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BGH

Gericht: BGH

daß der Ver-kaufswert des Trümmergrundstücks wegen seiner günstigen Geschäftslage mindestens 65-000 bis 80-000 DU betrage und somit die Kapitalforderung durch den Wert des Grundstücks voll gedeckt sei, den Vertragshilfeantrag auf Stundung der Hypothekenforderung beschränkt, von der in- folge Kündigung der Antragsgegner ein Teilbetrag von 2000 DM zu dem 1, Januar 1955 fällig geworden isto Der Antragsteller trägt vor, die Postverwaltung habe das ihr verpachtete Grundstück im Mai 1955 geräumt, so^daß die bisherige Jahrespacht von 106,59 DM weggefallen sei, Dagegen habe er für die Haftpflichtversicherung und für die Verzinsung der für die PflHHHto-LflHHIH||HHK^nstalt und den Bischöflichen Stuhl eingetragenen Hypotheken jährlich 117>24 DM aufzubringen, Aus seiner Anwalts- und Notariat spraxis habe er nur ein geringes Einkommen, das in den Jahren von 1948 bis 1954 etwa 5000 DM im Jahresdurchschnitt betragen habe* Durch die Zerstörung des Hausgrundstücks habe er einen erheblichen Schaden erlitten„ Er habe auch seine gesamte Büroeinrichtung und eine vollständige SechsZimmereinrichtung verloren» Außerdem habe er seine Lebensversicherung eingebüßt. Hinzu kämen die erheblichen Aufwendungen für den tbc-kranken Antragsgegner zu 1) und für das Studium der Antragsgegnerin zu 3)o Dem Antragsteller sei auch zuzu demuten, daß er zur Bezahlung des Hypothekenkapitals einen Kredit aufnehme oder das Grundstück veräußere0 und seiner Wohnungseinrichtung sowie durch den Verlust seiner Lebens Versicherung -deinen erheblichen Schaden erlitten habe, sei ihm zuzu demuten gewesen, den Teilbetrag von 2000 DM fristgemäß zu bezahlene Wenn er nach Erhalt der Kündigung im November 1953 das belastete Grundstück zu dem ihm von der Postverwaltung gebotenen Kaufpreis von 62.260 DM nicht hergeben wollte, sei es ihm doch durchaus möglich gewesen, den Betrag von 2000 DM auf dem Kreditwege zu beschaffen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Schuldner gehindert gewesen sei, den aufgenommen Kredit zur fristgemäßen Zahlung des gekündigten Hypothekenkapitals zu verwenden oder einen entsprechend höheren Kredit in Anspruch zu nehmen, zu demal da der Antragsteller dann bis Ende 1955 seinen Kredit auf über 18*000 DM erhöht habe* Die mit Hilfe von Krediten mögliche KapitalZahlung von 2000 DM sei dem Schuldner bei Abwägung der beiderseitigen Wirtschaft- Wenn jedoch der Antragsteller zu diesem Zweck einen Kredit nicht in Anspruch nehmen wolle, so müsse ihm zugemutet werden, das Grundstück zu verkaufen, wozu ihm durch das Angebot der Postverwaltung Gelegenheit gegeben sei, Ler von der Oberpostdirektion gestellte Enteignungsantrag könne seit Mitte Lezember 1955 einwandfrei als erledigt angesehen werden, so daß der Schuldner ausreichend Gelegenheit gehabt habe, das Grundstück anderweitig zu verwerten. Mit Recht hätten die Antragsgegner auch darauf hingewiesen, daß bei der Erbauseinandersetzung das Grundstück nur mit einem Wert von 56.000 KM eingesetzt worden sei und somit schon bei Berücksichtigung des Kaufangebotes der Postverwaltung dem Antragsteller infolge der erheblichen Wertsteigerung des Grund und Bodens wenigstens wertmäßig ein Schaden nicht entstanden sei. Juni 1946 begründete Verbindlichkeiten auf Antrag des Schuldners im Wege richterlicher Vertragshilfe gestundet werden, wenn und soweit die fristgemäße Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider feile nicht zugemutet werden kann» Bei der hiernach zu treffenden Entscheidung handelt es sich um eine dem Tatriehter obliegende ErmessensentScheidung, an die das Gericht der weiteren Beschwerde, da die sofortige weitere Beschwerde nur auf eine Gesetzesverletzung gestützt werden kann (§ 18 Abs 3 Satz 3 VHG in Verbindung mit § 27 Satz 1 FGG), gebunden ist, es sei denn, daß das Beschwerdegericht von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist oder den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt oder gewürdigt hat, Perartige Rechtsverletzungen liegen nicht vor* Die Würdigung der beiderseitigen Verhältnisse bildet die Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Leistung: Dies hat das Beschwerdegericht nicht