(Straße als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des am 9c Juni 1948 verstorbenen Privatmanns Emil van der Bl Antragsteller und Beschwerdegegener (auch für die sofortige weitere Beschwerde) Auf die sofortige weitere Beschwerde werden die Beschlüsse vom 2o Oktober 1957 - mit Ausnahme der Wertfestsetzung - und der 84* Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 24:, April 1957? Zinsen sind für diese Hypotheken seit dem 1September 1944 nicht mehr entrichtet worden« Die Zinsrückstände bis zu dem 31, Juli 1956 belaufen sich auf 5 759,70 DM und r fstraße flh das im Kriege unbeschädigt geblieben ist Der Antragsteller hat beantragt, im Wege der Vertragshilfe die bis zu dem 3Io März 1957 für die Hypotheken der Antragsgegnerin geschuldeten Zinsen auf 0 DM herabzusetzen. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen des § 3 VHG für die Streichung der rückständigen Zinsen gegeben seien, und hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage der Miterben zu a) bis d) angegeben? Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Vertragshilf eantrages gebeten und geltend gemacht, daß die Voraussetzungen für eine Streichung der rückständigen Zinsen angesichts des: Ertrages? Das Landgericht hat unter Zurückweisung des Vertrags-hilfeantrages im übrigen die bis zu dem 3io März 1957 entstandenen ^Zinsrückstände auf 3 000 DM herabgesetzt und angeordnet,■ daß dieser Betrag vom Io Juli 1957 ab in vierteljährlichen Raten von 200 DM zu tilgen ist«. daß eine Herabsetzung der Zinsen nach § 3 Abs, 2 VHG nicht möglich sei, weil der Ertrag die Höhe der Zinsrückstände erreiche oder sogar übersteige. daß mit den Erträgen des Grundstücks zunächst die Bewirtschaftungskosten hätten gedeckt werden müssen und der Zinsrückstand ms dem verbleibenden Reinertrag nicht voll, hätte gezahlt werden können. so daßideren Herabsetzung auf Grund des § 3 Abs* 2 VHG nicht möglich sei« Insoweit hat die .Antragsgegnerin keine Rüge erhobene. Das Kammergericht hat deshalb anschließend gemäß § 1 AbSc 1 ''/HG- geprüft, ob die volle Leistung den Schuldnern bei gerechter Abwägung der Lage und der Interessen der Beteiligten nicht zugemutet werden könne, und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Entscheidung des Landgerichts gerechtfertigt sei. den hat, ohne daß der Antragsteller die gemacht hattet;«.Das Landgericht dies geforderten Angaben d ami t b e grü :nd e t „ daß der Antragsteller trotz wiederholter wünschte Aufklärung nicht gegeben habe, trag, der bei sparsamer Bewirtschaftung Mahnung die ge-und hat den Bedes Gr und stU c k s verfügbar-geblieben wäre, frei geschätzt» Ob das Landgericht dem Antragsteller vor der Entscheidung noch einmal eine Prist hätte setzen sollen oder ob das nicht erforderlich war, mag auf sich beruhen; denn es kommt jetzt allein darauf an, ob die Angriffe gegen die Entscheidung des Kammergerichts begründet sind*, Liese Frage ist zu bejahen, Juni 1957 aufgegeben* eine Übersicht darüber zu geben, woraus der von ihm verwaltete Nachlaß heute noch bestehe, und sich darüber zu erklären, ob und gegebenenfalls welcher Reinerträge seit, dem 1„ Januar 1949 jährlich aus dein Nachlaß erzielt worden sind.-. also 10 Tage nach der Beratung des Kammergerichts , gemacht hat„ er auch die Reinerträge des Nachlasses seit dem 1* Januar 1949 nicht mitgeteilt und ebensowenig angegeben hat,, woraus der Nachlaß sich jetzt noch zusammen-setzti Weshalb das Kammergericht nicht auf der Erfüllung dieser Auflagen bestanden hat, obwohl es die geforderten Angaben im Juli l.f.57 für notwendig erachtet hat, ist nicht er- sichtliche Offenbar hat das Beschwerde Bericht die von ihm damals gewünschte Aufklärung nicht mehr für erforderlich gehalten, während der Sachverhalt tatsächlich, wie noch dargelegt werden wird, weiterer Aufklärung bedurft hätte„ Bei der Prüfung der Frage, ob die Verpflichtung der Erbengemeinschaft zur Erfüllung ihrer Zinsverbindlichkeiten gegenüber der Antragsgegnerin für sie eine unzu demutbare Härte bedeuten würde, hat das Kammergericht nicht alle