GBO § 79: (FGG § 28); Reichsversorgungsgesetz § 77; BVG § 75 Die Pflicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof besteht auch dann, wenn dag Oberlandesge-richfc im Verfahren über eine weitere Beschwerde von einer Entscheidung zu einem aufgehobenen Gesetze abweichen will, wenn die gleiche Norm ihrem wesentlichen Inhalte nach Bestandteil eines geltenden Gesetzes ist* Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich das spätere Gesetz an das außer Kraft gesetzte anschließt oder auf diesem aufbaut (hier Bundesversorgungsgesetz im Verhältnis zu dem Reichsversorgungsgesets)- Rechtssatz; Erwirbt ein Beschädigter im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes mit einer Kapitalabfindung das Eigentum nur an dem ideellen Bruchteil eines Grundstücks, so kann die Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 BVG nur in Ansehen seines Anteils im Grundbuch eingetragen werden* Da« gilt auch dann, wenn die Ehefrau des Beschädigten Miteigentümerin ist« Das Landesversorgungsamt hat das Grundbuchamt ersucht, gemäß § 75 BVG im Grundbuche einzutragen, daß die Weiterveräußerung und Belastung dieses Grundstücks innerhalb einer Frist von fünf Jahren vom 1. Das Landgericht Stuttgart hat die Beschwerde des landesver-sorgungsamtes durch Beschluß vom 23- Juni 1955 als unbegründet zurückgewieseno Es hat entgegen der Auffassung des kammergerichts als selbstverständliche Voraussetzung für die Befugnis der Versorgungsbehörde, ein Veräußerungsund Belastungsverbot eintragen zu lassen, gefordert, daß der Betroffene Versorgungsberechtigter istDiese Voraussetzung hat es nur in Ansehen des Ehemannes als gegeben erachtet, der mit Hilfe der Kapitalabfindung rechtlich nur einen hälftigen Miteigentumsanteil erworben habe-Für die Zulässigkeit eines Eingriffes in die Rechte dritter Personen - hier durch die entsprechende Eintragung zu Lasten des Anteils der Ehefrau - hat es eine klare gesetzliche Grundlage vermißt. auch mit Rücksicht auf den Fürsorgezweck der Kapitalabfindung die Beengung der Ehefrau oder eines sonstigen Miteigentümers nicht für berechtigt« Es meint, die durch Sondergesetz verfügte Eigentumseinschränkung dürfe nicht Das Oberlandesgerieht sieht sich aber durch den angeführten Beschluß des Kammergerichts gehindert, selbst zu entscheiden, und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Das Oberlandesgerieht Stuttgart will allerdings von einer Auffassung abweichen, die das Kammergerieht nicht zu dieser Vorschrift, sondern zu dem inhaltlich gleichlautenden § 77 des Reichsversorgungsgesetzes vom 12. Soweit das Reichsversorgungsgesetz im übrigen Teil des Bundesgebietes noch Geltung hatte, ist es durch § 84 Abs 2 Nr 2 a) des Bundesversorgungsgesetzes vom 20« Dezember 1950 (BGBl 791) aufgehoben .wordene Die Entscheidung des Kammerge-richts, von d$r das Oberlandesgericht Stuttgart abwei-chen will, betrifft also die Auslegung nicht nur eines anderen, sondern auch eines nicht mehr geltenden Gesetzes«» Der erste Grund hindert die Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht. einzelnen Rechtssatzes vorliegt, wie auch der Gesetzeswortlaut in § 79 Afcs 2 GBO und § 28 Abs 2 FGG ausdrücklich von der zur Vorlage zwingenden Entscheidung des Bun-desgerichtshofs (Reichsgerichts) über die Rechtsfrage spricht. Ist dies aber der entscheidende Gesichtspunkt, aann erfordert die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die Voraussetzungen der beiden angeführten Vorschriften auch dann zu bejahen, wenn die ältere Entscheidung zu einer nicht mehr geltenden Norm ergangen ist, die den gleichen Reohtsgedanken enthält wie das neue Gesetz, welches das vorlegende Oberlandesgericht anders auslegen setzgebung sich an die alte anschließt oder doch wenigstens auf ihr aufbaut, wie dies für