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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller zu 1 hat mit Wirkung vom Abschluß des Kaufvertrages die Grundstücksbelastungen,übernommen und sich verpflichtet,' an die >am 23. Die Antragsteller, haben mit der Begründung, daß.das Der Antragsgegner hat Zurückweisung deB Vertragshilf eantrages beantragt» Er hat geltend gemacht, daß die Zinsherabsetzung eine unzu demutbare Härte für ihn dar-stelien würde,, weil der Antragsteller * zu 1, der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, l.ebe, das Grundstück, dessen Einheitswert zu dem 1. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, den Vertragshilfeantrag des Antragstellers zu 1 zurückzuweisen, soweit die nach dem 27* Juni 1952 entstandenen Zinsen herabgesetzt sind« Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. * Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschv/erde ist lediglich die Zinsherabsetzung gegenüber dem Antragsteller zu 1, soweit es sich um die in der Zeit vom 27. In der vom Kammergericht bestätigten Entscheidung des Landgerichts sind zwar nach der Beschlußfor- ’ mel die Zinsen, bis zu dem, 26; Juni 1953, auf 0 DM und die in der Zeit, vom 27. Hier liegt jedoch ein offensichtliches Versehen insoweit vor, als nach den Gründen dos Beschlusses die .Herabsetzung der Zinsen auf 0 DM den Zeitraum bis zu dem 26. Juni 1952 erfassen soll., weil der Antragsteller zu 1 mit Wirkung vom Abschluß des Vertrags (27- Juni 1952).die Grundstücksbelastungen übernommen hat. Bie Tatsacke, daß der Antragsteller zu 1 das belastete Grundstück erst nach der Währungsreform erworben hat, steht der Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages nicht entgegen. Juli 1957 (V ZB 11/57, WM 1957, 1100, 1102) die Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages der.Erben in einem Fall bejaht, in den der Schuldner im Jahre 1950 gestorben.war, und in.einen,weiteren Beschluß vom 18. Der Antragsteller zu 1 ist deshalb entgegen der Auffassung des Antragsgegners berechtigt,, für die von ihm übernommenen Verbindlichkeiten Vertragshilfe zu beantragen, Zinsen grundsätzlich nur insoweit herabgesetzt werden, als sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen ('§ 3 Abs,. Ein nennenswerter Eutzen könne sich für den Antragsteller zu 1 daraus, daß er auf dem Grundstück einen Holzbau zwecks Ausstellung der Erzeugnisse seiner Holzhandlung errichtet habe, nicht ergeben; denn die *Höpenicker Straße, an der das Grundstück liege, befinde sich hier in einem toten Winkel der im Westen und Horden v.om Ostsöktor begrenzt ymrde. Auf diesen Betrag hat 'das Landgericht den Ertrag geschätzt, indem es davon ausgeht, daß der Ausstellungsraum zwar keine große, aber doch immer-®' hin eine gewisse werbende Kraft habeund damit für den Antragsteller zu 1 von Nutzen sei. b) Da nur die über den Betrag von 900 DM hinausgehen-de Zinsforderung des Antragsgegners für die Zeit vom 27. Dezember 1956 Gegenstand der weiteren Be- £ schv/erde ist, bedarf die Frage, welchen Ertrag der Antragsteller zu 1 bisher aus dem Grundstück erzielt hat, einer Prüfung nur insoweit, als es sich darum handelt, ob der Ertrag dos Grundstücks 900 DM übersteigt. Fall sei, hat das Kammergericht nicht festzustellen vermocht i> Der Antragogogner hält die Auffassung des Beschwer- degorichts* daß sich für den Antragsteller zu 1 ein Nutzen aus dem Grundstück erst nach Tilgung des Baukapitals ergebe, für unrichtig und die Schätzung des Landgerichts für willkürlich. rieht meint, überhaupt noch keinen Ertrag erziele, mag dahingestellt bleiben, weil der Entscheidung des Beschwerdegerichts, obwohl es' einen'Ertrag verneint, der vom Landgericht' geschätzte Ertrag zugrunde liegt, so daß der Antragsgegner insoweit nicht beschwert ist, Bas Grundstück wird vom Antragsteller zu 1 lediglich zu dem Zwecke der Werbung füp seinen Betrieb genutzt, Ber wirtschaftliche Vorteil, d^n der^Antragsteller zu 1 aus der Werbung zieht, bildet den Ertrag des Grundstücks, Baß dieser Werbung mit »Ertrag* laßt sich nach Lage der Sache "überhaupt nicht feststellen, so