verkannte Die Feststellung, daß der Erlös aus dem Verkauf des belasteten Grundstücks zur Bezahlung des fälligen Kapitalbetrages ausreichen würde, beanstandet der Antragsteller nicht« Er bekämpft jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 4- Januar 1955 (V ZB 28/54, BGHZ 16, 105 /T097) die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß ihm eine Verwertung des Grundstücks zuzu demuten sei» Die erwähnte Entscheidung befaßt sich mit der Auslegung des Begriffs der unzu demutbaren Härte im Sinne des § 3 Abs 3 VHGo Ein Schuldner kann danach grundsätzlich nicht gezwungen werden, das ertraglos gewordene Grundstück zu veräußern, um die rückständigen Hypothekenzinsen begleichen zu können. Abs 1 VHG handelt, kann jedoch dahingestellt bleiben* Einer Stellungnahme hierzu bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht, weil das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum die Ablehnung der Stundung auch darauf gestützt hat, daß der Antragsteller sich den erforderlichen Geldbetrag im Kreditwege beschaffen könne. Dieser Grund trägt die angefochtene Entscheidung, Wenn der Schuldner einer fälligen Kapitalverbindlichkeit über Vermögenswerte verfügt, die zwar keinen Ertrag bringen und auch nicht sofort realisierbar sind oder deren Verwertung dem Schuldner nicht zuzu demuten ist, dieser jedoch die Möglichkeit hat, durch eine weitere Belastung des Grundstücks die zur Bezahlung der Schuld erforderlichen Mittel zu beschaffen, so kann gegenüber der Lage, in der der Gläubiger sich befindet, eine Kreditaufnahme für den Schuldner zu demutbar sein. Ob der Antragsteller, wie das Beschwerdegericht meint, den am 1, Januar 1955 fällig gewordenen Kapitalbetrag von 2000 DM aus dem bisher aufgenommenen Kredit hätte zahlen können, mag dahingestellt bleiben, so daß es einer Prüfung der Erage, wie die Gesamtverschuldung des Antragstellers in den vergangenen Jahren sich entwickelt hat und worauf die Verschuldung im einzelnen beruht, nicht bedurfte: Das Oberlandesgericht geht nämlich davon aus, daß der Antragsteller zur Tilgung des fälligen Kapitalbetrages auch einen weiteren Kredit hatte in Anspruch nehmen können. Es stellt keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Beschwerdegericht bei der beiderseitigen Interessenabwägung zu dem Ergebnis kommt, daß dem Antragsteller zur Tilgung der Kapitalforderung eine weitere Kreditaufnahme und damit die Bezahlung der seit dem 1 * Januar 1955 fälligen Schuld zu-zu demuten sei« Einer unter diesem Gesichtspunkt beantragten Kapitalherabsetzung, die der Antragsteller ursprünglich begehrt hatte, jedoch im gegenwärtigen Verfahren, obwohl sie nach seinervV£n$icht zulässig ist, nicht mehr erstrebt, würde die Vorschrift des § 1 Abs 4 VHG entgegenstehen, wonach durch dingliche Rechte gesicherte 'Kapitalverbindlichkeiten insoweit nicht herabgesetzt werden können, als die Sicherung die Verbindlichkeit deckt. Gedanken auf die Stundung einer durch eine Hypothek gesicherten Verbindlichkeit, die nicht herabgesetzt werden kann, anwenden wollte, sind besondere im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 1 Abs 1 VHG zu berücksichtigende Umstände, aus denen dem Antragsteller die Bezahlung des Teilbetrages von 2000 DM nicht zuzu demuten wäre, nicht erkennbar*

Zitierte Normen: § 18 FGG § 19 KostO
GrundstückAntragsgegnerStundungKreditVHGNrSchuldner

Volltext der Entscheidung

? ZB 52/56
Beschluss
2353 044
zsssnw
 In der Vertragshilfesache
 des Rechtsanwalts und Notars Pr«, Ludwig S(
m
Antragstellers und Beschwerdeführers* vertreten durch Rechtsanwalt BÜfe in
 gegen
1o den Verwaltungsangestellten Otto 2a dessen Ehefrau Elisabeth 3o die Studentin Margret sämtlich wohnhaft in	S
gehe S
tro
 Antragsgegner und Beschwerdegegner? vertreten durch die Rechtsanwälte Pr.SHBlund
m
wegen Stundung einer Hypothekenforderung
 hat der V* Zivilsenate des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11«, Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Br. Au-
gustin, Br. Oechßler und Br. Piepenbrock
 beschlossen*
Pie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 50 - August 1956 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewieseno Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. .