das BundesVersorgungsgesetz im Verhältnis zu dem Reichsversorgungsgesetz für das hier in Betracht kommende Rechtsgebiet der Sicherung der Kapitalabfindung des Beschädigten der Pall ist. Mit Recht hat sich das Grundbuchamt durch § 38 GBO als nicht gehindert betrachtet, das Ersuchen des Landes-versorgungsamtes daraufhin zu prüfen, ob die beantragte Eintragung zu Lasten der Ehefrau des versorgungsberechtigten Beschädigten eine gesetzliche Grundlage hat. Aufl § 77 Anm 5) für den hier in Betracht kommenden Anwendungsbereich des § 38 GBO u.a. mit zu dem Inhalt der Prüfungspflicht des Grundbuchamtes, festzustellen, ob der Versorgungsberechtigte als Eigentümer eingetragen ist. Andererseits geht aber aus dem Inhalt des Ersuchens des Dandesversorgungsemts selbst hervor, daß sie nicht Beschädigte und auch nicht als Ehefrau eines Beschädigten versorgungsberechbigt ist und daß ihr nicht als solcher eine Kapitalabfindung zugebilligt- worden ist (§ 78 a BVG). Daß auch der Bundesminister für Arbeit die Rechtsstellungen des versorgungsberechtigten Beschädigten und seiner Ehefrau scharf auseinanderhält, lassen z.B. seine Rundschreiben vom 25- September 1953 - IV b 2 - 5578/53 25) auch Ehefrauen von verschollenen Beschädigten in den Kreis der Personen einbezieht, denen eine Kapitalabfindung gewährt werden kann* ist eine Send erregelung* die für die hier zu entscheidende Präge keine Bedeutung hat« In der Sache selbst hat schon das Grundbuchamt zutreffend auf § 137 BGB hingewiesen» Nach dieser Vorschrift kann die Verfügungsmacht einer Person Über ein an sich veräußern che s Recht durch Rechtsgeschäft nicht mit dinglicher Wirkung beschränkt werden« Scheinbare Ausnahmen wie z«B* § 399 BGB, § 5 JSrbbaurechtsVO und §§ 12, 35 Woh-nungselgentumsG betreffen in Wahrheit nicht die Befugnis des Rechtsinhabers, sondern die Inhaltsbestimmung des be- Die Prüfung des § 75 BVG unter diesem Gesichtspunkt führt bereits zu dem Ergebnis, daß die zur Zeit nicht versorgungsberechtigte Ehefrau des Beschädigten von der Sperr Vorschrift nicht betroffen sein kann. Da die Sondertat-bestände des § 78 a BVG hier nicht gegeben sind, wie oben bereits ausgeführt, ist allein der beschädigte Ehemann die Person, deren Anspruch auf eine Rente gemäß § 72 BVG abgefunden werden kann. Denn den anderen Miteigentumsanteil, ein selb ständiges Rechtsobjekfc, hat die Ehefrau des Beschädigten erworben, der eine Kapitalabfindung nicht gewährt worden ist. In anderer Beziehung hat das Kammergericht zu § 77 des Reichsversorgungsgesetzes selbst die Auffassung vertreten, es handle sich um ein Sondergesetz mit einer Ausnahme von der dem Eigentum innewohnenden Verfügungsmacht zur Veräußerung und Belastung, und ein derartiges Sondergesetz dürfe nicht über seinen Zweck hinaus ausgedehnt werden (JPG 7, 386). Die Belastung des Miteigentumsanteils der Ehefrau des Beschädigten mit dem Veräußerungs- und Belastungsverbot würde aber auch einen unzulässigen Eingriff in ihr wohlerworbenes Recht als das einer dritten Person bedeuten. Es trifft andererseits aber auch keine Bestimmung, durch die etwa der Ehefrau des Beschädigten in dieser Beziehung eine Sonderstellung - hier zu ihrem Nachteile - zukäme. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Ehefrau des Beschädigten bei Eintragung des Veräußerungsverbots bereits als Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist oder ob sie erst gleichzeitig als solche mit eingetragen werden soll. Der Senat berücksichtigt dabej 9 daß die Bestimmung des § 75 BVG gerade auch dem Schutze des Beschädigten dienen soll, um ihm das mit der Kapitalabfindung erwor- Da die voreingetragenen Rechte von dem Veräußerungsverbot nicht betroffen werden, würde die Belastung des Anteils der Ehefrau des Beschädigten mit einer solchen Beschränkung auch nur einen schwachen Schutz darstellen« Aus § 137 BGB folgt schließlich, daß auch das Einverständnis der Ehefrau des Beschädigten nicht geeignet ist, die erstrebte Eintragung im Grundbuche zu rechtfertigen, so daß auch, seine Wiederholung in der Form des § 29 GBO zu keinem anderen Ergebnis führen könnte.