daß auch eine weitere Aufklärung nicht in Betracht kommt, Bas Landgericht hat den Ertrag des Grundstücks unter .Zugrundelegung des für den Ausstellungsraum zu erzielenden Mietzinses geschätzt,« Ber Vorwurf des Antragsgegners, diese Schätzung sei willkürlich, ist nicht begründet, zu demal da der Antragsgegner selbst anerkennt, daß sich die wirtschaftliche Bedeutung’der Werbung' für den Antragsteller zu 1 nicht ermitteln lasse, Bie schon in den Vorinstanzen und auch im Verfahren der weiteren Be-schwerde vom Antragsgegner vertretene Auffassung, der- Antragsteller habe das Risiko der Rentabilität (richtig? Unrentabilität) seiner Werbungsmaßnahmen allein zu tragen, kann nicht dazu führen, daß der Antragsteller einen-in Wirklichkeit nicht erzielten Ertrag sich anrechnen lassen müsset.Soweit das Xammergericht geglaubt hat, jedenfalls keinenhöheren Ertrag als 900 BM feststeilen zu können, ist ein jRechtsverstoß nicht'! 3. Von der nach § 3 Abs* 2 VHG grundsätzlich vorgeschriebenen-Zinsherabsetzung kann nur dann abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs.3 VHG vorliegen, wonach die Vorschrift des § 3 Abd. 2 VHG insoweit nicht gilt, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger führen, würde. Zu den Vorbringen des Antragsgegners, der Antragsteller zu 1 habe das. Der Einheitsv/ert, .der nach dem Wert des Grund und Bodens i vom Jahre 1935%errechnet worden sei, könne der Bewertung des Grimdstücks'nipht zugrunde gelegt werden, v/eil die früheren;Grundstückspreise in Berlin längst überholt seien -und in keinem Pall mehr erzielt würden. Der Antragsteller zu 1 'würde daher heute,, falls er überhaupt Interessenten finde,, bei einem Verkauf des-Grundstücks nur einen Quadrat)i\eterpreis#von etwa 15 DM, insgesamt also 18 000 DM. Wenn er, wie der Antragsgegner errechne,* für das Grundstück 28 500 DM auf wende oder auf-gewendet.habe, so könne eine Feststellung dahin, daß er *. tragsgegners auch durch die Veräußerung des Grundstücks an-den Antragsteller zu 1 nicht verschlechtert, sondern Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu 1 lägen andererseits aber auch nicht so, daß aus ‘ihnen ein besonderer Grund, der die Zinsherabsetzung als eine unzu demutbare Härte für den Gläubiger erscheinen lasse, hergeleitet werden könne. Bern Kammergericht ist darin zuzustimmen, daß die Tatsache allein, daß der Antragsteller zu jl das Grundstück nach der Währungsreform erworben hat,jnoch keinen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs.- bilden kann*, wenn der Schuldner das Grundstück zu besonders günstigen Bedingungen erworben hat,, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht, weil ein solcher Pall nach den,Pestr stellungen des Beschwerdegerichts nicht gegeben -ist. der Bewertung des belasteten Grundstücks handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende Entscheidung, an die das Gericht der weiteren Beschwerde, weil eine Rechtsverlet- Landgerichts ergibt* Die Begründung des Beschwerdegerichts zu diesem Punkt ist zwar äußerst knapp gehalten, da sie sich auf die Bemerkung beschränkt, die persönlichen Verhältnisse des*Antragstellers zu 1 seien nicht so,' daß aus ihnen ein besonderer Grund hergeleitet werden könne. Das- Kammergericht hat sich vielmehr offensichtlich der Ansicht des Landgerichts angeschlossen,; das die wirtschaftliche Lage des Antragstellers zu 1 nicht als so günstig bezeichnet, daß anzunehmen v/äre, die volle Zinszahlung würde den Antragsteller zu 1 in keiner Y»eise wesentlich beeinträchtigen. die in Ermangelung einer Verletzung des materiellen Rechts nur auf eine ausdrückliche Rüge des Antragsgegners, der hierzu nichts vorgetragen hat, nachgeprüft werden könnte (§, 18 Abs.j 3 Satz 2 VHG in Verbindung mit § 27 PGG una §§ 561 „ ’ 554 Abs.3 Hr. 2b ZPO). Die sofortige weitere Beschwerde mußte deshalb unter Berichtigung des im Beschluß des Landgerichts angegebenen ^ Zeitpunkts für die Herabsetzung der Zinsen als unbegründet J zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten und den Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 19 Abs. 1 und 7?