Ge-'ciöh-tTCnunkte in Betracht gezogen, die nach Lage des Falles Berücksichtigung erheischten* Es hat nicht in Erwägung gesogen, daß hier nicht die bisherige Schuldner Vertragshilfe für sich in Anspruch nimmt, sondern daß dies1 seitens seiner Erben geschieht. Daß diese als nunmehrige Schuldner hierzu berechtigt sind, ergibt sich aus der 'Entscheidung des Senats vom 8* März 1955 (V ZB 2/54, BGHZ 16, 378, 382 = MDR 1955 , Der IV, Zivilsenat hat in seinem Beschluß vom 2, März 1955 (IV ZB 20/55, NJ\7 1955, 668 = MDR 1955, 410 = LM Nr, 10 zu § 1 VHG), bei dem es sich um die Herabsetzung einer Kapitalforderung auf Grund des § 1 Abs» 1 handelte und Schuldner der Verbindlichkeit eine Erbengemeinschaf t geworden war, ausgeführt, es würde nicht der Billigkeit entsprechen, die Frage der Zumutbarkeit der Leistung unter Zugrundlegung der Vermögensverhältnisse der Erben zu beantworten, ohne dabei dem umstand Rechnung zu tragen, daß der Eintritt in die Verbindlichkeit in Zusammen- hang mit dem Erwerb von Vermögen gestanden habet Nach Ansicht des IVo Zivilsenats muß dieser Umstand in der Hegel dazu führen, dem Erben die Gewährung von Vertragshilfe jedenfalls für den Normalfall zu versagen, daß der Nachlaß nicht überschuldet ist und die Nachlaßschulden auch nicht den Wert des Aktivnachlasses erreichena Er hat die frage offen gelassen, ob nicht dann, wenn es sich bei den Erben um nahe Familienangehörige (Ehegatten, Abkömmlinge, Eltern) handelt^ insbesondere um solche, denen der Erblasser unterhaltspflichtig war, deren ungünstige finanzielle Lage zu Lasten eines Nachlaßgläubigers im Wege der Vertragshilfe berücksichtigt werden kann., 1 VHG handelte, hatte der Senat sich in seiner bereits angeführten Entscheidung vom 12» Juli 1957 (V ZB 11/57) mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen.mich der Gläubiger dem Erben gegenüber auf eine ihm nicht zu demutbare Härte im Sinne des § 3 Abs.. Der Senat hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen,caß die Herabsetzung von Zinsen aus Grundpfandrechten, für die § 3 VHG eine Sonderregelung getroffen habeT von anderen Voraussetzungen, abhängig sei als die Herabsetzung einer Kapitalverbind lichkeit, da im letztgenannten Falle gemäß § l Abs* 1 VHG lediglich zu prüfen sei., ob dem Schuldner bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die volle Leistung nicht zugemutet werden könne, während * wenn es sich um die Herabsetzung von Zinsen aus Grundpfandrechtem handle, das; Gesetz ohne weiteres eine Zinsherabsetzung im Rahmen des § 3 Abs..» 2 HG vor schreibe« In dem damals entschiedenen Falle warf das belastete Grundstück, dessen Gebäude durch Kriegsein- wirkung zerstört war, keinen Ertrag aby so daß die Zinsen nach § 3 Abs* 2 ..VHG zu streichen waren* Demgegenüber hatte die Gläubigerin geltend gemacht, daß eine Zinsherabsetzung mit Rücksicht auf .ihre wirtschaftliche Lage und den erheblichen Wert des Nachlasses für sie eine unzu demutbare Härte bedeuten würde. Im vorliegenden Falle übersteigt nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Grundstücksertrag die rückständigen Zinsen« Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VHG für eine Herabsetzung der Zinsen sind danach hier nicht gegeben.. In einem solchen Falle kann Vertragshilfe nur gewährt werden, wenn -wie es hier geschehen ist - der Schuldner geltend machtr daß die Verpflichtung zur Erfüllung der Zinsverbindlichkeiten trotz des diese übersteigenden. ( vgl, auch Baage , Var tragsh'i If ege se t z, Beite 33 unter ß-: ■ und Seite 85 unter^ft) • • Demgegenüber kann der Gläubiger geltend machen , daß die Voraus ss et Zungen des § 3 Abs« 3 VHG- auf leiten des Schuldners nicht gegeben seien«, .Zu entscheiden ist danach in einem solchen 'halle darüber, ob der Schuldner sich r;u Recht auf die AusnahmevorncJ:■ rift des § 3 Ab So 3 VUG- beruft „ Ist der Schuldner ;rbe des ursprünglich Verpflichteten9 so kommt es auch in diesem halle darauf an, ob und in welchem umfing ihm durch die Frbschaft Vermögenswerte zugeflossen rinde Diesen Gesichtspunkt .haben die