Per Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 1.000 BM festgesetzte
- 2
Gründe
 In
Der 64jährige unverheiratete Antragsteller ist Eigen-
das 886 qm groß ist, Das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude wurde durch Kriegseinwirkung zerstört. In Abteilung III Hr 3 des Grundbuches ist eine den Antragsgegnern zustehende Hypothek von 8,042,48 BM, umgestellt im Verhältnis 1 % 1 auf Deutsche Mark, eingetragen. Es handelt sich um eine Erbabfindungshypothek, die auf Grund des zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 1) im Jahre 1932 über den elterlichen Nachlaß abgeschlossenen Erbauseinendersetzungsvertrages und einer späteren Vereinbarung durch Umwandlung einer Sicherungshypothek in eine gewöhnliche, mit' 6 °/o verzinsliche Hypothek für den Antragsgegner zu 1) eingetragen wurde. Im Jahre 1939 hat der Antragsgegner zu 1) die Hypothek je zur Hälfte an seine beiden Töchter, die Antragsgegnerin zu 3) und ihre am 3, November 1941 verstorbene Schwester Gertrud, abgetreten, Gertrud 0|0ist von ihren Eltern (Antragsgegpe^ zu 1) und 2)) im Wege der gesetzlichen Erbfolge beerbt worden,
 Das Grundstück M0|pstraße|B no°h mit weiteren Hypotheken und Grundschulden belastet. In Abteilung III des Grundbuches sind eingetragene
 Nr 4 a und bs im Verhältnis 10 % 1 auf Deutsche Mark umgestellte Darlehenshypotheken in Höhe von 1,308,75 110 DM für die stalt
 Nr 5s eine im Verhältnis 1 s 1 auf Deutsche Mark um-gestellte Darlehenshypothek in Höhe von 1„757,52 DM/ RM für eine Erbengemeinschaft,
 buch von
 tümer des
0| gelegenen, im Grundeingetragenen Grundstücks,
 
Nr 6 und It im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellte Darlehenshypotheken für den Bischöflichen Stuhl ln	von	250 und 600 DM?
Nr 8; eine Grundschuld von 13-000 DM für die Spar- und Darlehnskasse in
 Von diesen Belastungen gehen die Hypotheken Nr 4 a und b der Hypothek der Antragsgegner im Range vor* Am 16c April 1955 ist für den Antragsteller in Abteilung III Nr 9 des Grundbuchs eine aus dem Recht Nr 4 a und auf Grund Verzichts auf den Antragsteller übergegangene Um-st ellungsgrundschuld von 4»00ü DM mit dem Range vor den Rechten Abteilung III Nr 4 b, 5? 6? 7 und 8 eingetragen wordeno
 Im Jahre 1947 hat die PostVerwaltung den Antrag auf'Inteignung des Grundstücks gestellt. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist nicht ergangen. Im Jahre 1955 hat der Regierungspräsident auf die Erklärung der Postverwaltung? daß sie das Verfahren als nicht mehr anhängig betrachte? mitgeteilt? daß die Angelegenheit als erledigt angesehen werde * Wegen der Zinsen der Erbabfindungshypothek haben zwischen den Beteiligten bereits zwei Ver-tragshilfeverfahren geschwebt, die dazu geführt haben? daß die Zinsen aus der Zeit von 1945 bis 1949 ganz erlassen und die vom 1- Januar 1950 bis zu dem 31< Juli 1954 fällig gewordenen Zinsen auf die Hälfte herabgesetzt wurden.
