1st and, wie der Antragsteller vorträgt, die laufenden Ausgaben die Mieteinnahmen aus dem Grundstück übersteigen, müßte nach § 3 Abs 2 VHG eine Zinsherabsetzung erfolge/» Lie Gläubigerin könnte sich alsdann auf die Ausnahmevor schrift des § 3 Abs 3 VHG berufen. Las hat die Antrags* • gegnerin getan« indem sie geltend macht, daß mit Rücksicht auf die gute Wirt Schaft liehe Lage des Schuldners die Zinsherabsetzung eine unzu demutbare Härte für sie bedeuten würde«
Andernfalls würde es bei der nach $ 3 Abs 2 VHG vorgeschrie-
beben Zinsherabsetzung verbleiben, die auch unter den Er-'
trag erfolgen kann, wenn die.Voraussetzungen des § 3 Abs
3 VHG auf selten des Schuldners gegen sind« Venn als Erbrag
 der Boherbrag in Betracht kommt, so würde die Zinsherab«
Setzung nach $ 3 Abs 2 VHG grundsätzlich unzulässig sein,
§
weil nach den vom Antragsteller nicht beanstandeten Feststellungen der Vorinstanzen die MieteJnnahmen die Zlnsver- * pfllchtung für den in Frage kommenden Zeitraum übersteigen. Der Schuldner könnte sich in diesem Fall, wie er das mit ^ dem Hinweis auf-seine ungünstige wirtschaftliche Lage getan hat, auf § 3 Abs 3 VHG berufen, so daß, wenn die Voraussetzungen* dieser Vorschrift zu bejahen sind, eine Zins-herab Setzung erfolgen müßte. Andernfalls bliebe es bei der Regelung deB § 3 Abs 2,- wonach, wenn der Ertrag die Zinsen übersteigt, eine Zinsherabsetzung nicht statt-findet. Während eine unzu demutbare Härte für den Gläubiger dann vorliegt, wenn der Schuldner außer dem belasteten Grundstück noch über weiteres Vermögen oder über Einkünfte verfügt - so daß ihm die Zahlung der rückständigen Zinsen ohhe eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich 1st, er also die Zinsen un-schwer zahlen kann (vgl BGHZ 18, 201 /Ä>2/2027 und die ^ weiter dort angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats), so 1st, wenn* es sich um die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG zugunsten des Schuldners handelt, erforderlich, daß die Zinszahlung den Schuldner unzu demutbar hart treffen würde. Bis Entscheidung hängt danach bei Annahme des Reinertrages ebenso wie bei Zugrundelegung des Bruttoertrages von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners ab, die jedoch eine unterschiedliche Beurteilung erfahren muß, je nachdem ob die unzu demutbare Härte für den Gläubiger oder für den Schuldner festgestellt werden soll«
b> Die Frage, ob unter den Ertrag im Sinne des § 5 VHG der Bruttoertrag oder der Heinertrag zu verstehen ist, ist streitig. Hach den Leitsätzen der Berliner Ver-tragshilferichtervereinigung (mitgeteilt von Schalhora,
 Häus und Wohnung 1954» 121) und der Auffassung von Krech (Haus und. Wohnung 1954» 581 £$83/384/) ist Ertrag im Sinne des § 3 VHS der .Bruttoertrag, gemindert um die notwendig .gen Kosten für die Bewirtsohaftung desGrundstücks (öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge und--Aufwendungen für die Instandhaltung deB Grundstücks, soweit diese zur Erzielung eines MietertrageB notwendig sind), während Saage (THU § 3 Ben IT 2 a <£), Hoff&anri (rä 1952, 222 &2g/) und die "Deutsche Wohnungswirtschaft" (1952, 87 Hr %/) sich für den Rohertrag aussprechen« Das Landgericht Berlin legt in ständiger Rechtsprechung (vgl Haus und Wohnung 1954, 593) ebenfalls den Bruttoertrag zugrunde« Dieser auch vom Kammergericht vertretenen Auffassung schließt sich der erkennende Senat an«
Richtig ist, daß, wie Schalhora (aaO 8 125) in der Erläuterung, zu den Leitsätzen der Berliner Vertragshilferichtervereinigung. ausführt, ein Grundstück einen Ertrag erat dann erbringt, wenn es bewirtschaftet wird, und daß die hierdurch entstehenden Kosten aus dem Bruttoertrag entnommen werden müssen« Dieser Gesichtspunkt besagt jedoch nichts für die Auffassung, daß mit dem Ertrag im Sinne des § 3. VHG der Reinertrag, wie er von KTech und der Berliner Vertragshilferichtervereinigung verstanden wird (Bruttoertrag abzüglich der Bewirtschaftungskoeten) gemeint sei.
