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BGH · V ZB 50/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 50/14

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 10. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 21. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-Ill-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der damaligen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf Fluchtgefahr bzw.

Zitierte Normen: § 74 FamFG
BetroffeneDresdenDublin-Ill-VerordnungZBRichterinHaberkampAmtsgerichtsInstanz

Volltext der Entscheidung

V ZB 50/14
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juli 2016 in der Rücküberstellungssache
ECU :DE:BGH:2016:220716BVZB50.14.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 10. März 2014 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 21. Februar 2014 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
-3-
Gründe:
1	Die	Haftanordnung	des	Amtsgerichts	und	ihre	Aufrechterhaltung durch
 das Beschwerdegericht haben die Betroffene bereits deshalb in ihren Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-Ill-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der damaligen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht der Betroffenen gestützt werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 9 ff.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Brückner	Weinland
 Kazele
Haberkamp
 Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 21.02.2014 - 472 XIV 7/14 -LG Dresden, Entscheidung vom 10.03.2014 - 2 T 167/14 -