Im gegenwärtigen Verfahren hat der Antragsteller zunächst Herabsetzung des Hypothekenkapitals beantragt, jedoch auf den Hinweis der Antragsgegner? daß der Ver-kaufswert des Trümmergrundstücks wegen seiner günstigen Geschäftslage mindestens 65-000 bis 80-000 DU betrage und somit die Kapitalforderung durch den Wert des Grundstücks voll gedeckt sei, den Vertragshilfeantrag auf Stundung der Hypothekenforderung beschränkt, von der in-
 
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folge Kündigung der Antragsgegner ein Teilbetrag von 2000 DM zu dem 1, Januar 1955 fällig geworden isto Der Antragsteller trägt vor, die Postverwaltung habe das ihr verpachtete Grundstück im Mai 1955 geräumt, so^daß die bisherige Jahrespacht von 106,59 DM weggefallen sei, Dagegen habe er für die Haftpflichtversicherung und für die Verzinsung der für die PflHHHto-LflHHIH||HHK^nstalt und den Bischöflichen Stuhl eingetragenen Hypotheken jährlich 117>24 DM aufzubringen, Aus seiner Anwalts- und Notariat spraxis habe er nur ein geringes Einkommen, das in den Jahren von 1948 bis 1954 etwa 5000 DM im Jahresdurchschnitt betragen habe* Durch die Zerstörung des Hausgrundstücks habe er einen erheblichen Schaden erlitten„ Er habe auch seine gesamte Büroeinrichtung und eine vollständige SechsZimmereinrichtung verloren» Außerdem habe er seine Lebensversicherung eingebüßt. Die Kosten für den Wiederaufbau des Hauses seien mit rund 150»000 DM zu veranschlagen-Infolge des von der PostVerwaltung im Jahre 1947 anhängig gemachten EnteignungsVerfahrens sei das Grundstück bisher praktisch unverkäuflich gewesen»Der von der Postverwaltung gebotenecKaufpreis von 62»260 DM sei zu gering und bei den vorhandenen Belastungen nicht ausreichend, um die Altersversorgung des Antragstellers zu sichern«. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegner seien nicht ungünstig. Der Antragsgegner zu 1) habe ein Nettoeinkommen von jährlich 5c112 DM» Die Antragsgegnerin zu 2) beziehe aus einem Hausgrundstück in Vechta eine monatliche Einnahme von 65 DM*
Die Antragsgegner halten eine Stundung der Kapitalforderung schon deshalb nicht für gerechtfertigt, weil der Antragsteller sich um die Verwertung des Grundstücks bisher nicht gekümmert und nichts unternommen habe, um das Grundstück ertragsfähig zu erhalten. Das Grundstück, das die Beteiligten im Erbauseinandersetzungsvertrag mit nur 56,000 EM bewertet hätten, sei, wie sich aus dem Angebot der Postverwaltung ergebe, in seinem Wert sogar gestiegen. Der Antragsteller müsse zur alsbaldigen Bezahlung des Hypotheken-
 
kapitale in der Lage sein, zu demal da er als Junggeselle nur für sich allein zu sorgen habe, während der Antragsgegner zu 1) von seinem geringen Einkommen den Lebensunterhalt für drei erwachsene Personen bestreiten müsse.