Zitierte Normen: § 18 FGG
GrundstückertragenZinsAntragsgegnersAntragsgegnerVHG^

Volltext der Entscheidung

U&J&iSL
2364 042
Beschluß
«***«»«■»«* mtmrnmm
 In der Vertragshilfesache
 Antragsgegners und Beschwerdeführers (auch für die sofortige weitere.Beschwerde),
gegen
 Io den Holzhändler Otto KtfBHlHfc Straße
 die Wi twe u
itwe Martha	ge’b
in
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Antragsteller, zu 1 Beschwerdegegner (auch •für die sofortige weitere ‘Beschwerde),

Rechtsanwalt
 wegen Herabsetzung von Hypothekenzinsen
9 :
hat der 'V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1957 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br, Taschev sowie der Bundesrichter<
beschlossen!
:	Die	sofortige	weitere	Beschwerde gegen den
^Beschluß des Zivilsenats 1 a des Kammergerichts ; von 11o September 1957 wird auf Kosten des An-; tragsgegner3 nit der Maßgabe zurückgewiesen, j daß in den entscheidenden Teil des Beschlusses des Irndgcrichts Berlin von 24. Mai 1957 das : Datun von 26. Juni 1953 durch den 26. Juni 1952 :: und das Datum von 27. Juni 1953 durch den 27. Juli ni 1952 ersetzt werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. /'
Def Wert des Gegenstandes'der weiteren Be-: schwefde wird auf 1 100 bis 1 200 DM festgesetzt.
 
Cf r ii n d e s
* I.	.
Die.Antragstellerin zu 2.war.Eigentümerin des in '• KppHMP Straße	gelegenen/	im	Grundbuch von l4flHHHN)3d. pf Bio	verzeichneten	Grund-
stücks, .dessen Baulichkeiten durch Kriegseinwirkung zer-stört sind. Sie hat dieses Grundstück durch Vertrag vom 27. Juni; 1952« an den Antragsteller* zu 1 verkauft, der seit * dem 11. April 1953 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Zugunsten dos Antragsgegners sind in Abteilung 4P des Grundbuchs unter Nr; ^ im Jahre 1929 eine Darlehris-hypothekiuiid unter Nr., pf inr Jahre 1942 eine Abgeltungshypothek eingetragen. Die Darlehnshypothek besteht noch in Höhe |von 10 041,60 DM, die Abgeltungshypothek noch in Höhe von 4 962,82 DH. Die rückständigen Zinsen für beide Hypotheken betrugen am 31. Dezember 1956 insgesamt 6 279,44 DM. Hiervon entfallen auf die Dariehnshypothek 4 393,95, DM und auf die Abgeltungshypothek 1 885,49 DM.
Der Antragsteller zu 1 hat mit Wirkung vom Abschluß des Kaufvertrages die Grundstücksbelastungen,übernommen und sich verpflichtet,' an die >am 23. Januar 1884 geborene Antragstellern zu 2 eine lebenslängliche monatliche Hente von 10.0 ;DM, die sich in Palle der Wiedervereinigung Berlins ' auf 200 DM erhöhen soll, -.zu' zahlen^; Der' Antragsteller zu 1 '
betreibt* einen Holzhandel, aus den/er in.den letzten Jahren » * * * «* * v
. ein Jahreseinkommen von 9 300 bis 11 000 DM erzielt hat« .
