BGH · V ZB 49/15 vom 15.09.2016
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut - 6. säumt, die von dem Betroffenen angegebene Person zu benachrichtigen, und damit Art. 104 Abs.4 GG nicht beachtet. Dieser Verstoß führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft (vgl. hörs führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, wenn das Verfahren ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Senat, Beschlüsse vom 16. Dass er, wäre seinen Verfahrensbevollmächtigten Einsicht in die in §417 Abs. 2 Satz 3 FamFG bezeichnete „Akte des Betroffenen“ - hier also das Original der bei den Dienststellen der beteiligten Behörde der Bundespolizei entstandenen Vorgänge - gewährt worden, tatsächliche oder rechtliche Umstände mit der Folge vorgebracht hätte, dass die Haftanordnung durch das Amtsgericht aufgehoben oder ihre Rechtswidrigkeit durch das Beschwerdegericht festgestellt worden wäre, zeigt der Betroffene nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland RiBGH Dr. Göbel ist infolge Hamdorf Urlaubs an der Unterschrift gehindert.