VorInstanzen nicht berücksichtigt«, Zur Prüfung dieser frage bestand aber umsomehr Veraiilassung, als den Frben drei Grundstücke von offenbar nicht unerheblichem Aert zugeflossen sind, von denen eines ein Kohn-haus in Stuttgart ist, das keine Kriegsschäden aufreist und Überschüsse abwirft<, hinzu kommt, daß, wie der Antragsteller vorgebracht hat, die Erbengemeinschaft bemüht ist, den hu-inengrundbesitz zu verkauf en, und den Gemeinschaf tern nach den bisher' vorliegenden ingeboten kaum ein Betragvon 30000,— BK verbleiben wurde, wenn der Käufer die Hypotheken und die Iypothekengewinnabgabe übernehmen würde0 Danach ist im Falle der Ye raus serving des kuinengrundbesitzes damit zu rechnen, daß der Verkaufserlös die Iinsverb ineli dike i cn gegenüber der Antragsr^^ari^f-erheblich übersteigen würde« hie der üenat in seiner Entscheidung vom lOf-Hai .1955 (V Zß 52/51, Hau 1955, 470 = BI Br. 7 au 4 5 VhG laigoleko hat, scheidet im Falle der Voraus serving der den §; 3 Abs« 2 FUG- beherrschende Gesetzeszweck aus, dem cauldnor das Grund-stück zu erhalten und ihm den s'iederaufbau des zerstörten oder beschädigten Gebäudes zu ermöglichen, damit er aus seinem Grundbesitz• .wieder ertrag ziehen kann und ein Figen-.t.umswöchsel vermieden wird, und kann es sich nur darum handeln, ob der Schuldner verpflichtet, ist, den Verkaufseriös ganz oder zu dem feil zur, Befriedigung des Grundpfandgläubigers zu verwenden« Das läßt sich aber nur nach der besonderen Gestaltung des einzelnen Falles beurteilen* bereite.angeführten Entscheidung des Senats vom 12„ Juli 1957 (V ZB II./57) ist der Grundsatz,, daß ein Schuldner nicht gezwungen werden soll, das 'belastete Grundstück zu ver- die rückständigen Zinsen Bezahlen zu können, hei einem auf einem Erbfall beruhenden Vermögenserwerb nicht ohne weiteres anwendbar, sov daß dem Erben unter Umständen.eine Veräusserung zuzu demuten isto Auch letzteres hängt von der La; ge des Einzeifalles abo Bach alledem läßt sich die Frage der unzu demutbaren Härte erst beantworten, wenn feststeht, ob und inwieweit sich die wirtschaftliche Lage der "Erben durch den Erbfall verbessert hat. weiteren Beschwerde war daher der Erfolg nicht zu versagen, vielmehr mußte die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen werden,, La es bereits das Landgericht an den nach dem.
Für das Nachschlagewerk!. Nicht für die Amtliche Sammlung! 2356 017 Geset VHG § 3 Abs <, 2 uo 3 Rechtssatzs 1) Zinsrückstände können nach § 3 Abso 2 VHG nicht herabgesetzt werden, wenn der-Ertrag des Grund-stacks ihre Höhe erreicht oder übersteigt. Die Gewährung von Vertragshilfe setzt in einem solchen Falle voraus, daß der Schuldner dartut, die Verpflichtung zur Erfüllung der Zinsverbindlichkei-ten würde aus besonderen Gründen zu einer ihm nicht zu demutbaren Härte führen. 2) Ist der Schuldner Erbe des bisherigen Schuldners, so ist zu prüfen, ob ihm durch die Erbschaft^ nicht unerhebliche Vermögenswerte|u-geflossen sind, ? Aktenzeichens V ZB 15/57 LG Berlin Beschluß des BHG vom 6, Juni 1958 - KG Berlin In der Xertragshilfesache der VI __ Ulkt ien-Ge Seilschaft in B| '•) iHHBißtraße vertreten durch ihren Vorstand? Antragsgegnerin und Beschwerde:?ührerin (auch für die sofortige weitere Beschwerde).; vertreten durch Rechtsanwalt Dro in gegen den Notariatspraktikanten Karl Hl in o (Straße als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des am 9c Juni 1948 verstorbenen Privatmanns Emil van der Bl Antragsteller und Beschwerdegegener (auch für die sofortige weitere Beschwerde) hat der y„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6, Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Tasche sowie der Bundesrichter Br, Hüclcinghaus, Dr„ Augustin, Dm Piepenbrock und Dr» Rothe beschlossen? Auf die sofortige weitere Beschwerde werden die Beschlüsse vom 2o Oktober 1957 - mit Ausnahme der Wertfestsetzung - und der 84* Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 24:, April 1957? soweit- die Zinsen herabgesetzt und gestundet sind? aufgehobeno Die Sache wird in diesem Umfange zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurüekverwe i sen «, Gebühren und Auslagen werden für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwürde nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet„ Der Wert des Gegenstandes der Beschwerde und der weiteren Beschwerde wird auf 7 000 bis 7 200XDM festgesetzt* i G-_ r_ U Der Antragsteller ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des am 9t Juni 1948 verstorbenen Fabrikanten Emil van der Dieser ist noch als Eigentümer des in Ecke Straße gelegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts. von V/BBHBHBPBand^P Blatt ver- zeichne lern Grundstücks eingetragen* Die Gebäude dieses Grundstücks sind durch Kriegseinwirkung zu dem überwiegenden Teil zerstört worden,. Stehen geblieben ist nur ein kleiner Hinterflügel mit 5 Kleinwohnungen* bei dem der Schadensgrad 30,5 beträgt 9 während er sich im übri- gen auf 95 *7 cf° belaufto Der.Einheitswert des Grundstücks betrug am i> Januar 1935 194 200 RM und ist zu dem I ,. April 1949 auf 48 800 DM festgesetzt worden« in Abteilung III des Grundbuchs sind für die Antrags-gegnerin folgende Hypotheken eingetragene Nr, Q v: ° ° 0 0 0 & 31, 511,75 GM RestkaufgeId Nr 0 10 . J \S t> 0 0O' C ü» Q 7 1 831,, 16 GM Restkaufgeld Nr 0 1 1 J : » 0 O & <,*:■ P 0 01 O, 82 625,30 GM Darlehen Nr i 1 9 . U ü 0 0 .0: 0 p • .0 • 0 : 77 000,00 RI Haus zins st euerabgeltung u Diese Hypotheken valutieren heute noch, und zwar Nr;. 9 bis 11; zusammen in Höhe von 11 050 DM und Nr, 12 in Höhe von 7 070,14 DM« Zinsen sind für diese Hypotheken seit dem 1September 1944 nicht mehr entrichtet worden« Die Zinsrückstände bis zu dem 31, Juli 1956 belaufen sich auf 5 759,70 DM und r 3 ~ 3 685?35 DM,, zusammen auf 9 445*05 DMDie jährlich für die vier Hypotheken zu entrichtenden Zinsen betragen 815?13 DM, Erben und Erbeserben des eingetragenen Grundstücks-* eigentümers sind unter Berücksichtigung der Erbfolge nach seiner am .41 Juni 1951 verstorbenen Witwe Amalia van der V;': f. 1940 geborene Heide van der a) die am BflMI zu 1/16 V b) der Textilingenieur Hans van der .oflBl zu 13/48 9 c) der Diplomvolkswirt Dr, Franz van der zu 13/48 d) Frau Margarete StJ^^geb, van. der zu 13/48? e) Karl van der BflÜM zu f) Paul jganl de zu 1/16 Falls die Miterben zu e) und f) ? die seit dem Kriege vermißt sind c, den Erblasser nj le der Miterben zu b) cht überlebt haben? betragen die Anbei-bis d) je 5/16, Die Mieteinnnahmen des Grundstücks haben im Jahre 1941 48 01? betragen. Infolge der Kriegsschäden fielen sie bei dem Grundstuckstell gänzlich fork? bei dem Grundstücksteil Straße belief en sie sich in den Jahren 194S.auf . 1 14.4 .DM . ‘ 1 .. -r-& 1953 auf 1 217 DM 1950 •’ 2 042 1954 " 3 148 DM 1951 " 1 881 k 19 5 5.." 3 168 DM 1952 " 11858 ;2,..406<,17 voffif i Mo bis '30c9c 1956 c. In der Zeit von Januar 1954 bis September 1956 hat der . v...... • t■.. r Antragsteller folgende Betrage für das Grundstück aufgewandt; 1954 1955 1956 Repa rat urkosten 214143 DM 2 498 DM 556,30 DM V e rwalterhonorar 189 " 187 1)35 ,00 " sonstige Aufwen- % 046 ” 745 " 648,59 " düngen ohne Ab<4£tui1;;'j, Setzungen für Abnutzung Der Erblasser besaß außer dem Grundstück in B| ein kriegszerstörteo Hausgrundstück in 8| iI(BHHftstraße und ein Miethaus in ? fstraße flh das im Kriege unbeschädigt geblieben ist Der Antragsteller hat beantragt, im Wege der Vertragshilfe die bis zu dem 3Io März 1957 für die Hypotheken der Antragsgegnerin geschuldeten Zinsen auf 0 DM herabzusetzen. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen des § 3 VHG für die Streichung der rückständigen Zinsen gegeben seien, und hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage der Miterben zu a) bis d) angegeben? Die Erträge des Grundstücks fflHIHP Kr, 37 in hätten sich bei Berücksichtigung von Ab- setzungen für.Abnutzung in Höhe von jährlich 852 DM belaufen im Jahre 1953 auf 3 019?39 DM, im Jahre 1954 auf minus ujl 316,29 DM und im Jahre 1955 auf 4 342,23 DM, Der Betrieb einer den Miterben Sr, Franz und Hans van der und Margarete St^f^ gehörenden Buchhandlung und Leihbücherei habe im Jahre 1955 einen Verlust von 784,92 DM aufgewiesen, Heide van der erhalte als Lehrling ein Taschengeld von monatlich 50 DM; ihre Mutter bezjfche Arbeitslosenunterstüt-zungo Hans van der Bflfe habe 1953 6670M und 1954 4869 DM als Einkommen versteuert. Er betreibe Handel mit Tonbändern, aus dem er 1955 einen Gewinn von 6 636,22 DM erzielt habe. Außerdem habe er 1955 als Angestellter einer Handelsgesellschaft ein Hettogehalt von 6 100,34 DM bezogene. Dr, Franz van der habe 1953 ein Einkommen von 1 846 DM und 1954 ein solches von 835 DM versteuert und für 1955 sein Monatsgehalt mit 350 DM angegeben, Frau Margarete St^^^sei zusammen mit ihrem Ehemann veranlagt wordeno ln den Einkommensteuerbescheiden für 1953 und 1954 seien ihre Einkünfte mit einem negativen Betrag von 273 DM bzv/o 422 DM berücksichtigt worden. Nach ihren Angaben hat sie Einkommen nur aus dem gemeinschaftlichen Grundbesitz der Miterben sowie der Buchhandlung und Leihbücherei* Keiner der vier Miterben habe steuerpflichtiges Vermögen außer dem gemeinschaftlichen Grundbesitz? der Buchhandlung und Leihbücherei und dem Handelsbetrieb des Miterben Hans van der B^^h Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Vertragshilf eantrages gebeten und geltend gemacht, daß die Voraussetzungen für eine Streichung der rückständigen Zinsen angesichts des: Ertrages? den das belastete Grundstück bringe, nicht gegeben seienP ; Das Landgericht hat unter Zurückweisung des Vertrags-hilfeantrages im übrigen die bis zu dem 3io März 1957 entstandenen ^Zinsrückstände auf 3 000 DM herabgesetzt und angeordnet,■ daß dieser Betrag vom Io Juli 1957 ab in vierteljährlichen Raten von 200 DM zu tilgen ist«. Es hat die Auffassung vertreten? daß eine Herabsetzung der Zinsen nach § 3 Abs, 2 VHG nicht möglich sei, weil der Ertrag die Höhe der Zinsrückstände erreiche oder sogar übersteige. Das Landgericht hat weiter erwogen? daß mit den Erträgen des Grundstücks zunächst die Bewirtschaftungskosten hätten gedeckt werden müssen und der Zinsrückstand ms dem verbleibenden Reinertrag nicht voll, hätte gezahlt werden können. Es hat deshalb eine Herabsetzung des Zinsrückstandes auf 3' 000 LM für angemessen gehabter. Diese Entscheidung hat die Antragsgegenerin mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und diese damit begründet? daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Erben nicht hinreichend aufgeklärt seien* - 6 Der Antragsteller hat um Zurückweisung dieses Rechtsmittels gebeten und seine tatsächlichen Angaben in einigen Punkten ergänzt« Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde zurückge- wiesen 0 Mit der sofortigen v/eiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf gänzliche Versagung der Ver-tragshilfe weiter« Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des RechtsmittelSo II S Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 18 Abs« 3 VHG zulässig? form— und fristgerecht eingelegt und auch sachlich begründete Das Kammergericht ist der Ansicht des Landgerichts beigetreten ? daß der Ertrag des belasteten Grundstücks um mehr als 2ß °/o geminderte fht * die Erträge des Grundstücks aber die Höhe der bis zuit id^ärz, 1957 auf gelaufenen Zinsrückstände haben? so daßideren Herabsetzung auf Grund des § 3 Abs* 2 VHG nicht möglich sei« Insoweit hat die .Antragsgegnerin keine Rüge erhobene. Hach der Auffassung des Kammergerichts sind hier aber die Voraussetzungen des § 3 Abs« 3 VHG gegeben? da die Anwendung der Vorschrift des Absatzes 2 aus besonderen Gründen für die Schuldner zu einer ihnen unzu demutbaren Harte führen würde« Die besonderen Gründe hat das Kammergericht viiih ge sehen ? daß der Antragsteller genötigt sei ? aus den Mieteinnahmen die Bewirtschaftimgskosten für den Teil Vclei^', früher vorhandenen Baulichkeiten zu deckeny. der heute den Ertrag bringe? und es ihm unter diesen Umständen nicht möglich sei? die Zinsen für die strittige Zeit vollständig zu zahleno Es hat weiter angenommen, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitglieder der Erbengemeinschaft seien auch nicht so günstige, daß sie die Bewirtschaftungskosten ohne wesentliche Beeinträchtigung aus ihren sonstigen Mitteln aufbringen könnten. Das Kammergericht hat deshalb anschließend gemäß § 1 AbSc 1 ''/HG- geprüft, ob die volle Leistung den Schuldnern bei gerechter Abwägung der Lage und der Interessen der Beteiligten nicht zugemutet werden könne, und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Entscheidung des Landgerichts gerechtfertigt sei. Die Antragsgegnerin macht den Vorinstanzen zu dem Vorwurf, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Abs.o 3 VHG nicht hinreichend geprüft, es insbesondere unterlassen zu haben, auf der vollständigen Erfüllung der von ihnen für nötig befundenen Auflagen durch den Antragsteller zu bestehen o Sie bemängelt vor allem, daß ihr so die Möglichkeit genommen worden sei, sich ein zuverlässiges Bild von den Erwerbsund Vermögensverhältnissen der am Nachlaß beteiligten Erben zu maehern So wirft die Antragsgegnerin dem Landgericht vor, nicht auf die Erfüllung der Auflage hingewirkt zu haben, eine Gegenüberstellung der Mieteinnahmen des Grundstücks in un(^- aer nach Kostenarten geglieder- ten Ausgaben für die Jahre 1945 bis 1953 und das letzte Quartal 1956 unter Aufteilung der Reparaturs-Osten in Er-haltungs- und Herstellungsaufwand sowie eine entsprechende Aufteilung der Reparaturaufwendungen, für die Jahre 1954 und 1955 sowie die ersten 9 Monate des Jahres 1956 einzureich eiio Richtig istr daß das Landgericht diese Aufklärung im Wege der Auflage gefordert, aber in der Sache entschie- den hat, ohne daß der Antragsteller die gemacht hattet;«.Das Landgericht dies geforderten Angaben d ami t b e grü :nd e t „ daß der Antragsteller trotz wiederholter wünschte Aufklärung nicht gegeben habe, trag, der bei sparsamer Bewirtschaftung Mahnung die ge-und hat den Bedes Gr und stU c k s verfügbar-geblieben wäre, frei geschätzt» Ob das Landgericht dem Antragsteller vor der Entscheidung noch einmal eine Prist hätte setzen sollen oder ob das nicht erforderlich war, mag auf sich beruhen; denn es kommt jetzt allein darauf an, ob die Angriffe gegen die Entscheidung des Kammergerichts begründet sind*, Liese Frage ist zu bejahen, .Las Beschwerdegericht hat dem Antragsteller am 26. Juni 1957 aufgegeben* eine Übersicht darüber zu geben, woraus der von ihm verwaltete Nachlaß heute noch bestehe, und sich darüber zu erklären, ob und gegebenenfalls welcher Reinerträge seit, dem 1„ Januar 1949 jährlich aus dein Nachlaß erzielt worden sind.-. EjslhaS ferner Angaben über das Vermögen und Einkommen der noch vermißten Miterben Karl und Paul vam der verlangt und wissen wollen, ob diese in- zwischen mit Wirkung vor dem 9» Juni 1948 für tot erklärt worden sind. Lie Antragsgegnerin rügt, daß das Kammergericht den in dem Auflagenbeschluß für den 24, Juli 1957 aüberäumten Termin am 201 Juli 1957 auf den 18, September 1957 verlegt habe, weil der Antragsteller die notwendige Aufklärung bis zu dem zuerst vorgesehenen Termin nicht erbringen könne, dann aber in der Sitzung vom 2, Oktober 1957 in der Sache selbst entschieden habe, obwohl der Antragsteller bis dahin nicht auf alle vom Gericht gestellten Fragen eingegangen sei. Las trifft insofern zu, als der Antragsteller die gewünschten Angaben über die Miterben Karl und Paul van der E^BBlerst am 12h Oktober 1957? also 10 Tage nach der Beratung des Kammergerichts , gemacht hat„ er auch die Reinerträge des Nachlasses seit dem 1* Januar 1949 nicht mitgeteilt und ebensowenig angegeben hat,, woraus der Nachlaß sich jetzt noch zusammen-setzti Weshalb das Kammergericht nicht auf der Erfüllung dieser Auflagen bestanden hat, obwohl es die geforderten Angaben im Juli l.f.57 für notwendig erachtet hat, ist nicht er- sichtliche Offenbar hat das Beschwerde Bericht die von ihm damals gewünschte Aufklärung nicht mehr für erforderlich gehalten, während der Sachverhalt tatsächlich, wie noch dargelegt werden wird, weiterer Aufklärung bedurft hätte„ Bei der Prüfung der Frage, ob die Verpflichtung