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BGH · V ZB 51/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 51/08

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechung des Bundesgerichtshofs vom 23. Nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses fällt für die von dem Senat zurückgewiesene Rechtsbeschwerde (Beschl.

Zitierte Normen: § 66 GKG
KostenansatzCzubErinnerung12Rechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 51/08
BESCHLUSS
vom 12. Juni 2008
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2008 - Kassenzeichen: 780081021268 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung
 gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses fällt für die von dem Senat zurückgewiesene
 Rechtsbeschwerde (Beschl. v. 15. Mai 2008) eine Gebühr von 2,0 an. Das ist bei einem Gegenstandswert von 2.176,21 € der angesetzte Betrag von 162 € (2 x 81 €).
Krüger		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Stresemann		Czub
 Vorinstanzen:
AG Neu-Ulm, Entscheidung vom - 2 K 22/07 -LG Memmingen, Entscheidung vom - 4 T 18/08 -