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Die Antragsteller, haben mit der Begründung, daß.das * Grundstück keinen ‘Ertrag äbwerfe, beantragt.,. die bis. zu dem'
31- Dezember 1956 aufgelaufenen Zinsen auf p DM * herab zu-
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setzen.
 
Der Antragsgegner hat Zurückweisung deB Vertragshilf eantrages beantragt» Er hat geltend gemacht, daß die Zinsherabsetzung eine unzu demutbare Härte für ihn dar-stelien würde,, weil der Antragsteller * zu 1, der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, l.ebe, das Grundstück, dessen Einheitswert zu dem 1. April 1949 auf 70 600 DU festgesetzt sei, in Kenntnis der Belastungen zu günstigen Bedingungen erworben habe. Er habe dort ein einstöckiges
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Holzhaus, errichtet, in dem er Erzeugnisse seine Betriebes
 ausstelle. Wenn er auch keinen Geldertrag aus dem Grund-
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stück .erziele, so ziehe er daraus doch einen Hutzen für seinen Gewerbebetrieb.
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Der Antragsteller zu 1 hat demgegenüber vorgetragen, das Grundstück liege unmittelbar an der Sfektorengrenze; ■
Er sei von der Baupolizei aufgefordert worden, einen Zaun um das Grundstück zu ziehen, um unbefugten Personen das Betreten des Grundstücks zu erschweren, und eine repräsentative Ausstellung an der Grenze zu errichten.. Für den so geschaffenen schmalen Ausstellungsraum von 2,50 m Tiefe und 16 m länge hahe er 5'000'bis 6 000 DM aufgewendet.
Einen Nutzen ziehe er aus der Ausstellung nicht, weil die-
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se keine, .werbende Wirkung habe. Dies sei auch vom Finanz- ^ amt anerkannt v/orden, das’ für das Grundstück keine Grundsteuer erhebe. *
Das Landgericht hat die bis zu dem 31* Dezember 1956 auf-geiaufenen Zinsen, soweit sie bis zu dem 26. Juni 1953 (rich-tigs 1952). entstanden sind,, auf O.DM, soweit sie. auf die Zeit.vom 27. Juni 1953 (richtig: 1952) bis zu dem 31•'Dezember 1956 entfallen, auf 900 DM herabgesetzt. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, den Vertragshilfeantrag des Antragstellers
 zu 1 zurückzuweisen, soweit die nach dem 27* Juni 1952 entstandenen Zinsen herabgesetzt sind« Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Beschwer*-deantrag weiter.. Der Antragsteller zu 1 bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
'■ II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 18 Abs. 3 VHG zulässig, fristgerecht ’und auch in rechter Form eingelegt, da die Beschwerdeschrift wegen der Behördeneigen-
schaft des Antragsgegners (vgl. KGJ 29 A 112) nicht von
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einem Rechtsanwalt unterzeichnet zu werden braucht (§ 8
 VHG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG)% sie ist
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jedoch nicht begründet.
* Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschv/erde ist lediglich die Zinsherabsetzung gegenüber dem Antragsteller zu 1, soweit es sich um die in der Zeit vom 27. Juni 1952 bis zu dem 31. Dezember 1956 aufgelaufenen Zinsrückstände handelt. In der vom Kammergericht bestätigten Entscheidung des Landgerichts sind zwar nach der Beschlußfor- ’ mel die Zinsen, bis zu dem, 26; Juni 1953, auf 0 DM und die in der Zeit, vom 27. Juni .1.953 bis zu dem 31* Dezember 1956 ent-.-standenen Zinsen.auf 900 DM herabgesetzt. Hier liegt jedoch ein offensichtliches Versehen insoweit vor, als nach den Gründen dos Beschlusses die .Herabsetzung der Zinsen auf 0 DM den Zeitraum bis zu dem 26. Juni 1952 erfassen soll., weil der Antragsteller zu 1 mit Wirkung vom Abschluß des Vertrags (27- Juni 1952).die Grundstücksbelastungen übernommen hat. Es kann .deshalb, wie .auch das Kammergericht annimmt; davon ausgegangen werden, daß die Zinsherabsetzung auf 0 DM
die Zinsen Ms zu dem 26. J.uni, 1952, die Zinsherabseizung auf 9pO.OT.die Zinsen vom 27. Juni 1952 Ms zu dem 31. De-zembejr 1956 betrifft.