Wenn man mit Schalhora annehmen wollte, daß der Reinertrag jedenfalls insoweit in Betracht komme, als der Ertrag die in $ 3 Abs 2 VHG vorgesehene Berechnungsgrundlage für die dem Gläubiger zu gewährenden Zinsen bilde, während für die Beurteilung der Ertragsminderung nach $ 3 Abs 1 VHG
von den Bruttoertrag auasugehen sei, so würde dies zu den nicht zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dafi der "Ertrag des belasteten Grundstücks" im. Falle des $ 3 Abs 1 VHG anders als im Falle des $ 3 Abs 2 VHG aufzufassen wäre» Der Ertragsbegriff kann jedoch in beiden Fällen nur in demselben Sinn verstanden werden, so. daß, wenn für ;?.e Feststellung, der Ertragaminderung der Bruttoertrag das Grundstücks maßgebend ist, dies auch für die Zinsberechnung gelten muß*	^
35er Ansicht von Kreoh (aaO), bei Auslegung des Ertragsbegriffes müsse man davon ausgehen, was dem Gläubiger normalerweise, .also ohne Rücksicht auf Kriegsschäden und 7er-•.
tragshilfe' zur Verfügung stehe, kann nicht gefolgt werden»
Es trifft zwar zu, daß dem Gläubiger 1m Falle der Zwangsverwaltung und auch bei der Einzelpfändung einer Mietforderung, obwohl diese Maßnahmen eine Beschlagnahme des Bruttomietertrages zur Folge haben, regelmäßig nicht der Rohertrag zugute koimnt, well im Falle der Zwangsverwaltung gewisse Forderungen vorweg zu befriedigen sind (SS 153,
 10 Er 1 bis 5 Z7G) und belade* Einzelvollstreckung nach S 831 b ZFO die Pfändung einer MLetforderung aufzuh'eben ^ ist, soweit die Einkünfte für den Schuldner zur laufenden "" Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung bevorrechtigter Ansprüche wnabbehrllch sind. Hieraus kann jedoch für die Bedeutung des Ertragsbegriffs 1m Sinne des $ 3 VHG nichts entnommen werden» Di übrigen werden die Zwangsvollstreekungs-vo re ehr if tan durch die Bestimmungen des Vertragahilfegeset-zes nicht berührt»
Die Vorschriften des $ 3 VHG waren ln dem ursprünglichen Entwurf des Vertragshilfegesetzes noch nicht enthalten» Sie sind erst auf Grund der Beratungen im Ausschuß für Reohtswesen und Verfassungsrecht (vgl Bundestags*

A.