der Erbengemeinschaft zur Erfüllung ihrer Zinsverbindlichkeiten gegenüber der Antragsgegnerin für sie eine unzu demutbare Härte bedeuten würde, hat das Kammergericht nicht alle Ge-'ciöh-tTCnunkte in Betracht gezogen, die nach Lage des Falles Berücksichtigung erheischten* Es hat nicht in Erwägung gesogen, daß hier nicht die bisherige Schuldner Vertragshilfe für sich in Anspruch nimmt, sondern daß dies1 seitens seiner Erben geschieht. Daß diese als nunmehrige Schuldner hierzu berechtigt sind, ergibt sich aus der 'Entscheidung des Senats vom 8* März 1955 (V ZB 2/54, BGHZ 16, 378, 382 = MDR 1955 , 347 = LM Nr-o 5 zu § 3 VHG; vgl* auch den Beschluß des Senats vom 12, Juli 1957, V ZB 11/57, LM Nr, 19 zu § 1 VHG = WM 1957 1100), nach der Schuldner im Sinne des Vertragshilfegesetzes der zur Zeit der Entscheidung Verpflichtete ohne Rücksicht . darauf ist, ob er der ursprüngliche Schuldner ist oder ob nach Begründung der Verbindlichkeit ein Schuldnerwechsel statt gefunden hat. Eine andere Frage ist es hingegen, wie der Ve r t r ag sh i 1 f e an t r ag eines Erben sachlich zu beurteilen ist Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof in mehrern Entscheidungen Stellung genommen. Der IV, Zivilsenat hat in seinem Beschluß vom 2, März 1955 (IV ZB 20/55, NJ\7 1955, 668 = MDR 1955, 410 = LM Nr, 10 zu § 1 VHG), bei dem es sich um die Herabsetzung einer Kapitalforderung auf Grund des § 1 Abs» 1 handelte und Schuldner der Verbindlichkeit eine Erbengemeinschaf t geworden war, ausgeführt, es würde nicht der Billigkeit entsprechen, die Frage der Zumutbarkeit der Leistung unter Zugrundlegung der Vermögensverhältnisse der Erben zu beantworten, ohne dabei dem umstand Rechnung zu tragen, daß der Eintritt in die Verbindlichkeit in Zusammen- 10 hang mit dem Erwerb von Vermögen gestanden habet Nach Ansicht des IVo Zivilsenats muß dieser Umstand in der Hegel dazu führen, dem Erben die Gewährung von Vertragshilfe jedenfalls für den Normalfall zu versagen, daß der Nachlaß nicht überschuldet ist und die Nachlaßschulden auch nicht den Wert des Aktivnachlasses erreichena Er hat die frage offen gelassen, ob nicht dann, wenn es sich bei den Erben um nahe Familienangehörige (Ehegatten, Abkömmlinge, Eltern) handelt^ insbesondere um solche, denen der Erblasser unterhaltspflichtig war, deren ungünstige finanzielle Lage zu Lasten eines Nachlaßgläubigers im Wege der Vertragshilfe berücksichtigt werden kann., Der IV, Zivilsenat hat in dieser Entscheidung weiter dargelegt? Wenn es sich um einen Nachlaß handle, dessen Aktiven die Passiven, übersteigen, so werde -wirtschaftlich gesehen - nur der Überschuß geerbt. Es bestehe kein innerer Grund dafür, den durch die Erbschaft erlangten Vermögensvorteil dadurch zu erhöhen, daß man de Ei- Erben mit Rücksicht auf seine persönlichen, mit der Schuld-beZiehung zwischen Gläubiger und Erblasser und mit der Nachlaßmasse nicht zusammenhängenden Vermögensverhäitnisse Vertragshilfe gewähre. Auf die Umstände, die vielleicht eine Vertragshilfe gegenüber dem Erblasser gerechtfertigt hätten, insbesondere also auf line' durch Krieg oder Währungsreforin verursachte Vermögensverschlechterung, könne sich ein Erbe nicht berufen, Ve rmö g en s v/e r t e An dieser Auff dem urotz dieser Verschlechterung doch noch aus dem liest des-Vermögens zugeflossen seienc-assung hat der IV« Zivilsenat in seiner Ent- scheidung vom. 13. Juni 1956 (IV ZB 16/56,, WM. 1956c, 1188) f estgehalteim ‘Während es sich bei diesen ge der Zumutbarkeit der Leistung Entscheidungen um für den Scjiuldner die Prana ch § 1. Abs„. 