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Me sofortige weitere Beschwerde fcann nur auf eine Gesetzesverletzung, gestützt werden (§ 18 Abs. 3 VHG in Verbindung mit § 27 FGG). Eine. Rechtsverletzung liegt je-
.doch nicht vor.
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1.	Gegen die Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages bestehen, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausftthrt, keine Bedenken. Bie Tatsacke, daß der Antragsteller zu 1 das belastete Grundstück erst nach der Währungsreform erworben hat, steht der Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages nicht entgegen. Schuldner im Sinne des Vertragshilfegesetzes ist der zur Zoit der Entscheidung Verpflichtete, ohne Rücksicht darauf, ob* er der ursprüngliche Schuldner ist oder ob nach der Begründung der Verbindlichkeit ein Schuldnervvechsel stattgefunden hat. In dem der Entscheidung BGHZ 16, 378 zugrunde liegenden Fall hatte der Schuld ner das Trümmergrundstück schon vor der Währungsreform erworben, so daß die Frage, v/ie dio Sachund Rechtslage bei einem,späteren Übergang der Verbindlichkeit zu beurteilen-sein würde, offenbleiben konnte. Inzy/ischen hat der Senat im Beschluß vom 12. Juli 1957 (V ZB 11/57, WM 1957, 1100, 1102) die Zulässigkeit des Vertragshilfeantrages der.Erben in einem Fall bejaht, in den der Schuldner im Jahre 1950 gestorben.war, und in.einen,weiteren Beschluß vom 18. Oktober 1957 (V ZB 16/57, WM 1957, 1461) ausgesprochen, daß es für die Zulässigkeit des Vertragshilfeahtrages keinen Unterschied macht, ob der Wechsel in der Person des Schuld ners (durch Schuldübemahme) vor oder nach der Währungsre-
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form eingetreten ist. Auf die Gründe dieser Entscheidungen wird verwiesen. Der Antragsteller zu 1 ist deshalb entgegen der Auffassung des Antragsgegners berechtigt,, für die von ihm übernommenen Verbindlichkeiten Vertragshilfe zu beantragen,
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2.	Die Herabsetzung von Zinsen aus Grundpfandrechten
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setzt voraus, daß der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 v,H. gemindert*ist (§3 Abs, 1 VHG). In einem solchen Rail. dürfen^ jedoch die. Zinsen grundsätzlich nur insoweit herabgesetzt werden, als sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen ('§ 3 Abs,. 2 VHG).
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a) Das Kammergericht hält die Voraussetzungen für eine Zinsherabsetzung für gegeben. Es führt dazu aust Einen Mietertrag bringe das Grundstück, das vollständig enttrümmert sei,, nicht. Ein nennenswerter Eutzen könne sich für den Antragsteller zu 1 daraus, daß er auf dem Grundstück einen Holzbau zwecks Ausstellung der Erzeugnisse seiner Holzhandlung errichtet habe, nicht ergeben; denn die *Höpenicker Straße, an der das Grundstück liege, befinde sich hier in einem toten Winkel	der	im
 Westen und Horden v.om Ostsöktor begrenzt ymrde. Die Zahl der.vollständig zerstörten Grundstücke sei hier besonders groß. Es ;bestehe daher* kein «wesentlicher Einwohner- und noch weniger ein Durchgangsverkehr. Ein Teil .der dort auf Ruinengrundstücken provisorisch geschaffenen Däden stehe leer. Der Sektorenübergang.-sei auf der anderen Seite, ständig mit.3 Volkspolizisten besetzt, die eine scharfe ver-'
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kehrshindernde Kontrolle ausübten. Selbst wenn siph infolge der Ausstellung der Umsatz des Antragstellers zu 1 - hochge-
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griffen - jährlich um 1 000 DH, der Verdienst somit jähr- • lieh sich um etwa 300 DM erhöht haben sollte, wäre dadurch ':.. ..ein Nutzen für ihn erst dann gegeben, wenn die 5 000 bis 6 000 DM betragenden Baukosten amortisiert seien.