 
 drunks ache Hr 3015) in das Gesetz auf genommen wrden«
Mit-dieser Regelung sollte, weil die naoh § 1 Abs 1 7HG grundsätzlich vor ge s ehr 1 ebene Interessenabwägung in der Regel eine eingehende Aufklärung und Prüfung des Sachverhalts erfordert , offensichtlich eine einfache und rasche Erledigung der in Betracht kommenden Fälle erreicht wordene Diese Absicht des Gesetzgebers würde, wenn man den Bruttoertrag nach Abzug der notwendigen 'Bewirtschaftungskosten als Ertrag des Grundstücks an-sehen wollte, erheblioh beeinträchtigt, weil gerade die Frage,-ob und ln welchem umfang gewisse Bewirt schaf tungs-kosten,- fc.B. Aufwendungen für die Unterhaltung des Grundstücks, erforderlich sind, Anlaß zu Zweifeln und Streitigkeiten geben kann, zu demal da die Höhe dieser Kosten oft von reinen Zufälligkeiten oder von willkürlichen Maßnahmen des Grundeigentümers abhängig ist«
Die Verordnung vom 20« Hovember 1950 (BGBl I, 755 - Berechnung8verordnung	auf die Saage und Hoffmann
(aaO) hinweisen,. enthält Vorschriften über die Berechnung der .Wirtschaftlichkeit von Vohnräumen« Sie 1st für die Auslegung des Ertragsbegrlffes in § 3 VHG nicht maßgebend. Immerhin können die Begriffsbestimmungen der Berechnungsverordnung einen Anhaltspunkt für die Auslegung gleicher in anderen Vorschriften enthaltenen Begriffe geben« Hach § 3 dieser Verordnung wird die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum dadurch ermittelt, daß die Aufwendungen und Erträge gegenübergestellt werden« Aufwendungen sind nach § 16 die laufend entstehenden Kapitalkosten (§ 17) und die Bewirtschaftungskosten, die in den §§ 18 bis 23 im einzelnen auf geführt werden« Erträge sind die tatsächlichen oder zu erwartenden Einnahmen aus Mieten, Umlagen oder Vergütungen (§24 Abs 1)« Als Ertrag gilt auch der Mietwert
 von Wohnraum, der vom Eigentümer selbst genutet wird (§24 Abs 2)« Rach -diesen Bestimmungen ist somit unter dem Ertrag des Grundstücks 'der Bruttoertrag su verstehen» Es hätte nahe-* gelegen, daß, menn mit dem Ertrag im Sinne des § 3 VHG nicht der Bruttoertrag gemeint wäre, dies im Gesetz zu dem Ausdruck gebracht worden Wäre, wie das in anderen gesetzlichen Vorschriften,' ZoBc bei der Berechnung des Ertragswertes eines , Landgutes (f 2049 BGB), bei dem Einheitswert im Sinne der Höfeordnüng. ($ 19 Abs 2) und bei der Berechnung der Ab-findungen- der weichenden Erben im Palle des $ 12 Abs 2	9
Buchst b HöfeQ durch Festlegung des Reinertrages geschehen ist» Der Gxundstücksertrag spielt auch eine Rolle ln der Gesetzgebung über den Lastenausgleich (vgl z»B. {3b des Gesetzes* zur Sicherung von Forderungen für den Lasten-aiisgleich in der Fassung des Gesetzes vom 10» August 1949 ^WiGBl 2327,-/der. den Verzicht auf die ümstellungsgrund-schulden im Falle des Wiederaufbaues elneB zerstörten oder beschädigten Gebäudes betrifft, und die entsprechenden Vorschriften des f 104 Abs 1 und 4 LAG über die Herabsetzung der Abgabe'schuld sowie die Bestimmungen des $ 129 LAG über den Erlaß fälliger Leistungen aus einer Abgabeschuld wegen ungünstiger Ertragslage des Grundstücks). Soweit dort von den Erträgnissen oder Erträgen des Grundstücks die Rede ist, handelt es sich um*den Bruttoertrag, von dem zu dem Zwecke
 der Wirtschaft 11 chkei bs~ oder ErtragBberechnuzig die Kapital-
# •
und Bewirtschaftungskosten,-und zwar im wesentlichen unter Zugrundelegung der Berechnungsverordnung, abgezogen werden»
Die Auffassung des Bescfawerdegerlchts, daß unter dem Ertrag* im Sinne des § 3 VHG der Bruttoertrag des Grundstücks zu verstehen sei, ist somit rechtlich nioht zu beanstanden« Der Gesetzgeber war sich bewußt, daß die* starre .Regelung des 5 3 Abs 1 und 2 VHG zu Unbilligkeit en für den Gläubiger und auch für den Schuldner führen kenn»
Er bat dieser Tatsache durch die Vorschrift des $ 3 Abs 3 VBGr Rechnung getragen (vgl Bundes bagBprotpkolUe 8 8460 ff)«
2« Die Entscheidung hängt deshalb gemäß § 3 Abs 3 VHG davon.ab, ob die Anwendung des S 3 Abs 2 VHG su einer unzu demutbaren. Härte für den Schuldner führen würde.
a) Die Antragsgegnerin hat über ihre Vermögens- und Erwerb sv'erhältnisse keine Ausführungen gemacht« Die Vor-Instanzen sind danach, ohne daß darin ein Rechtsverstoß
 su erblicken wäre, offensichtlich davon ausgegangen, daß
*«•/ « -
dje wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin geordnet ist.
