Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Piepenbrock und Br. Freitag beschlossent Bie weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 5. November 1955 (Hr. 453/1955 der Urkundenrolle der Hotarin Maria HflU in MBB) hat der Beteiligte zu 1 zur Sicherung dieses Darlehens die Eintragung einer Tilgungshypothek von 10 000 LU auf den Grundstücken Flur 26 Parzelle 5 (lfd. Er hat sich wegen aller Ansprüche an Kapital und ITebenforderungen und der zur Sicherung des Darlehens bestellten Hypothek der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen unterworfen mit der Maßgabe, daß die sofortige Zwangsvollstreckung gegen die jeweiligen Grundstückseigentümer, zulässig sein soll. Hovembet 1955 in Abteilung III Nr« 2 des Grundbuchs auf den Grundstücken Hr. 116 und 118 eingetragen mit dem Vermerk* “sofort vollstreckbar gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer", im übrigen unter Bezugnahme auf die Schuldurkunde vom 8. Der Beteiligte zu 1 hat die Eintragung dieser Unterwerfungsklausel in das Grundbuch bewilligt und beantragt, den Eintragungs-r antrag jedoch zurückgenoramen, nachdem der Grundbuchbeamte die Eintragung der Unterwerihngsklausel für das nachbelastotc Grundstück als überflüssig bezeichnet hatte. Das Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, weil es im Gegensatz zu der Auffassung der Vorinstanzen die Eintragung der Untorwerfungsklauoel bei dem Mithaftvermerk für erforderlich hält, sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung durch den.Beschluß des Kammergerichts vom 16. Hach § 79 Abs. 2 GBO hat das Oberlandesgericht, wenn es bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden reichs- (bundes-) gesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, der alsdann über die weitere Beschwerde entscheidet. Gegenstand der Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren ist die Frage, ob, wenn bei einer Hypothek eine Unter-werfungsklausel im Sinne der §§ 794 Abs. 1 Hr. 5, 800 ZPO eingetragen ist, nachträglich mit der Hypothek ein weiteres Grundstück belastet wird, hinsichtlich dessen der Eigentümer nach der ffiitbelastung sich der sofortigen Zwangsvollstreckung mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks unterworfen hat, auch bei dem Mithäftvermerk die Unterwerfungsklausel einzutragen ist, oder ob schon durch den Uithaftvermerk allein die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wirksam.verlautbart wird. Juni 1938 betrifft die Frage, ob bei nachträglicher Belastung eines auf demselben Grundbuchblatt verzcicbneten Grundstücks die bei der Hypothek eingetragene Unterwerfungsklausel, wenn sie auch für das nachverpfändete Grundstück gelten soll, bei der Uithafteintragung erkennbar zu machen ist oder nicht. September 1930 wurden 4 weitere Parzellen als Eigentum für die Besteller der Hypothek im Grundbuch eingetragen, die sie bereits in notarieller Verhandlung vom 8. merk könne nur im Zusammenhang mit der Haupteintragung gelesen werden, weil er grundbuchlieh als ein wesentlicher Bestandteil derselben gekennzeichnet sei» So betrachtet werde durch das Grundbuch dasselbe verlautbart, als wenn von vornherein bei der Eintragung der Hypothek die später erworbenen Grundstücke unter den Bedingungen der HaupteintragunG als mitbelastet bezeichnet wären. Juni 1938 läßt aber in Verbindung mit dem Leitsatz der IntScheidung erkennen, daß nach der Beohtsauffassung des Kairaergerichts ganz allgemein bei nachträglicher Belastung eines Grundstücks die Unterwerfungsklaucel, wenn sie bei der Hypo chek eingetragen ist, mit der Eintragung des Hitliaftveimerks ohne weiteres auch für die nachverpfän&eten Grundstücke Geltung hat. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren und dem Beschluß des Kammergerichts um die gleiche Hechtsfrage handelt,, die dae vorlegende Oberlandesgericht abweichend vom Kammergericht entscheiden möchte.: Die Grundbuchordnung enthält keine ausdrücklichen Vorschriften darüber, ob im Halle einer nachträglichen Belastung eines Grundstücks auch bei dem Mithaftvermerk die Unterwerfungsklausel, wenn sie auch für das neubelastete Grundstück gelten soll, einzutragen ist oder ob die bei der Haupte in tragung vermerkte Unterv/erfungsklausel schon durch den Mithaftveruerlc allein auch für das nachbelastete Grundstück Geltung hat. § 48 Abs. 1 GBO bestimmt lediglich, daß, wenn mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet werden, auf dem Blatte jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen ist und das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Röcht nachträglich noch ein anderes Grundstück belastet wird. haftvermerk kann deshalb nur im Zusammenhang mit der Haupteintragung, als deren wesentlicher Bestandteil er sich darstellt, gelesen werden, so daß die bei der Haupteintragung vermerkte Unterwerfungsklausel auch für das nachbelastete Grundstück gilt* Diese in der Entscheidung des Kammergerichts vom 16. Dies gilt zunächst von dem Hinweis auf die Tatsache, daß, wenn die Unterwerfungsklausel für das nachbelastete Grundstück nicht gelten soll, dies bei der Eintragung des llitliaftvermerke kenntlich zu machen ist. dahin auszulegen ist, daß die Unterwerfungslclausel sich auch auf das nachbelastete Grundstück erstreckt, so folgt daraus ohne weiteres, daß es einer besonderen Eintragung bedarf, wenn abweichend von der Regel die Unterwerfungsklausel für Für jeden,, der das Grundbuch einsieht, ist ohne weiteres erkennbar, ob die bei der Haupteintragung vermerkte Unterwerfungsklausel sich auch auf das nachbelastete Grundstück bezieht. Richtig ist, daß die Rechtsprechung (KGJ 45, 260; 52, 190; DNotZ 1954, 199, 200) bei einer Erhöhung des Zinssatzes oder sonstiger Leistungen eine nochmalige Eintragung der Unterwerfungsklausel für erforderlich hält. Der Grund für die unterschiedliche grundhuchliche Behandlung einer Änderung des Inhalts oder Umfangs der Verpflichtungen und der nachträglichen Belastung eines Grundstücks liegt darin, daß die Unterwerfungsklausel nicht auf erhöhte, in der früheren Urkunde nicht enthaltene und demgemäß auch in den Unterwerfungsvermerk nicht einbezogene Leistungen erstroclct worden kann, während durch die ITaclibelastung eines Grundstücks nicht der Inhalt, sondern der Gegenstand der Belastung erweitert wird, indem ein neues Grundstück in die Belastung einbezogen wird, was durch den Mithaftvermerk zu dem Ausdruck kommt. werfungsklausel sich nicht auf das nac'nbeiastete Grundstück bezieht und somit nach der herrschenden Ansicht ein Hinweis im ISithaf tvemierk erforderlich ist, sind, wie auch das Oberlandesgericht anerkennt, selten. Daß die Unterwerfungsklausel sich auf ein nachbelastetes Grundstück nur dann erstreckt, wenn jauch eine Unterwerfungs-erlclärung für dieses Grundstück vorliegt, kann nicht zweifelhaft sein. September 1.956 das Grundbuch unrichtig geworden ist, weil eine formgerechte Unterwerfungserklärung hinsichtlich der Parzelle Hr. 117 nicht vorlag, vermag entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch die Eintragung eines Klarstellungsvermerks nicht zu rechtfertigen.
für das Nachschlagewerk! für die Amtliche Sammlung! Gesetzt GBO § 48 Abs. 1; ZPO §'800 Abs. 1 Rechtssatz: Der bei nachträglicher Belastung eines Grund- stücks einzutragende Llithaftvermork bezieht sich auch auf die in der Haupteintragung der Belastung enthaltene Untcrncrfungsklausel. ♦ Aktenzeichen: 7 ZB 49/57 Beschluß des BGH vom 14* Februar 1958 AG Ahaus LG Münster OLG Hamm SJaJSZSl Beschluß In der Grundbuchsache betreffend die im Grundbuch von WflflUBd* Abteilung III Nr. 2 eingetragene Hypothek, Beteiligtes 1. der einrich in Wf_, als Grundstückseigentümer, für in __ straße^Tals Hypothekengläubigerin, su 2: Antragstellerin und Beschwerdeführerin (auch für die weitere Beschwerde), hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Augustin, Schuster, Br. Piepenbrock und Br. Freitag beschlossent Bie weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom 19. Februar 1957 wird auf Kosten der Antragsteller!n zurückgewiesen. Ber Vert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 1 000 Btt festgesetzt* Gründe s I. Ber Beteiligte zu 1 ist Eigentümer der im Grundbuch von Bd. 0B1. eingetragenen Grundstücke. Er und seine Ehefrau Sophia geb. haben von der Beteiligten au 2 im Jahre 1955 ein Wohnungsbau-dariehen von 10 000 DM erhalten. In notarieller Schuldurkunde vom 8. November 1955 (Hr. 453/1955 der Urkundenrolle der Hotarin Maria HflU in MBB) hat der Beteiligte zu 1 zur Sicherung dieses Darlehens die Eintragung einer Tilgungshypothek von 10 000 LU auf den Grundstücken Flur 26 Parzelle 5 (lfd. Hr. 116) und Flur 26 Parzelle 8 (lfd. Hr. 118) bewilligt und beantragt. Er hat sich wegen aller Ansprüche an Kapital und ITebenforderungen und der zur Sicherung des Darlehens bestellten Hypothek der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen unterworfen mit der Maßgabe, daß die sofortige Zwangsvollstreckung gegen die jeweiligen Grundstückseigentümer, zulässig sein soll. Die Hypothek wurde am 28. Hovembet 1955 in Abteilung III Nr« 2 des Grundbuchs auf den Grundstücken Hr. 116 und 118 eingetragen mit dem Vermerk* “sofort vollstreckbar gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer", im übrigen unter Bezugnahme auf die Schuldurkunde vom 8. Hovember 1955« Die Parzelle Flur 26 Hr. 6 (lfd. Hr. 117) t die nach den Willen der Beteiligten ebenfalls mit der Hypothek belastet werden sollte, war versehentlich in der Urkunde vom 8. Hovember 1955 nicht erwähnt worden. In einer notariell beglaubigten " Hachverpfandungserklärung" vom 17. September 1956 erklärten die Darlehensnehmer, daß nachträglich für die Darlehenshypothek von 10 000 UI die Parzelle Flur 26 Nr. 6 zu den Bedingungen, der Schuldurkunde vom 8. Hovember 1955 verpfändet und die Eintragung der Hypothek auch auf dieser Parzelle bewilligt und beantragt werde. Das Grundbuchamt hat daraufhin bei der Hypothek in Spalte 2 die laufende Nummer des neubelasteten Grundstücks (117) eingofügt und in der Spalte "Veränderungen" eingetragen* "Das Grundstück laufende Nr., 117 haftet mit. Eingetragen am 27. September 1956.M Da die Landesbank auch hinsichtlich der nachver-pfändeton Parzelle die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verlangte, haben die Darlehensnehmer in notarieller Urkunde vom 13. Oktober 1956 (iTr. 341/1956 der Urkundenrolle der Notarin Uaria KUB in /-SM sich wegen aller Ansjjruche der Gläubigerin aus der Schuldurkunde vom 8. November 1955 der sofortigen Zwangsvollstreckung auch in die nachbelastete Parzelle unterworfen mit der Maßgabe, daß die sofortige Zwangsvollstreckung gegen die jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig sein soll. Der Beteiligte zu 1 hat die Eintragung dieser Unterwerfungsklausel in das Grundbuch bewilligt und beantragt, den Eintragungs-r antrag jedoch zurückgenoramen, nachdem der Grundbuchbeamte die Eintragung der Unterwerihngsklausel für das nachbelastotc Grundstück als überflüssig bezeichnet hatte. Daraufhin hat die Hypothekengläubigerin die Eintragung der Unterwerfungsklausel beantragt. Das Amtsgericht (Grundbuchamt) hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Landesbank hatte keinen Erfolg. Mit der weiteren Beschwerde vorfolgt die Hypothekengläubigerin ihren Eintragungsantrag weiter. Das Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, weil es im Gegensatz zu der Auffassung der Vorinstanzen die Eintragung der Untorwerfungsklauoel bei dem Mithaftvermerk für erforderlich hält, sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung durch den.Beschluß des Kammergerichts vom 16. Juni 1938 (JPG 17, 346) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Sie Voraussetzungen für eine Vorlegung der Sache sind gegeben. Hach § 79 Abs. 2 GBO hat das Oberlandesgericht, wenn es bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden reichs- (bundes-) gesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, der alsdann über die weitere Beschwerde entscheidet. Voraussetzung für die Vorlegungspflicht ist, daß die Entscheidung, von der das Oberlandesgericht abweichen will, die gleiche Rechtsfrage betrifft. Gegenstand der Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren ist die Frage, ob, wenn bei einer Hypothek eine Unter-werfungsklausel im Sinne der §§ 794 Abs. 1 Hr. 5, 800 ZPO eingetragen ist, nachträglich mit der Hypothek ein weiteres Grundstück belastet wird, hinsichtlich dessen der Eigentümer nach der ffiitbelastung sich der sofortigen Zwangsvollstreckung mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks unterworfen hat, auch bei dem Mithäftvermerk die Unterwerfungsklausel einzutragen ist, oder ob schon durch den Uithaftvermerk allein die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wirksam.verlautbart wird. Auch der Beschluß des Kammergerichts vom 16. Juni 1938 betrifft die Frage, ob bei nachträglicher Belastung eines auf demselben Grundbuchblatt verzcicbneten Grundstücks die bei der Hypothek eingetragene Unterwerfungsklausel, wenn sie auch für das nachverpfändete Grundstück gelten soll, bei der Uithafteintragung erkennbar zu machen ist oder nicht. In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall war am 14. August 1930 auf mehreren auf demselben Grundbuchblatt verzeichneten Parzellen eine Gesamthypothek mit Unterwerfungsklausel eingetragen worden, In der dieser Eintragung zugrunde liegenden Urkunde vom 1. August 1930 hatten die Grundstückseigentümer erklärt, daß die Unterwerfungserklärung sich auch auf (alle oder bestimmt bezeichnete) künftig zu erwerbenden Grundstücke erstrecke. Am 25. September 1930 wurden 4 weitere Parzellen als Eigentum für die Besteller der Hypothek im Grundbuch eingetragen, die sie bereits in notarieller Verhandlung vom 8. November 1929 gegen Fortgabe von 2 Parzellen im Tauschwege aufgelassen erhalten hatten. In einer beglaubigten Urkunde vom 30. Dezember 1937 haben dann die Grundstückseigentümer bewilligt und beantragt, daß die Hypothek auf den neuerworbenen Parzellen zur Hithaft eingetragen werde. Das Grundbuchamt, das für die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung eine hierauf gerichtete besondere Erklärung der Eigentümer für erforderlich hielt, vermerkte in der Spalte »’Veränderungen" lediglich die Mithaft der neuerworbenen Grundstücke. Das Kammergericht hat eine ausdrückliche Eintragung der Unterwerfungsklausel hinsichtlich der neu in die LIithaf fc eintrotenden Grundstücke für unzulässig erklärt, weil der LTithaf tvcrmerlc auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Unter;,erfungsklausel zu dem Ausdruck bringe, daß die als mitverhaftet bcsoichneten Grundstücke mit der Hypothek unter den in der Hauptspalte 4 eingetragenen Bedingungen belastest seien, also ebenso wie die ursprünglich belasteten Grundstücke der in Spalte 4 vermerkten Unterwerfungsklausel unterlägen; denn der Mithaftvermerk sei eine, lediglich den Gegenstand der Belastung betreffende bloße Zusatzeintragung zu der den Inhalt der Belastung v er lautbar enden Eaup t ein tTagung. Der Jlithaftvor- merk könne nur im Zusammenhang mit der Haupteintragung gelesen werden, weil er grundbuchlieh als ein wesentlicher Bestandteil derselben gekennzeichnet sei» So betrachtet werde durch das Grundbuch dasselbe verlautbart, als wenn von vornherein bei der Eintragung der Hypothek die später erworbenen Grundstücke unter den Bedingungen der HaupteintragunG als mitbelastet bezeichnet wären. Unerheblich sei, daß die Kitbelastung erst 8 Johre später erfolgt sei; denn die grundsätzliche Zulässigkeit einer im voraus bezüglich aller oder bestimmt bezeichneter, von dem Schuldner künftig zu erwerbender Grundstücke abgegebenen Unterwerfungserklärung sei unbedenklich anzuerkennen. Aber auch abgesehen hiervon würde, so führt das Kam-mergerioht weiter aus, die UithafteintragunG ohne besondere Eintragung der