Für 3as Nachschlagewerk 1 Für die Amtliche Sammlung! 1, Gesetz: Rechtssatz: 2. Gesetz: GBO § 79: (FGG § 28); Reichsversorgungsgesetz § 77; BVG § 75 Die Pflicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof besteht auch dann, wenn dag Oberlandesge-richfc im Verfahren über eine weitere Beschwerde von einer Entscheidung zu einem aufgehobenen Gesetze abweichen will, wenn die gleiche Norm ihrem wesentlichen Inhalte nach Bestandteil eines geltenden Gesetzes ist* Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich das spätere Gesetz an das außer Kraft gesetzte anschließt oder auf diesem aufbaut (hier Bundesversorgungsgesetz im Verhältnis zu dem Reichsversorgungsgesets)- BVG §§ 72, 75 Rechtssatz; Erwirbt ein Beschädigter im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes mit einer Kapitalabfindung das Eigentum nur an dem ideellen Bruchteil eines Grundstücks, so kann die Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 BVG nur in Ansehen seines Anteils im Grundbuch eingetragen werden* Da« gilt auch dann, wenn die Ehefrau des Beschädigten Miteigentümerin ist« Aktenzeichen: V ZB 49/55 Besohl, des BGH vom 13» Januar 1956 1. AG Böblingen II. LG Stuttgart III.OLG Stuttgart % £ # . * Beschluß In der Grundbuchsache wegen Eintragung einer VerfügungsbeSchränkung nach § 75 des Bundesversorgungsgesetzes betreffend das in Hef b des Grundbuchs von A^m& eingetragene Grundstück der Eheleute Alfred und Emma AflHHHB Kreis B^^^^^B« B^^^^^Bstraße - Beteiligte und Beschwerdeführerin* Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-minister für Arbeit, dieser vertreten durch das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg in SBHHBBHB RflflHBBtetraße hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- s zung vom 13» Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Br. Piepenbrock und Br. Großmann beschlossen: Bie weitere Beschwerde gegen den Beschluß % der 1, Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23- Juni 1955 wird zurückgewiesen. G r ü n d e: Im Grundbuch von sin<* die Eheleute Alfred R^HHIund Emma R^m^geb. als Miteigentümer je zur Hälfte des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks der Markung B^m^straße eingetragen. Alfred R^m^st Schwerbeschädigter im Sinne des § 72 des Bundes Versorgungsgesetzes (,rBVGM)«> Ihm ist zu dem Erwerb eigenen Grundbesitzes vom Landesver- sorgungsamt Baden-Württemberg auf Grund der §§ 72 ff dieses Gesetzes eine Kapitalabfindung von 2 700 DM bewilligt worden- m Das Landesversorgungsamt hat das Grundbuchamt ersucht, gemäß § 75 BVG im Grundbuche einzutragen, daß die Weiterveräußerung und Belastung dieses Grundstücks innerhalb einer Frist von fünf Jahren vom 1. September 1954 an nur mit seiner Genehmigung zulässig seien. Es hat dem Ersuchen eine privatschriftliche Einverständniserklärung der Ehefrau beigefügt. Das Grundbuchamt .hat am 19-Bovember 1954 diese Eintragung in Ansehen des Anteils des Ehemannes verfügt| hinsichtlich des Anteils der Frau hat es das Ersuchen jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, deren Hälfte sei nicht mit der Kapitalabfindung erworben worden, könne deshalb nicht mit dem Verbot belastet werden,und auch durch Rechtsgeschäft könne ein solches nicht bestellt werden, abgesehen davon, daß das Einverständnis der Frau der Form des § 29 GBO ermangle- Das Amtsgericht Böblingen hat den Antrag des JL»ande sv er sorgungsamt es, seinem Ersuchen gemäß der Rechtsprechung des