Sin besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG kann aber
 auch einem wohlhabenden Gläubiger gegenüber allein in der
• %
Person des .Schuldners gegeben sein und je nach Lage der Sache vom Gläubiger oder Schuldner geltend gemacht werden« Der Antragsteller hat auf die Auflage des Landgerichts, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse vollständig offenzulegen, eine summarische Aufstellung über die Einnahme und Ausgaben, die seine beiden Grundstücke betreff fen, sowie über seine Einkünfte in Amerika eingereicht«
Die Antragsgegnerin hat didse Aufstellung als unzureichend beanstandet« Zu der Behauptung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe im Wege der Wiedergutmachung bereits über 20 00G TM ausgezahlt erhalten, hatte der Antragsteller schon vorher Stellung genommen und geltend gemacht, die Wiedergutmachungsverfahren seien zu dem größten Teil noch nicht abgeschlossen» Am 31« Dezember 1954 hätten sich auf Beinern Sperrkonto 5 768,07 TM befunden. In dieser Summe seien die bereits gezahlten Entschädigungsbeträge enthalten, soweit er nicht bereits darüber verfügt habe«
Der Antragsteller glaubte, wie er vorträgt, damit seine Vermögens-• und Einkommensverhältnisse offengelegt zu haben, obwohl er sich hierzu im Rahmen des § 3 Abs 2 VHG nicht für verpflichtet hielt. Er bat jedoch, soweit es für erfordere
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Las Keuhmergerioht 1st der Auffassung des Landgerichts beigetreten’ und führt dazu aus, der Antragsteller habe trots der -Büge des Landgerichts auch im Beschwerdeverfahr-ren keine nachprüfbaren Abgaben über die Höhe seiner Wiedergutmachungsansprüche gemacht« Br habe auch der Behauptung, dafi - er erhebliche Wiedergutmachungsansprüche habe und daß ihm bereits mindestens 20 000 LH ausgezahlt worden seien, nicht widersprochen« Las Beschwerdegericht folgert aus dem Verhalten des Antragstellers, dafi dieser nicht gewillt sei, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, und schließt auch aus den Vergleichsvorschlägen des Schuldners vor Einleitung und zu Beginn.des Vertragshilfeverfahrens, dafi der Antragsteller über Mittel zur Abdeckung der Zins-und filgungsrüokstände sowie zur Zahlung der laufenden Verbindlichkeiten verfügen müsse« Las Kammergericht hat deshalb eine weitere Auflage an den Antragsteller nicht für erforderlich erachtet«
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lieh gehalten werde, Ihm durch eine Auflage Gelegenheit zu weiteren Ausführungen zu geben « Auf die Ausführungen des Landgerichts, der Antragsteller sei der Auflage, seine Vermögens* und Einkommensverhältnisse vollständig offenzulegen, nicht nachgekommen, er habe insbesondere keine näheren Angaben über die Höhe seiner Wiedergut* • machungsansprüche gemacht, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren für das Jahr 1953 eine Aufstellung über die monatlichen Mieteinnahmen und die einzelnen Ausgabeposten für beide Grundstücke eingereicht und vorgetragen, dafi die Grundstücke keinen Ertrag brächten und er von der Substanz seines Sperrkontos lebe, das am 31« Lezember
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1*55 ein Guthaben ln Höhe von 5 780 LH aufgewiesen habe«
Jk
b) Lie Ausführungen des Beaohwerdegericbte halten einer rechtlichen Hachprüfung nicht stand« Lie Auffassung