Unterwerfungsklausel im Zusammenhalt mit der Eintragung in der Hauptspalte auch dann die Belastung dieser Grundstücke mit der Unterwerfungsklausel in inhaltlich zulässiger Weise ergeben, wenn bezüglich ihrer bei der Mitbelastung eine besondere Unterwerfungserklärung abgegeben wäre. • Der im gegenwärtigen Verfahren zu entscheidende Sachverhalt weicht von der Entscheidung des Konmergerichts insofern ab, als die Unterwerfungserklärung vom 8. November 1955 sich lediglich auf die ursprünglich belasteten Grundstücke Nr. TI6 und H*8, aber nicht auf die später, in die Mithaft eingotretone Parzelle llr. 117 bezieht, für dio eine neue Unterwerfungserklärung erforderlich war, die in der Urkunde vom 15. Oktober 1956 enthalten ist. Die Begründung des Beschlusses vom 16. Juni 1938 läßt aber in Verbindung mit dem Leitsatz der IntScheidung erkennen, daß nach der Beohtsauffassung des Kairaergerichts ganz allgemein bei nachträglicher Belastung eines Grundstücks die Unterwerfungsklaucel, wenn sie bei der Hypo chek eingetragen ist, mit der Eintragung des Hitliaftveimerks ohne weiteres auch für die nachverpfän&eten Grundstücke Geltung hat. In diesem Sinne hat auch das vorlegende Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Schrifttum die Entscheidung des Kammergerichts aufgefaßt. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren und dem Beschluß des Kammergerichts um die gleiche Hechtsfrage handelt,, die dae vorlegende Oberlandesgericht abweichend vom Kammergericht entscheiden möchte.: 2. Die v/eitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Grundbuchordnung enthält keine ausdrücklichen Vorschriften darüber, ob im Halle einer nachträglichen Belastung eines Grundstücks auch bei dem Mithaftvermerk die Unterwerfungsklausel, wenn sie auch für das neubelastete Grundstück gelten soll, einzutragen ist oder ob die bei der Haupte in tragung vermerkte Unterv/erfungsklausel schon durch den Mithaftveruerlc allein auch für das nachbelastete Grundstück Geltung hat. § 48 Abs. 1 GBO bestimmt lediglich, daß, wenn mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet werden, auf dem Blatte jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen ist und das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Röcht nachträglich noch ein anderes Grundstück belastet wird. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, daß der Mithaftvermerk, wie das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Kammergerichts zutreffend ausführt, lediglich eine den Gegenstand der Belastung betreffende bloße Zusatzeintragung zu der den Inhalt der Belaswng verlaufbarenden Haupteintragung bildet. Der Mit- haftvermerk kann deshalb nur im Zusammenhang mit der Haupteintragung, als deren wesentlicher Bestandteil er sich darstellt, gelesen werden, so daß die bei der Haupteintragung vermerkte Unterwerfungsklausel auch für das nachbelastete Grundstück gilt* Diese in der Entscheidung des Kammergerichts vom 16. Juni 1938 vertretene Auffassung hat im gesamten Schrifttum (vgl. Brand/Scbnitzler, Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis, 9. Aufl. § 94 S. 289j Handbuch der amtsgerichtlichen Praxis II. Teil S. 4226 unter e$ Henke/MÖnch/Horber GBO 5• Aufl. § 48 Anm. 3 A b; Hesse/Saage/Pischer GBO 4* Aufl. § 48 Bern. III &ß; Melkel/lmhof GBO 4. Aufl. § 48 Anm. 20$ Thieme GBO 4. Aufl. § 48 Anm. 3) Zustimmung gefunden. Die Bedenken des vorlegenden Oberlandesgerichts geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Dies gilt zunächst von dem Hinweis auf die Tatsache, daß, wenn die Unterwerfungsklausel für das nachbelastete Grundstück nicht gelten soll, dies bei der Eintragung des llitliaftvermerke kenntlich zu machen ist. Es trifft nicht zu, daß es, wie das Oberlandesgericht meint, der natürlichen Betrachtungsweise und dem Grundbuchrecht widerspreche, wenn eine Tatsache - die Erstreckung der Unterwerfungsklausel - nicht eingetragen, dagegen das Nichtvorliegen einer Tatsache - die Nichterstreckung