Kammepgerichts zu § 77 des Reichs- * Versorgungsgesetzes. (JFG 4, 368) in vollem Umfange statt-zugeben, durch Beschluß vom 7«- März 1955 abgelehnt«. Das Landgericht Stuttgart hat die Beschwerde des landesver-sorgungsamtes durch Beschluß vom 23- Juni 1955 als unbegründet zurückgewieseno Es hat entgegen der Auffassung des kammergerichts als selbstverständliche Voraussetzung für die Befugnis der Versorgungsbehörde, ein Veräußerungsund Belastungsverbot eintragen zu lassen, gefordert, daß der Betroffene Versorgungsberechtigter istDiese Voraussetzung hat es nur in Ansehen des Ehemannes als gegeben erachtet, der mit Hilfe der Kapitalabfindung rechtlich nur einen hälftigen Miteigentumsanteil erworben habe-Für die Zulässigkeit eines Eingriffes in die Rechte dritter Personen - hier durch die entsprechende Eintragung zu Lasten des Anteils der Ehefrau - hat es eine klare gesetzliche Grundlage vermißt. Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluß hält . das Oberlandesgericht Stuttgart für unbegründet. Es ver-kennt nicht, daß § 38 GBO dem Grundbuchamt nur eine beschränkte Befugnis gewährt, das Eintragungsersuchen einer Behörde zu prüfen. Es will aber einem solchen Ersuchen dann die Wirkung versagen, wenn es auf wohlerworbene Hechte Dritter stößt. Unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschriften zu dem Bundesversorgungsgesetz hält es # • auch mit Rücksicht auf den Fürsorgezweck der Kapitalabfindung die Beengung der Ehefrau oder eines sonstigen Miteigentümers nicht für berechtigt« Es meint, die durch Sondergesetz verfügte Eigentumseinschränkung dürfe nicht M über sei. nen Zweck hinaus ausgedehnt werden, und es sei auch für eine erweiternde* Ausdehnung kein Bedürfnis erkennbar« Dazu verweist es auf die verschiedenen Möglichkeiten, die bestimmungsgemäß^ Verwendung deä Kapitals auf andere Weise zu sichern» * Das Oberlandesgerieht sieht sich aber durch den angeführten Beschluß des Kammergerichts gehindert, selbst zu entscheiden, und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Voraussetzungen der Vorlage sind gemäß § 79 Abs.2 GBO gegeben« § 75 BVG enthält eine das Grundbuchrecht betreffende Vorschrift des Bundesrechts. Das Oberlandesgerieht Stuttgart will allerdings von einer Auffassung abweichen, die das Kammergerieht nicht zu dieser Vorschrift, sondern zu dem inhaltlich gleichlautenden § 77 des Reichsversorgungsgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl«989) ausgesprochen hat (JPG 4, 368)« Dieses Gesetz ist für den hier in Be- tracht kommenden Teil des Bezirks des Oberlandesgerichts Stuxtgart bereits durch § 38 des Gesetzes Nr 74 über Leistung an Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) des Landes Württemberg-Baden vom 21. Januar 1947 (RegBl 7), für den übrigen Teil des Bezirks alsdann durch § 56 Abs 2 des Gesetzes über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-Leistungs-gesetz) des Landes Württemberg-Hohenzollern vom 11» Januar 1949 (RegBl 215) außer Kraft gesetzt worden«. Soweit das Reichsversorgungsgesetz im übrigen Teil des Bundesgebietes noch Geltung hatte, ist es durch § 84 Abs 2 Nr 2 a) des Bundesversorgungsgesetzes vom 20« Dezember 1950 (BGBl 791) aufgehoben .wordene Die Entscheidung des Kammerge-richts, von d$r das Oberlandesgericht Stuttgart abwei-chen will, betrifft also die Auslegung nicht nur eines anderen, sondern auch eines nicht mehr geltenden Gesetzes«» Der erste Grund hindert die Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht. Bereits das Reichsgericht hat die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG auch dann anerkannt, wenn die gleiche Rechtsfrage in zwei verschiedenen noch geltenden Gesetzesvorschriften behandelt ist (RGZ 148, 175 betreffs § 275 Abs 3 und § 288 Abs 3 HGB). Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung angeschlossen und in Ansehen des § 136 GVG auf die t * Gleichheit der Rechtsfrage, nicht des Gesetzes abgestellt (BGHZ 9, 179 ^817 betreffs § 1542 RVO und § 139 HBG).. Der Entscheidung des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen in BGHZ 7, 339 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Dort hat der Senat die Voraussetzun-gen des § 28 Afcs 2 FGG für Art XII Abs 2 ERG Hr. 45 und § 58 Abs 2 Buchst a LVO deshalb verneint, weil er in ihnen nicht die gleiche .echtsfrage behandelt fand. Dem oben angeführten Grundsatz des Reichsgerichts hat er sich dagegen schon damals angeschlossen (aaO S 342 oben). Diesem Grundsatz zu § 28 Abs 2 FGG kommt auch für § 79 Abs 2 GBO Bedeutung zu. 'fragender Gesichtspunkt ist, ob eine abweichende Beurteilung der Rechtsfrage, nicht des / einzelnen Rechtssatzes vorliegt, wie auch der Gesetzeswortlaut in § 79 Afcs 2 GBO und § 28 Abs 2 FGG ausdrücklich von der zur Vorlage zwingenden Entscheidung des Bun-desgerichtshofs (Reichsgerichts) über die Rechtsfrage spricht. Ist dies aber der entscheidende Gesichtspunkt, aann erfordert die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die Voraussetzungen der beiden angeführten Vorschriften auch dann zu bejahen, wenn die ältere Entscheidung zu einer nicht mehr geltenden Norm ergangen ist, die den gleichen Reohtsgedanken enthält wie das neue Gesetz, welches das vorlegende Oberlandesgericht anders auslegen setzgebung sich an die alte anschließt oder doch wenigstens auf ihr aufbaut, wie dies für das BundesVersorgungsgesetz im Verhältnis zu dem Reichsversorgungsgesetz für das hier in Betracht kommende Rechtsgebiet der Sicherung der Kapitalabfindung des Beschädigten der Pall ist. Bei der überragenden Bedeutung der Aufgabe früher des Reiches und jetzt der Bundesrepublik, die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen zu versorgen (vgl Art 7 Nr 11 WeimVerf, Art 74 Nr 10 GrundG), kann dabei dem Umstand keine Bedeutung zukommen, daß in dem hier in Betracht kommenden Gebiet der zeitliche Zusammenhang der Gesetzgebung durch das. oben angeführte Gesetz Nr 74 des Bandes Württemberg-Baden einige Jahre unterbrochen war. Der zweite oben angeführte Grund steht mithin der Vorlage gleichfalls nicht Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat sich das Grundbuchamt durch § 38 GBO als nicht gehindert betrachtet, das Ersuchen des Landes-versorgungsamtes daraufhin zu prüfen, ob die beantragte Eintragung zu Lasten der Ehefrau des versorgungsberechtigten Beschädigten eine gesetzliche Grundlage hat. Zwar trägt die Behörde, die auf Grund .einer gesetzlichen Be- will. Jedenfalls muß das dann gelten, wenn die neuere Ge- entgegen. i fugnis um eine Eintragung im Grundbuch ersucht, die Verantwortung für die Rechtmässigkeit des Aktes. Das Grundbuchamt ist aber berechtigt und verpflichtet, die gesetzliche Befugnis der Behörde zur Stellung des Ersuchens zu prüfen, d.h. ob die Behörde in abstracto befugt ist, um die gewünschte Eintragung zu ersuchen (Güthe-Triebel, 6. Aufl, § 38 Anm 515 Hesse-Saage-Eischer, 3cAufl § 38 Anm I 2 b). Arendts rechnet im Kommentar zu dem Reichsversorgungsgesetz (2. Aufl § 77 Anm 5) für den hier in Betracht kommenden Anwendungsbereich des § 38 GBO u.a. mit zu dem Inhalt der Prüfungspflicht des Grundbuchamtes, festzustellen, ob der Versorgungsberechtigte als Eigentümer eingetragen ist. Ihm ist zuzustimmen. Dem steht auch nicht entgegen, daß dem Grundbuchamt z. B. im Verhältnis zu dem Vollstreckungsgericht nur eine geringere Prüfungsbefugnis eingeräumt ist, worauf auch das vorlegende Oberlandesgericht hinweist. Das beruht auf Besonderheiten des Zwangsvollstreckungsrechts (vgl z.B. GÜthe-Griebel aaO, § 38 Anm 48). Hier ist zwar die Ehefrau RflHHt