November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 54/03 vom 27. November 2003 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 7. August 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist eine weitere Beschwerde nicht statthaft (§ 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es weder zugelassen, noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002, 2181). Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 € Wenzel Schmidt-Räntsch Tropf Stresemann Lemke