Hinzu kämen die erheblichen Aufwendungen für den tbc-kranken Antragsgegner zu 1) und für das Studium der Antragsgegnerin zu 3)o Dem Antragsteller sei auch zuzu demuten, daß er zur Bezahlung des Hypothekenkapitals einen Kredit aufnehme oder das Grundstück veräußere0
Das Landgericht hat den Stundungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, indem er seinen Vertragshilfeantrag ausdrücklich auf die Stundung des am 1, Januar 1955 fällig gewordenen Teilbetrages von 2000 DM beschränkt hat« Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Ablehnung der Stundung lediglich den fälligen Teilbetrag von 2000 DM betrifft« Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller den im Beschwerdeverfahren gestellten Vertragshilfeantrag weitere
II c
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 18 Abs 3 VHG zulässig, jedoch nicht begründete
1c Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Antragsteller aus seiner Rechtsanwaltsund Ho'tariatspraxis in den vergangenen Jahren ein durchschnittliches Einkommen von 5000 DM jährlich gehabt habe, daß er hiervon jedoch nicht soviel habe erübrigen können, um den am 1* Januar 1955 fälligen Kapitalbetrag von 2000 DM aufzubringen. Es sei in Betracht zu siehen, daß der Antragsteller als Junggeselle für die Bestreitung seines Lebensunterhalts einen größeren Betrag aufwenden müsse, als im Pamilienhaushalt der Antrags-
 
gegner auf die einzelne Person entfalle,, und daß er auch wegen seines Alters und seines nicht mehr gefestigten Gesundheitszustandes größere Ausgaben habe-. Auch wenn man weiterhin berücksichtige, daß der Antragsteller für die Wiederherstellung seiner Notariatsurkunden höhere Aufwendungen gehabt und durch die Zerstörung des Grundstücks ‘ . und seiner Wohnungseinrichtung sowie durch den Verlust seiner Lebens Versicherung -deinen erheblichen Schaden erlitten habe, sei ihm zuzu demuten gewesen, den Teilbetrag von 2000 DM fristgemäß zu bezahlene Wenn er nach Erhalt der Kündigung im November 1953 das belastete Grundstück zu dem ihm von der Postverwaltung gebotenen Kaufpreis von 62.260 DM nicht hergeben wollte, sei es ihm doch durchaus möglich gewesen, den Betrag von 2000 DM auf dem Kreditwege zu beschaffen.
Hach Auskunft der Spar- und Darlehnskasse Wallenhorst habe der Antragsteller seit 1948 von Jahr zu Jahr einen größeren Kredit in Anspruch genommen, so daß sein Schuldsaldo bei dieser Kasse schließlich im Januar 1956	20*054?69 DM be-
tragen habe. Selbst wenn der Antragsteller die alljährlichen Kredite zunächst im wesentlichen zur Einrichtung seines Anwaltsbüros und zur Wiederherstellung verlorengegangener Urkunden verwandt habe, sei es doch auffallend, daß der Antragsteller gerade von Ende 1953 bis Ende 1954, also nach Empfang der Kündigung, den in Anspruch genommenen Kredit um*mehr als 10*000 DM vergrößert habe, obwohl er in diesem Jahr nach dem Steuerbescheid noch ein Einkommen von 3c577 DM gehabt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Schuldner gehindert gewesen sei, den aufgenommen Kredit zur fristgemäßen Zahlung des gekündigten Hypothekenkapitals zu verwenden oder einen entsprechend höheren Kredit in Anspruch zu nehmen, zu demal da der Antragsteller dann bis Ende 1955 seinen Kredit auf über 18*000 DM erhöht habe* Die mit Hilfe von Krediten mögliche KapitalZahlung von 2000 DM sei dem Schuldner bei Abwägung der beiderseitigen Wirtschaft-
 
liehen Lage durchaus zuzu demuten. Len Antragsgegnern stehe im wesentlichen nur das geringe Nettoeinkommen des Antragsgegners zu 1) von jährlich 5=112 LM zur Verfügung. Lie Nebeneinkünfte aus dem Hausgrundstück der Antragsgegnerin zu 2) fielen gegenüber den erheblichen durch den Krankheitszustand des Antragsgegners zu 1) und das Studium der Antragsgegnerin zu 3) laufend entstehenden Ausgaben nicht ins Gewicht. Lie Antragsgegner könnten deshalb verlangen, daß ihnen die durch das wertvolle Grundstück gesicherte Erbabfindungsforderung zur Bestreitung der außergewöhnlichen Ausgaben für das Studium der Antragsgegnerin zu 3) zur Verfügung gestellt werde0 Vom Antragsteller könne erwartet werden, daß er die ihm durch das belastete Grundstück gebotene Kreditmöglichkeit dazu benutze, den gekündigten Teilbetrag fristgemäß zu be-f zahlen. Wenn jedoch der Antragsteller zu diesem Zweck einen Kredit nicht in Anspruch nehmen wolle, so müsse ihm zugemutet werden, das Grundstück zu verkaufen, wozu ihm durch das Angebot der Postverwaltung Gelegenheit gegeben sei,
 Ler von der Oberpostdirektion gestellte Enteignungsantrag könne seit Mitte Lezember 1955 einwandfrei als erledigt angesehen werden, so daß der Schuldner ausreichend Gelegenheit gehabt habe, das Grundstück anderweitig zu verwerten. Mit Recht hätten die Antragsgegner auch darauf hingewiesen, daß bei der Erbauseinandersetzung das Grundstück nur mit einem Wert von 56.000 KM eingesetzt worden sei und somit schon bei Berücksichtigung des Kaufangebotes der Postverwaltung dem Antragsteller infolge der erheblichen Wertsteigerung des Grund und Bodens wenigstens wertmäßig ein Schaden nicht entstanden sei. Bei dieser Sachlage sei es nicht gerechtfertigt, dem Antragsteller für den zu dem 1. Januar 1955 gekündigten Betrag von 2000 LM Stundung zu gewähren.