 der Vorinsfeanz* der Antragsteller sei der Auflage des Landgerichts, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse vollständig offenzulegen.'nicht in ausreichender Weise naehge-kommen, ist zwar nicht zu beanstanden« Die bisherigen Feststellungen über die wirtschaftliche Lage, des Antragstellers reichen' jedoch zu einer abschliessenden Beurteilung nicht aus« Die Verpflichtung des Schuldners zur Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse gemäß 5 9 VHS besteht* entgegen der Auffassung des Antragstellers auch bei einem VSrtragahilfeantrag aus § 3 Abs 2 VHG IBGrHZ 17,' 242 £*246 ffjf), und zwar unabhängig davoj* ob der Schuldner oder der Gläubiger die. ■ Auönahmevor sehr iffc des § 3 Abs-3 VHS für sich in Anspruch nimmt« Bas Gericht hat auf Grund'der ihm obllgenden Amtspfüfung ($8 VEG,
 § 12 EGG) im Nahmen des Sachvortrags der Beteiligten die notwendigen Ermittlungen anzustellen, indem es auf eine Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens und die Einreichung von Unterlagen hinwirkt j Auskünfte einholt und die sonst erforderlichen Beweise erhebt, um so eine einwandfreie Grundlage für seine Prüfung zu gewinnen« Wenn ein Beteiligter sich weigert, die notwendigen Angaben zu machen, so . • • *
kann das Gericht daraus allerdings seine Schlüsse ziehen« Daß der Antragsteller sich geweigert habe, weitere vom Beschwerdegericht für erforderlich gehaltene Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen, ist jedoch nicht festgeBtellt» Maßgebend für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, im Bechtsmittelverfehren der Entscheidung des Beschwerdegerichts (BGHZ 14, 398), so daß die Prüfung der auf die Grundstücke entfallenden Einnahmen und Ausgaben nicht auf das Jahr 1953 zu beschränken, sondern auf die Belt bis* zur SnlBCheldung des BeBChwerdegerishts auszudehnen ist« . Bas Kammergericht.hätte, wenn es die Zahlung erheblicher Entschädigungsbeträge unterstellte, der Behauptung des An-
tragstellors naehgeheu und prüfen müssen, wann die Zah lungen geleistet sind und wann und in welcher Weise der Antragsteller hierüber verfügt hat. Die Höhe der bereits festgestellten Wiedergutmachungsansprüche wird sich unschwer anhand der beizuziehenden Akten, deren Aktenzeichen der Antragsteller auf Erfordern angeben mag, feststellen lassen* Eine Auskunft der zuständigen Stelle wird den Zeit-punkt und die Höhe der bereits gel eist eben Zahlungen ergeben. Auch die Trage, welche weiteren Verfahren noch anhängig Bind, insbesondere ob noch mit weiteren Zahlungen zu £ * (f rechnen 1st, kanp für die Entscheidung von Bedeutung sein«
Da auch die Vergleichsvorschläge, die der Antragsteller vor und zu Beginn des Yertragshilfeverfahrens gemacht hat, allein keine - sicheren Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Lage des Schuldners ergeben, vielmehr zu deren Feststellung weitere Ermittlungen erforderlich sind, hätte das Beschwerdegericht dem Antragsteller eine entsprechende Auflage machen müssen, zu demal dieser sich bereits in erster Instanz zur Ergänzung seiner Angaben, falls dies für er-
forderlich gehalten würde, bereit erklärt hat.
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Die vom Schuldner beantragte Stundung der Tilgungsraten hat das Kammergericht aus den gleichen Gründen wie di Zinsherabsetzung äbgelehnt» Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers eindeutig aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Stundung der Tilgungsraten gemäß $ 1 THG gegeben sind, hängt jedoch ebenfalls von der noch aufzuklärenden wirtschaftlichen Lage des Schuldners ab.
Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - mit Ausnahme der unanfechtbaren Wert-fest Setzung (5 19 Abs 7 Satz 2 VHG) - zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurttckverwiesen werden«.
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Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde 1st* nach § 19 Abs 7 Satz 2 VHG, §5 123» 24 KostO festge-setzt worden«
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