als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Andererseits geht aber aus dem Inhalt des Ersuchens des Dandesversorgungsemts selbst hervor, daß sie nicht Beschädigte und auch nicht als Ehefrau eines Beschädigten versorgungsberechbigt ist und daß ihr nicht als solcher eine Kapitalabfindung zugebilligt- worden ist (§ 78 a BVG). Durch ihren Mann wird sie unbeschadet ihrer Anwartschaft auf künftige Versorgungsansprüche (§§ 38 ff BVG) vom Kreis der gegenwärtig Versorgungsberechtigten ausgeschlossen. Dem Urteil des III. Zivilsenats vom 22. September x952 - III ZR 180/51 (DVB1 1952, 730) zu beamtenrechtlichen Beziehungen (bedingter Rechtsanspruch der Siefrau eines Beamten auf spätere Witwenversorgung) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Daß auch der Bundesminister für Arbeit die Rechtsstellungen des versorgungsberechtigten Beschädigten und seiner Ehefrau scharf auseinanderhält, lassen z.B. seine Rundschreiben vom 25- September 1953 - IV b 2 - 5578/53 e * v. / f betr. Kapitalabfindung an Witwen* vom 29» Juli ±954 - IV b 2 - 2813/54 betr. Kapitalabfindung fUr Ehefrauen Verschollener und vom 18« März 1955 - V a 6 - 1420/55 0 betr. Kapitalabfindungen für Ehefrauen Verachollener zur wirtschaftlichen Stärkung des den verschollenen Hhemän- * nern gehörenden Grundbesitzes erkennen ( vgl Schönleiter, Handbuch der Bundesyersorgung, Band I §§ 72 - 80 Blatt 14 Hr 23, Blatt 17 Hr 31 und Hr 37)» Baß § 78 a BVG i»d.F« des Gesetzes vom 19« Januar 1955 (BGBl I. 25) auch Ehefrauen von verschollenen Beschädigten in den Kreis der Personen einbezieht, denen eine Kapitalabfindung gewährt werden kann* ist eine Send erregelung* die für die hier zu entscheidende Präge keine Bedeutung hat« In der Sache selbst hat schon das Grundbuchamt zutreffend auf § 137 BGB hingewiesen» Nach dieser Vorschrift kann die Verfügungsmacht einer Person Über ein an sich veräußern che s Recht durch Rechtsgeschäft nicht mit dinglicher Wirkung beschränkt werden« Scheinbare Ausnahmen wie z«B* § 399 BGB, § 5 JSrbbaurechtsVO und §§ 12, 35 Woh-nungselgentumsG betreffen in Wahrheit nicht die Befugnis des Rechtsinhabers, sondern die Inhaltsbestimmung des be- 9 treffenden Rechts selbst. Sie ändern nichts daran, daß die Rechtsordnung es grundsätzlich nicht zuläßt, die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht auszuschließen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind im einzelnen gesetzlich geregelt (so z.B. § 2211 BGB)» Bie in §$ 135, 136 BGB behandelten gesetzlichen und behördlichen, insbesondere gerichtlichen Veräußerungsverbote, die nur den Schutz bestimmter Personen bezwecken, entziehen die Verfügungsmacht nicht schlechthin, sondern führen nur zur relativen Unwirksamkeit einer verbotenen Verfügung» Heben ihnen stehen die absoluten Veräußerungsverbote jeweils auf bestimmter gesetzlicher Grundlage, welche die Nichtigkeit der ihnen entgegenetehenden Verfügung schlechthin zur Folge haben. Zu ihnen rechnete das Reichsgericht das Veräußerungsverbot gemäß § 6 des früheren Kapitalabfindungsgesetzes vom 3»Juli 1916 (RGZ 1059 71 /757)« Auch dieses bezweckte, die bestimmungsgemäße Verwednung des Kapitals zu. sichern und dadurch den Zweck des Gesetzes zu erreichen« Die Veräußerungsverbotc nach § 77 des Reichsversorgungsgesetzes und hier nach § 75 BVG sind nicht anders zu beurteilen« Angesichts des vorstehend angeführtei. allgemeinen Grundsatzes kann in beiden Fällen eine solche Beschränkung der Verfügungsmacht einer Person immer nur auf Grund einer eindeutigen gesetzlichen Regelung erfolgen, was erst recht für die -absoluten Verbote zutriff.t ( vgl hierzu die Zusammenstellung bei Güthe-Triebel aaO, Vorbem 63 ff, 70, 75 ff vor §' 13). Die Prüfung des § 75 BVG unter diesem Gesichtspunkt führt bereits zu dem Ergebnis, daß