2 o Nach § 1 Abs 1 VHG können vor dem 21. Juni 1946 begründete Verbindlichkeiten auf Antrag des Schuldners im Wege richterlicher Vertragshilfe gestundet werden, wenn und
 soweit die fristgemäße Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider feile nicht zugemutet werden kann» Bei der hiernach zu treffenden Entscheidung handelt es sich um eine dem Tatriehter obliegende ErmessensentScheidung, an die das Gericht der weiteren Beschwerde, da die sofortige weitere Beschwerde nur auf eine Gesetzesverletzung gestützt werden kann (§ 18 Abs 3 Satz 3 VHG in Verbindung mit § 27 Satz 1 FGG), gebunden ist, es sei denn, daß das Beschwerdegericht von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist oder den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt oder gewürdigt hat, Perartige Rechtsverletzungen liegen nicht vor*
Für die Interessenabwägung nach § 1 Abs 1 VHG sind vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend,, Es kommt nicht allein auf die VermögensVerhältnisse des Schuldners, sondern auch auf die wirtschaftliche Lage des Gläubigers an. Die Würdigung der beiderseitigen Verhältnisse bildet die Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Leistung: Dies hat das Beschwerdegericht nicht verkannte Die Feststellung, daß der Erlös aus dem Verkauf des belasteten Grundstücks zur Bezahlung des fälligen Kapitalbetrages ausreichen würde, beanstandet der Antragsteller nicht« Er bekämpft jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 4- Januar 1955 (V ZB 28/54, BGHZ 16,
 105 /T097) die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß ihm eine Verwertung des Grundstücks zuzu demuten sei» Die erwähnte Entscheidung befaßt sich mit der Auslegung des Begriffs der unzu demutbaren Härte im Sinne des § 3 Abs 3 VHGo Ein Schuldner kann danach grundsätzlich nicht gezwungen werden, das ertraglos gewordene Grundstück zu veräußern, um die rückständigen Hypothekenzinsen begleichen zu können. Die Frage, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn es sich nicht um die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG, sondern um die Entscheidung über die Stundung einer Kapitalverbindlichkeit gemäß § 1
 
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Abs 1 VHG handelt, kann jedoch dahingestellt bleiben* Einer Stellungnahme hierzu bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht, weil das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum die Ablehnung der Stundung auch darauf gestützt hat, daß der Antragsteller sich den erforderlichen Geldbetrag im Kreditwege beschaffen könne. Dieser Grund trägt die angefochtene Entscheidung,
 Wenn der Schuldner einer fälligen Kapitalverbindlichkeit über Vermögenswerte verfügt, die zwar keinen Ertrag bringen und auch nicht sofort realisierbar sind oder deren Verwertung dem Schuldner nicht zuzu demuten ist, dieser jedoch die Möglichkeit hat, durch eine weitere Belastung des Grundstücks die zur Bezahlung der Schuld erforderlichen Mittel zu beschaffen, so kann gegenüber der Lage, in der der Gläubiger sich befindet, eine Kreditaufnahme für den Schuldner zu demutbar sein. Ob der Antragsteller, wie das Beschwerdegericht meint, den am 1, Januar 1955 fällig gewordenen Kapitalbetrag von 2000 DM aus dem bisher aufgenommenen Kredit hätte zahlen können, mag dahingestellt bleiben, so daß es einer Prüfung der Erage, wie die Gesamtverschuldung des Antragstellers in den vergangenen Jahren sich entwickelt hat und worauf die Verschuldung im einzelnen beruht, nicht bedurfte: Das Oberlandesgericht geht nämlich davon aus, daß der Antragsteller zur Tilgung des fälligen Kapitalbetrages auch einen weiteren Kredit hatte in Anspruch nehmen können. Diese Annahme, gegen die der Antragsteller keine Einwendungen erhoben hat, ist bei der Höhe der bisherigen Verschuldung und dem Wert des belasteten Grundstücks nicht zu beanstanden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Schuldner eine weitere Kreditaufnahme zuzu demuten ist, hat das Beschwerdegericht zutreffend auch die nicht günstige wirtschaftliche Lage der Antragsgegner berücksichtigt* Das Oberlandesgericht hat auch die Tatsache, daß der Antragsteller durch Kriegseinwirkung erhebliche Verluste erlitten hat, nicht außer acht gelassen.
