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BGH · V ZB 47/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 47/05

März 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. November 2004 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu dem Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (BGH NJW 2003, 1531).

Zitierte Normen: § 78 ZPO
24BundesgerichtshofeseinstweiligSchmidt-RäntschMärzBundesgerichtshofWenzelBonn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 47/05
vom 3. März 2005 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24. November 2004 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu dem Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (BGH NJW 2003, 1531).
Darüber hinaus ist sie auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 €
Wenzel
 Lemke
Krüger
 Schmidt-Räntsch
 Klein