BGH · V ZB 49/00 vom 01.02.2001
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August 2000 und der Beschluß des Amtsgerichts Hamburg - Grundbuchamt - vom 27. Juni 2000 auf Eintragung einer Sicherungshypothek erneut zu entscheiden, ohne einen nicht behebbaren Mangel darin zu sehen, daß der Antrag den Eingangsstempel des Grundbuchamts vom 27. , mit dem wegen eines Anspruchs von 325.250 DM nebst Zinsen und Verfahrenskosten der dingliche Arrest in das Vermögen des Eigentümers des im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentums angeordnet wurde. Juni 2000 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt -den Eintragungsantrag zurückgewiesen, weil er nicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 GBO innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Arrestbefehls (§§ 929 Abs. 2, 932 Abs.3 ZPO) bei dem Grundbuchamt eingegangen sei. Das Oberlandesgericht möchte die Beschlüsse des Amtsgerichts - Grundbuchamt - und Landgerichts aufheben und das Grundbuchamt anweisen, über den Eintragungsantrag erneut zu entscheiden, ohne einen nicht behebbaren Mangel darin zu sehen, daß der Antrag erst am 27. Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Frist zur Vollziehung eines Arrestbefehls nach § 929 Abs. 2 ZPO auch dann gewahrt ist, wenn der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek (§ 932 Abs.3 ZPO) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Arrestbefehls bei dem Amtsgericht, zu dem das zuständige Grundbuchamt gehört, eingeht; daß er innerhalb dieser Frist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 GBO einem zur Entgegennahme von Anträgen zuständigen Mitarbeiter des Grundbuchamts vorliege, sei nicht erforderlich. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in den genannten Entscheidungen den Standpunkt vertreten, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei nur gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek innerhalb der Monatsfrist in den Besitz eines zur Entgegennahme zuständigen Mitarbeiters des Grundbuchamts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 GBO) gelangt sei. Die beiden Gerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der Frage, ob die Fiktion des § 932 Abs.3 ZPO voraussetzt, daß der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 GBO bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. Dies trägt die Vorlage; das Grundbuchrecht betreffende Vorschriften im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind nämlich alle sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die das Grundbuchamt angewendet oder zu Unrecht nicht angewendet hat, sofern sie - wie hier - auf bundesgesetzlicher Regelung beruhen (Senat, BGHZ 129, 1,3). 1. Nach beinahe einhelliger, vom Bundesverfassungsgericht gebilligter (InVo 1996, 17), Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist die Monatsfrist zur Vollziehung des Arrestes (§ 929 Abs. 2 ZPO) nur gewahrt, wenn der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek (§ 932 Abs.3 ZPO) gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs.3 GBO vor Fristablauf bei dem zuständigen Grundbuchamt eingegangen, also in den Besitz einer zur Entgegennahme zuständigen Person gelangt ist; der Zeitpunkt des Antragseingangs bei dem Amtsgericht, zu dem das Grundbuch gehört, soll unbeachtlich sein (OLG Düsseldorf, aaO; KG, Rpfleger 1991, 126; LG Lübeck, Rpfleger 1995, 66; MünchKomm-ZPO/Heinze, § 932 Rdn. 7; Musielak/Huber, ZPO, 2. Wie bei jeder anderen Frist, die nicht nach Stunden oder Minuten bemessen ist, ist die Vollziehungsfrist daher gewahrt, wenn der Antrag bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist (vgl. Daß er an diesem Tag nicht mehr dem zuständigen Mitarbeiter des Grundbuchamts vorgelegt wurde, ist unerheblich, weil auf die Wahrung der Vollziehungsfrist § 13 Abs. 2, 3 GBO keine Anwendung findet. trags auf Eintragung der Sicherungshypothek bei dem zuständigen Mitarbeiter des Grundbuchamts (§§ 13 Abs. 2, 3 GBO, 19 Abs. 2 a S. Deswegen wahrt der Eingang beim Grundbuchamt bei grundbuchrechtlichen Mängeln, die mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO beanstandet werden können, den Rang; vollstreckungsrechtliche Mängel führen dagegen dazu, daß der Eintragungsantrag keine rangwahrende Wirkung nach §17 GBO hat, sondern zurückgewiesen werden muß, wenn der Mangel nicht innerhalb der Vollziehungsfrist beseitigt wird (MünchKomm-ZPO/Heinze, § 932 Rdn. 7). Daß sich dadurch gegebenenfalls -wie hier - die Wirkungen des Eintragungsantrags nach den unterschiedlichen Zeitpunkten seines Eingangs bei dem Amtsgericht und seiner Vorlage bei dem zuständigen Mitarbeiter des Grundbuchamts richten, ist als Folge der Doppelfunktion des Grundbuchamts als Vollstreckungsorgan und Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Senat, BGHZ 27, 310, 313 f) hinzunehmen, zu demal nennenswerte praktische Schwierigkeiten sich bei der Antragsbearbeitung nicht ergeben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - durfte deswegen den Eintragungsantrag nicht mit der Begründung zurückweisen, die Arrestvollziehung sei wegen Fristablaufs nicht mehr statthaft gewesen.