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Es stellt keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Beschwerdegericht bei der beiderseitigen Interessenabwägung zu dem Ergebnis kommt, daß dem Antragsteller zur Tilgung der Kapitalforderung eine weitere Kreditaufnahme und damit die Bezahlung der seit dem 1 * Januar 1955 fälligen Schuld zu-zu demuten sei«
Der Hinweis des Antragstellers auf die Tatsache, daß es sich bei der Kapitalforderung der Antragsgegner nicht lim auf genommene Schulden, sondern um eine im Verhältnis 1 s 1 umgestellte Erbauseinandersetzungsforderung handelt, die der Antragsteller als nursprüngliche Anteile an einem Gesamthandsvermögen,, bezeichnet, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen, Die Auffassung des Antragstellers, bei einer durch Kriegsschäden eingetretenen Entwertung des Nachlasses müsse auch der Gläubiger die Folgen dieser Entwertung mittragen, stützt sich offenbar auf den im Schrifttum und in der Rechtsprechung (vgl Saage VHG S 57 unter d; Duden-Rowedder VHG S 30; BGH vom 16. Januar 1954? IV ZB 59/53? Lind-Möhr Nr 1 zu § 1 VHG) entwickelten Begriff der sog* korrigierenden Vertragshilfe, mit der eine Korrektur des Umstellungssatzes erstrebt wird und die auf dem Gedanken beruht, daß eine Leistung auch dann einem Schuldner nicht zugemutet werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die mit dem einzelnen in Rede stehenden Schuldverhältnis Zusammenhängen und auf Krieg, Kriegsfolgen und Währungsreform beruhen. Einer unter diesem Gesichtspunkt beantragten Kapitalherabsetzung, die der Antragsteller ursprünglich begehrt hatte, jedoch im gegenwärtigen Verfahren, obwohl sie nach seinervV£n$icht zulässig ist, nicht mehr erstrebt, würde die Vorschrift des § 1 Abs 4 VHG entgegenstehen, wonach durch dingliche Rechte gesicherte 'Kapitalverbindlichkeiten insoweit nicht herabgesetzt werden können, als die Sicherung die Verbindlichkeit deckt. Auch wenn man den der korrigierenden Vertragshilfe zugrunde liegenden
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Gedanken auf die Stundung einer durch eine Hypothek gesicherten Verbindlichkeit, die nicht herabgesetzt werden kann, anwenden wollte, sind besondere im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 1 Abs 1 VHG zu berücksichtigende Umstände, aus denen dem Antragsteller die Bezahlung des Teilbetrages von 2000 DM nicht zuzu demuten wäre, nicht erkennbar*
Die sofortige weitere Beschwerde mußte deshalb, da auch im übrigen eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich ist, als unbegründet zurückgewiesen werden»
Die Entscheidung über die Kosten und den Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 19 Abs 1 und 7, 20 VHG, 24 KostO.
Dr» Tasche	Br»	Hückinghaus	Dr» Augustin
 Dr( Oechßler	Dr.	Piepenbrock