Dies werde jedoch erst nach einigen Jahren der Pall sein. Unter diesen Umständen lasse sich vom Zeitpunkt der Errichtung des Ausstellungsraumes (Anfang 1954) bis heute noch kein Nutzen, jedenfalls kein höherer Grundstückser-trag als 900 DM feststellen. Auf diesen Betrag hat 'das Landgericht den Ertrag geschätzt, indem es davon ausgeht, daß der Ausstellungsraum zwar keine große, aber doch immer-®' hin eine gewisse werbende Kraft habeund damit für den Antragsteller zu 1 von Nutzen sei. Der Ertrag sei auf 25 DM monatlich zu schätzen, weil* ein anderer Interessent in gleicher örtlicher Lage einen solchen Betrag als Miete zahlen würde.. Dieser Betrag entspreche auch einer angemessenen. Verzinsung des »aufgewendeten Baukapitals, so daß bei der Entscheidung von einem Ertrag von 900 DM auszugehen sei.
b) Da nur die über den Betrag von 900 DM hinausgehen-de Zinsforderung des Antragsgegners für die Zeit vom 27. Juni 1952 bis zun 31. Dezember 1956 Gegenstand der weiteren Be- £ schv/erde ist, bedarf die Frage, welchen Ertrag der Antragsteller zu 1 bisher aus dem Grundstück erzielt hat, einer Prüfung nur insoweit, als es sich darum handelt, ob der Ertrag dos Grundstücks 900 DM übersteigt. Daß dies der .
Fall sei, hat das Kammergericht nicht festzustellen vermocht i> Der Antragogogner hält die Auffassung des Beschwer-
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degorichts* daß sich für den Antragsteller zu 1 ein Nutzen aus dem Grundstück erst nach Tilgung des Baukapitals ergebe, für unrichtig und die Schätzung des Landgerichts für willkürlich. Ob der Antragsteller zu 1, wie das Kammerge-
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rieht meint, überhaupt noch keinen Ertrag erziele, mag dahingestellt bleiben, weil der Entscheidung des Beschwerdegerichts, obwohl es' einen'Ertrag verneint, der vom Landgericht' geschätzte Ertrag zugrunde liegt, so daß der Antragsgegner insoweit nicht beschwert ist, Bas Grundstück wird vom Antragsteller zu 1 lediglich zu dem Zwecke der Werbung füp seinen Betrieb genutzt, Ber wirtschaftliche Vorteil, d^n der^Antragsteller zu 1 aus der Werbung zieht, bildet den Ertrag des Grundstücks, Baß dieser Werbung mit
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Bucksicht auf die besonderen örtlichen Verhältnisse keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, hat bereits
 das♦Landgericht zutreffend ausgeführt. ’Ein genauer ziffern-’mäßiger! »Ertrag* laßt sich nach Lage der Sache "überhaupt nicht feststellen, so daß auch eine weitere Aufklärung nicht in Betracht kommt, Bas Landgericht hat den Ertrag des Grundstücks unter .Zugrundelegung des für den Ausstellungsraum zu erzielenden Mietzinses geschätzt,« Ber Vorwurf des Antragsgegners, diese Schätzung sei willkürlich, ist nicht begründet, zu demal da der Antragsgegner selbst anerkennt, daß sich die wirtschaftliche Bedeutung’der Werbung' für den Antragsteller zu 1 nicht ermitteln lasse, Bie schon in den Vorinstanzen und auch im Verfahren der weiteren Be-schwerde vom Antragsgegner vertretene Auffassung, der- Antragsteller habe das Risiko der Rentabilität (richtig? Unrentabilität) seiner Werbungsmaßnahmen allein zu tragen, kann nicht dazu führen, daß der Antragsteller einen-in Wirklichkeit nicht erzielten Ertrag sich anrechnen lassen müsset.Soweit das Xammergericht geglaubt hat, jedenfalls keinenhöheren Ertrag als 900 BM feststeilen zu können, ist ein jRechtsverstoß nicht'! ersichtlich, so daß die Zinsen gemäß § 3 Abs. 2 VHG auf 900 BM herabzusetzen sind*
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3.	Von der nach § 3 Abs* 2 VHG grundsätzlich vorgeschriebenen-Zinsherabsetzung kann nur dann abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG vorliegen, wonach die Vorschrift des § 3 Abd. 2 VHG insoweit nicht gilt, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger führen, würde.
