* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 134/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 134/02

Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 75.000 €. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwer-

Zitierte Normen: § 568 ZPO Art. 101 GG
RechtsbeschwerdeBeschlZBBeschwerdegerichtGörlitzSacheEinzelrichters

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 51/06
vom 29. Juni 2006 in der Zwangsversteigerungssache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 28. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 75.000 €.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs (Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, NJW2003, 1254; Senat, Beschl. v. 18. September 2003, V ZB 53/02, NJW 2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass der Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbeschwer-
-3-
de deshalb zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im Übrigen gegeben.
2	Der	Widerspruch	führt	unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen
 Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).
Krüger	Klein	Schmidt-Räntsch
 Stresemann
Czub
 Vorinstanzen:
AG Görlitz, Entscheidung vom 02.02.2006 - 4 K 169/03 -LG Görlitz, Entscheidung vom 28.02.2006 - 2 T 46/06 -