die zur Zeit nicht versorgungsberechtigte Ehefrau des Beschädigten von der Sperr Vorschrift nicht betroffen sein kann. Da die Sondertat-bestände des § 78 a BVG hier nicht gegeben sind, wie oben bereits ausgeführt, ist allein der beschädigte Ehemann die Person, deren Anspruch auf eine Rente gemäß § 72 BVG abgefunden werden kann. Als vornehmlichen Zweck dieser Abfindung führt das Gesetz den Erwerb eigenen Grundbesitzes oder fcrundstücksgleicher Rechte an. Da § 75 BVG die bestim mungsgemäße Verwendung "des Kapitals1* sichern will, kann darunter nur die Abfindung des § 72 BVG zu dem Zwecke eigenen Erwerbs gemeint sein. Die Begrenzung der Sicherungsmaßnahmen richtet sich damit einerseits nach der Person, die abgefunden wird, und andererseits nach dem Gegenstand des Erwerbs. Das ist im ersten Palle allein der beschädigte Ehemann, im zweiten Pall® allein sein Miteigentumsan-teil am Grundstück. Kur dieser Miteigentumsanteil ist im Sinne des § 75 Satz 2 BVG ,fmit der Kapitalabfindung erworben worden". Denn den anderen Miteigentumsanteil, ein selb ständiges Rechtsobjekfc, hat die Ehefrau des Beschädigten erworben, der eine Kapitalabfindung nicht gewährt worden ist. Er kann also nicht mit einer solchen erworben worden sein. Von dieser rein rechtlichen Auffassung abgesehen könnte aber auch eine wirtschaftliche Betrachtung zu keiner anderen Beurteilung führen. Schon die geringe Höhe der Kapitalabfindung (2 700 DM) spricht dagegen, daß diese dazu dienen könnte, auch den Kaufpreis für den Miteigentums-anteil der Ehefrau an dem Wohnhausgrundstück zu decken. Im übrigen würde eine solche Annahme durch die Verwaltungsvorschriften zu §§ 72-80 BVG, Nr.,1, Nr- 2 Abs 2 und 5 (Bundesanzeiger 1951 Nr 61, 1953 Nr 170, 1955 Nr 106$ vgl auch Thannheiser-Wende-Zech, Handbuch des Bundesversorgungsrechts, Band I Teil I nach § 80 BVG) widerlegt werden„ Diese sehen den Erwerb nur eines Miteigentums&n-teils durch den Beschädigten vor und treffen für diesen Pall Vorsorge, daß die Kapitalabfindung den Wert dieses Anteils nicht übersteigt. Das Kammergerieht hat sich bei seiner abweichenden Beurteilung in JPG 4» 368 im wesentlichen von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen. Diese können aber eine so einschneidende Maßnahme wie die Beschränkung der z,Z« nicht versorgungsberechtigten Ehefrau nicht die gesetzliche Grund leige ersetzen. In anderer Beziehung hat das Kammergericht zu § 77 des Reichsversorgungsgesetzes selbst die Auffassung vertreten, es handle sich um ein Sondergesetz mit einer Ausnahme von der dem Eigentum innewohnenden Verfügungsmacht zur Veräußerung und Belastung, und ein derartiges Sondergesetz dürfe nicht über seinen Zweck hinaus ausgedehnt werden (JPG 7, 386). Die Belastung des Miteigentumsanteils der Ehefrau des Beschädigten mit dem Veräußerungs- und Belastungsverbot würde aber auch einen unzulässigen Eingriff in ihr wohlerworbenes Recht als das einer dritten Person bedeuten. Dabei ist hinsichtlich der Person des betroffenen Dritten nicht allein auf das eheliche Verhältnis abzu- 10 - # stellen* Gemeinschaften in Ansehung von Grundstücken kommen auch zwischen Verwandten (Geschwistern, Elternteilen und Kindern u.a.), ja auch zwischen sich sonst fremden Personen vor (hier ist nur an die Gestaltungsmöglichkeiten des Vohnungseigentumsgesetzes zu denken)> Das Bundesversorgungsgesetz gibt keine rechtliche Grundlage, alle diese dritten Personen der Sperrwirkung des § 75 zu unterstellen. Es trifft andererseits aber auch keine Bestimmung, durch die etwa der Ehefrau des Beschädigten in dieser Beziehung eine Sonderstellung - hier zu ihrem Nachteile - zukäme. Die sich früher aus § 37 des Reichserbhofgesetzes für die Mitberechtigten an Zubehörstücken, die im Miteigentum des Bauern und anderer Personen standen, ergebenden Rechtswirkungen insbesondere in Ansehen einer etwaigen Teilungsversteigerung (vgl hierzu Vogels, Reichserbhofgesefcz, 4« Aufl § 37 Anm 15} Tasche JW 1936, 551 und ZAkDR 1936, 805) betrafen einen Sondertatbestand. Ob im vorliegenden Pall dem Veräußerungsverbot gegenüber dem beschädigten Ehemann Bedeutung auch im Palle einer Aufhebung der Gemeinschaft zukommen könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Daß jedenfalls die Verfügungsbeschränkung den bereits im Grundbuch eingetragenen Rechten gegenüber nicht .