Das Kammergericht hält diese Voraussetzung nicht für gegeben. Zu den Vorbringen des Antragsgegners, der Antragsteller zu 1 habe das. Grundstück zu besonders günstigen Bedingungen erworben, führt das Beschwerdegericht aus:
Der Einheitsv/ert, .der nach dem Wert des Grund und Bodens i vom Jahre 1935%errechnet worden sei, könne der Bewertung des Grimdstücks'nipht zugrunde gelegt werden, v/eil die früheren;Grundstückspreise in Berlin längst überholt seien -und in keinem Pall mehr erzielt würden. Der Preis für 1- qm unbebauter Grundstücke liege in Westberlin, wenn man von außergewöhnlich-günstig gelegenen Grundstücken absehe, nach den -Erfahrungen des Beschv/erdegerichts zwischen 10 und 35 DM. Diese Preise würden aber nur erzielt, wenn ein Kaufinteressent vorhanden sei. Zahlreiche Grundstücke in Gebieten, in denen der Wiederaufbau noch nicht oder jedenfalls nicht nennenswert begonnen habe.oder denen wegen der Nähe der Zonen- oder .Sektorengr.enze Hinterland fehle, seien zur Zeit unveräußerlich,und damit nahezu wertlos.
Bas belastete Grundstück sei 1218 qm groß. Bei einer Bebauung|inüsse die vorgesehene. Rückverlegung der Fluchtlinie'um j etwa 10 m berücksichtigt werden. Der Antragsteller zu 1 'würde daher heute,, falls er überhaupt Interessenten finde,, bei einem Verkauf des-Grundstücks nur einen Quadrat)i\eterpreis#von etwa 15 DM, insgesamt also 18 000 DM. bis 20 000 DM erzielen können. Wenn er, wie der Antragsgegner errechne,* für das Grundstück 28 500 DM auf wende oder auf-gewendet.habe, so könne eine Feststellung dahin, daß er *.
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das Grundstück günstig gekauft habe, nicht getroffen werden. I© übrigen habe sich die rechtliche Position des An- . tragsgegners auch durch die Veräußerung des Grundstücks an-den Antragsteller zu 1 nicht verschlechtert, sondern
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sogar verbessert5 denn die Antragsteilerin zu 2 sei, von dem belasteten Grundstück abgesehen, völlig mittellos. Von iht persönlich hätte der 'Antragsgegner die Kapi-
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talforderung voraussichtlich nie boitroibon können* Beim Antragsteller zü 1 als dem jetzigen persönlichen Schuldner dürfte sich diese Möglichkeit dagegen mit Rücksicht auf seine Einkomnensvorhältnisse wesentlich verbessert haben. Der Antragsgegner,werde deshalb auch insoweit, als er bei einer etwaigen ZwangsverSteigerung des Grundstücks mit seinen Kapitalforderungen ausfalle, mit einer Befriedigung'
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durch den Antragsteller zu 1 rechnen können. Die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu 1 lägen andererseits aber auch nicht so, daß aus ‘ihnen ein besonderer Grund, der die Zinsherabsetzung als eine unzu demutbare Härte für den Gläubiger erscheinen lasse, hergeleitet werden könne.
