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BGH · V ZB 52/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 52/08

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechung des Bundesgerichtshofs vom 8. Nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses fällt für die von dem Senat zurückgewiesene Rechtsbeschwerde (Beschl.

Zitierte Normen: § 66 GKG
KostenansatzCzubErinnerung27Rechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 52/08
vom 27. Mai 2008
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2008 - Kassenzeichen: 780081019185 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung
 gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses fällt für die von dem Senat zurückgewiesene
 Rechtsbeschwerde (Beschl. v. 29. April 2008) eine Gebühr von 2,0 an. Das ist bei einem Gegenstandswert von 59.000 € der angesetzte Betrag von 1.112 € (2 x 556 €).
Krüger		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Stresemann		Czub
 Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 21.12.2007 - 2 K 22/07 -LG Memmingen, Entscheidung vom 14.02.2008 -IT 156/08 -