-tfirkt, hat das Reichsgericht zu § 77 des Reichsversorgungsgesetzes ausgesprochen (RGZ 130, 209 /21l7)o Das hat auch für § 75 BVG zu gelten« In den Verwaltungsvorschriften zu §§ 72-80 BVG Nr 30 A.ös 2 Nr 2 hat sich die Bundesregierung ebenfalls zu dieser Auffassung bekannt. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Ehefrau des Beschädigten bei Eintragung des Veräußerungsverbots bereits als Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist oder ob sie erst gleichzeitig als solche mit eingetragen werden soll. Ein voreinge^ragenes Rocht ist dann zweifelsfrei gegeben, wenn der Beschädigte von einem Alleineigentümer einen Miteigentumsanteil erwirbt (vgl Nr 2 Abs 2 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften zu §§ 72-80 BVG). Die Entscheidung der vorliegenden Frage kann aber nicht auf die Zufälligkeit abgestellt werden, ob der Beschädigte die Gemeinschaft mit einem bereits eingetragenen Eigentümer begründet oder ob er mit seiner Ehefrau oder einer anderen Person gemeinschaftlich das ganze Grundstück von einem Dritten erwirbt. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung findet auch nicht etwa in § 8 des Grunderwerbsteuergeset- «■ zes eine Stütze, wonach bei einem gerneinschafblichen Grunderwerb durch einen Kriegsbeschädigten und seine Ehefrau Steuerfreiheit in näher bestimmtem Umfange auch für den Anteil der Prau gewährt wird« Dabei handelt es sich um eine steuerrechtliche Sondervorschrift, aus der keine Schlüsse auf den Willen des Gesetzgebers der Kriegsopferversorgung zu ziehen sind« Der Senat berücksichtigt dabej 9 daß die Bestimmung des § 75 BVG gerade auch dem Schutze des Beschädigten dienen soll, um ihm das mit der Kapitalabfindung erwor- 4 bene Grundstück zu erhalten« Dieser Gesichtspunkt kann aber nicht dazu führen, einen Eingriff in die Rechtsstellung dritter Personen zuzulassen, welcher der bürgerlichen Rechtsordnung sonst fremd ist« Wie Landgericht und Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt haben, kann dieser Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden«» Da die voreingetragenen Rechte von dem Veräußerungsverbot nicht betroffen werden, würde die Belastung des Anteils der Ehefrau des Beschädigten mit einer solchen Beschränkung auch nur einen schwachen Schutz darstellen« Auch die Schwierigkeiten, die sich bei einer Gesamthand s ge me ins chaf t der Miteigentümer, insbesondere bei einer solchen der vertraglichen Güterstände des Beschädigten und seiner Ehefrau hinsichtlich der .'intragung des Veräußerungsverbots auch nur in Ansehen des Beschädigten selbst ergeben, können eine andere Beurteilung der grundsätzlichen Präge nicht rechtfertigen» Daß auch in diesem -12- Palle der Bundesminister der Arbeit die Rechtsstellungen der Ehegatten getrennt beurteilt, zeigt sein Rundschreiben vom 5. Dezember 1952 - IV b 3 - 4961/52 (Schönleiter aaO Blatt 13 Nr.17)- ¥ Aus § 137 BGB folgt schließlich, daß auch das Einverständnis der Ehefrau des Beschädigten nicht geeignet ist, die erstrebte Eintragung im Grundbuche zu rechtfertigen, so daß auch, seine Wiederholung in der Form des § 29 GBO zu keinem anderen Ergebnis führen könnte. ■ ' » Dr. Tasche Schuster Dr.Oechßler Dr. Piepenbrock Dr.Großmann 1