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Auch diese Ausführungen des Beschwerdegerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Bern Kammergericht ist darin zuzustimmen, daß die Tatsache allein, daß der Antragsteller zu jl das Grundstück nach der Währungsreform erworben hat,jnoch keinen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs.- 3 VHG darstellt. Einer Prüfung der Präge, ob eine Zinshcrabsotzung eine unzu demutbare Härte für den Gläubiger
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bilden kann*, wenn der Schuldner das Grundstück zu besonders günstigen Bedingungen erworben hat,, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht, weil ein solcher Pall nach den,Pestr stellungen des Beschwerdegerichts nicht gegeben -ist. Bei -
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der Bewertung des belasteten Grundstücks handelt es sich
 um eine dem Tatrichter obliegende Entscheidung, an die das
 Gericht der weiteren Beschwerde, weil eine Rechtsverlet-
zung nicht vorliegt, gebunden ist* Das Kammergericht hat
 danach ohne Rechtsirrtum einen besonders preisgünstigen
 Grundstückskauf verneint* Iss kann auch für die Entschei-•**> ** ^
, dung nicht darauf .ankommen, daß der Antragsteller zu 1,
wie der 'Antragsgegner geltend macht, das Grundstück nicht
 erworben^ hat, um es weiterzuverkaufen/ sondern um darauf
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zu gegebener Zeit ein Gebäude für seinen in'gemieteten Räumen befindlichen Betrieb-zu errichten* Das Grundstück mag. ^ unter, diesen Umständen für den Antragsteller zu 1 einen höheren Wert .halben ais den vom Khmmergericht geschätzten Ver-kaufswert. Dieser etwaige höhere Wert ist aber, solange das angeblich geplante Gebäude nicht errichtet ist, für den Antragsteller zu 1 nicht realisierbar.
Die Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG kann allerdings phne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers schon allein in Hinblick auf die günstige wirtschaftliche Lage des Schuldners geboten sein. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der Pall, wenn der Schuldner ohne eine ins Gewicht fal-lende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage zur ^ Zahlung der rückständigen Zinsen imstande ist. Dies hat das Kammergerieht nicht verkannt, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses, in Verbindung mit den Ausfüh- ' rungen des. Landgerichts ergibt* Die Begründung des Beschwerdegerichts zu diesem Punkt ist zwar äußerst knapp gehalten, da sie sich auf die Bemerkung beschränkt, die persönlichen Verhältnisse des*Antragstellers zu 1 seien nicht so,' daß aus ihnen ein besonderer Grund hergeleitet werden könne.
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Dieser Satz könnte, wenn man ihn für sich allein betrach-' tet, dahin verstanden werden, daß, wie das Kamraergericht in einem anderen Pall angenommen hat, die Anwendung des § 3 Abs* 3 VHG nur dann gerechtfertigt sei, wenn die wirtschaftliche Lage des Schuldners besser sei als diejenige des Gläubigers, 33s besteht jedoch kein Anlaß zu der Annahme, daß die Begründung des Beschwerdegerichts in diesem Sinne aufzufassen sei. Das- Kammergericht hat sich vielmehr offensichtlich der Ansicht des Landgerichts angeschlossen,; das die wirtschaftliche Lage des Antragstellers zu 1 nicht als so günstig bezeichnet, daß anzunehmen v/äre, die volle Zinszahlung würde den Antragsteller zu 1 in keiner Y»eise wesentlich beeinträchtigen. Im übrigen handelt
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es sich bei der Würdigung des Beschwerdegerichtö um eine	i
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vom Antragsgegner nicht angegriffene BirnessensentScheidung,	j
die in Ermangelung einer Verletzung des materiellen Rechts nur auf eine ausdrückliche Rüge des Antragsgegners, der hierzu nichts vorgetragen hat, nachgeprüft werden könnte (§, 18 Abs.j 3 Satz 2 VHG in Verbindung mit § 27 PGG una §§ 561 „ ’ 554 Abs. 3 Hr. 2b ZPO).
Die vom Antragsgegner beanstandete Wertfestsetzung des Bßschwerdegerichts ist nach § 19 Abs. 7 VHG'unanfechtbar. *'*'
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Die sofortige weitere Beschwerde mußte deshalb unter Berichtigung des im Beschluß des Landgerichts angegebenen ^ Zeitpunkts für die Herabsetzung der Zinsen als unbegründet J zurückgewiesen werden.	^	'*	‘
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Die Entscheidung über die Kosten und den Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 19 Abs. 1 und 7? 20 VHG und § 30 KostO in der seit dem Io Oktober 1957 geltenden Fassung (Art..XI § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1957 - BGBl 861, 935).
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