der Unterwerfungsklausel - eingetragen werden müsse. Wenn, wie der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung annimmt, die Eintragung des Mithaftvermerks als eines Bestandteils der Haupteintragung . dahin auszulegen ist, daß die Unterwerfungslclausel sich auch auf das nachbelastete Grundstück erstreckt, so folgt daraus ohne weiteres, daß es einer besonderen Eintragung bedarf, wenn abweichend von der Regel die Unterwerfungsklausel für das nachverpfändete Grundstück nicht gelten soll. Der Grundsatz der Klarheit des Grundbuchs erfährt dadurch keine Einschränkung. Für jeden,, der das Grundbuch einsieht, ist ohne weiteres erkennbar, ob die bei der Haupteintragung vermerkte Unterwerfungsklausel sich auch auf das nachbelastete Grundstück bezieht. Voraussetzung ist natürlich, daß auch für das nachbelastete Grundstück eine entsprechende Unterwerfungserklärung vorliegt. Dies wurde im übrigen auch dann zu gelten haben, wenn, wie das Oberlandesgericht meint, ein besonderer Vermerk über die Untorwerf ungsklausel erforderlich wäre. Richtig ist, daß die Rechtsprechung (KGJ 45, 260; 52, 190; DNotZ 1954, 199, 200) bei einer Erhöhung des Zinssatzes oder sonstiger Leistungen eine nochmalige Eintragung der Unterwerfungsklausel für erforderlich hält. Der Grund für die unterschiedliche grundhuchliche Behandlung einer Änderung des Inhalts oder Umfangs der Verpflichtungen und der nachträglichen Belastung eines Grundstücks liegt darin, daß die Unterwerfungsklausel nicht auf erhöhte, in der früheren Urkunde nicht enthaltene und demgemäß auch in den Unterwerfungsvermerk nicht einbezogene Leistungen erstroclct worden kann, während durch die ITaclibelastung eines Grundstücks nicht der Inhalt, sondern der Gegenstand der Belastung erweitert wird, indem ein neues Grundstück in die Belastung einbezogen wird, was durch den Mithaftvermerk zu dem Ausdruck kommt. Die beiden Fälle können deshalb nicht miteinander verglichen werden. Dem Oberlandcsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Auffassung des Kammergerichts leicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs und damit zu Rechtsun-sioherhe.it führen könne. Die Fälle, in denen die Unter- werfungsklausel sich nicht auf das nac'nbeiastete Grundstück bezieht und somit nach der herrschenden Ansicht ein Hinweis im ISithaf tvemierk erforderlich ist, sind, wie auch das Oberlandesgericht anerkennt, selten. Eine Abweichung von der herrschenden Meinung würde dazu führen, daß Mithafteintragungen, die keinen Vermerk über die Unterwer-fungsklausel enthalten, auf eine entsprechende Ergänzung überprüft werden müßten. Dies würde eine nicht zu rechtfertigende Rechtsunsicherheit zur Folge haben. Daß die Unterwerfungsklausel sich auf ein nachbelastetes Grundstück nur dann erstreckt, wenn jauch eine Unterwerfungs-erlclärung für dieses Grundstück vorliegt, kann nicht zweifelhaft sein. Die Tatsache, daß durch die Eintragung der Mithaft vom 27. September 1.956 das Grundbuch unrichtig geworden ist, weil eine formgerechte Unterwerfungserklärung hinsichtlich der Parzelle Hr. 117 nicht vorlag, vermag entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch die Eintragung eines Klarstellungsvermerks nicht zu rechtfertigen. Die ursprünglich unrichtige Eintragung der Mithaft ist durch die in der Urkunde vom 13. Oktober 1956 enthaltene Unterwerfungserklärung richtig geworden, auch wenn die Urkunde nicht zu den Akten gelangt wäre. Ob eine Grundbucheintragung richtig ist oder nicht, ist aus dem Grundbuch selbst im allgemeinen nicht immer ersichtlich. Dies ergibt sich vielmehr häufig mit voller Sicherheit erst aus außerhalb des Grundbuchs liegenden Umständen. Da die Eintragung der Unterwerfungsklausel bei dem Mithaftvermerk somit überflüssig und deshalb unzulässig 11 ist* mußte die weitere Beschwerde als unbegründet auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgev/iesen werden. Br. Tasche Br. Augustin. Schuster Br. Biepenbrock Br. Freitag