1 VHG handelte, hatte der Senat sich in seiner bereits angeführten Entscheidung vom 12» Juli 1957 (V ZB 11/57) mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen.mich der Gläubiger dem Erben gegenüber auf eine ihm nicht zu demutbare Härte im Sinne des § 3 Abs.. 3 VHG berufen kann. Der Senat hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen,caß die Herabsetzung von Zinsen aus Grundpfandrechten, für die § 3 VHG eine Sonderregelung getroffen habeT von anderen Voraussetzungen, abhängig sei als die Herabsetzung einer Kapitalverbind lichkeit, da im letztgenannten Falle gemäß § l Abs* 1 VHG lediglich zu prüfen sei., ob dem Schuldner bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die volle Leistung nicht zugemutet werden könne, während * wenn es sich um die Herabsetzung von Zinsen aus Grundpfandrechtem handle, das; Gesetz ohne weiteres eine Zinsherabsetzung im Rahmen des § 3 Abs..» 2 HG vor schreibe« In dem damals entschiedenen Falle warf das belastete Grundstück, dessen Gebäude durch Kriegsein- wirkung zerstört war, keinen Ertrag aby so daß die Zinsen nach § 3 Abs* 2 ..VHG zu streichen waren* Demgegenüber hatte die Gläubigerin geltend gemacht, daß eine Zinsherabsetzung mit Rücksicht auf .ihre wirtschaftliche Lage und den erheblichen Wert des Nachlasses für sie eine unzu demutbare Härte bedeuten würde. Der Senat hat damals ausgesprochen, ein besonderer Grund, der zur Bejahung der Voraussetzungen des § 3 Abs* 3 VHG führen könnte, würde jedenfalls dann gegeben sein? wenn den Erben aus dem Nachlaß der Erblasserin nicht unerhebliche Vermögenswerte zugeflossen seien,. Er hat deshalb die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen. Im vorliegenden Falle übersteigt nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Grundstücksertrag die rückständigen Zinsen« Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VHG für eine Herabsetzung der Zinsen sind danach hier nicht gegeben.. In einem solchen Falle kann Vertragshilfe nur gewährt werden, wenn -wie es hier geschehen ist - der Schuldner geltend machtr daß die Verpflichtung zur Erfüllung der Zinsverbindlichkeiten trotz des diese übersteigenden. Grundstückser.trages für ihn aus besonderen Gründen eine nicht zu demutbare Härte bedeuten, würdet 12. ( vgl, auch Baage , Var tragsh'i If ege se t z, Beite 33 unter ß-: ■ und Seite 85 unter^ft) • • Demgegenüber kann der Gläubiger geltend machen , daß die Voraus ss et Zungen des § 3 Abs« 3 VHG- auf leiten des Schuldners nicht gegeben seien«, .Zu iW entscheiden ist danach in einem solchen 'halle darüber, ob der Schuldner sich r;u Recht auf die AusnahmevorncJ:■ rift des § 3 Ab So 3 VUG- beruft „ Ist der Schuldner ;rbe des ursprünglich Verpflichteten9 so kommt es auch in diesem halle darauf an, ob und in welchem umfing ihm durch die Frbschaft Vermögenswerte zugeflossen rinde Diesen Gesichtspunkt .haben die VorInstanzen nicht berücksichtigt«, Zur Prüfung dieser frage bestand aber umsomehr Veraiilassung, als den Frben drei Grundstücke von offenbar nicht unerheblichem Aert zugeflossen sind, von denen eines ein Kohn-haus in Stuttgart ist, das keine Kriegsschäden aufreist und Überschüsse abwirft<, hinzu kommt, daß, wie der Antragsteller vorgebracht hat, die Erbengemeinschaft bemüht ist, den hu-inengrundbesitz zu verkauf en, und den Gemeinschaf tern nach den bisher' vorliegenden ingeboten kaum ein Betragvon 30000,— BK verbleiben wurde, wenn der Käufer die Hypotheken und die Iypothekengewinnabgabe übernehmen würde0 Danach ist im Falle der Ye raus serving des kuinengrundbesitzes damit zu rechnen, daß der Verkaufserlös die Iinsverb ineli dike i cn gegenüber der Antragsr^^ari^f-erheblich übersteigen würde« hie der üenat in seiner Entscheidung vom lOf-Hai .1955 (V Zß 52/51, Hau 1955, 470 = BI Br. 7 au 4 5 VhG laigoleko hat, scheidet im Falle der Voraus serving der den §; 3 Abs« 2 FUG- beherrschende Gesetzeszweck aus, dem cauldnor das Grund-stück zu erhalten und ihm den s'iederaufbau des zerstörten oder beschädigten Gebäudes zu ermöglichen, damit er aus seinem Grundbesitz• .wieder ertrag ziehen kann und ein Figen-.t.umswöchsel vermieden wird, und kann es sich nur darum handeln, ob der Schuldner verpflichtet, ist, den Verkaufseriös ganz oder zu dem feil zur, Befriedigung des Grundpfandgläubigers zu verwenden« Das läßt sich aber nur nach der besonderen Gestaltung des einzelnen Falles beurteilen* lach de? bereite.angeführten Entscheidung des Senats vom 12„ Juli 1957 (V ZB II./57) ist der Grundsatz,, daß ein Schuldner nicht gezwungen werden soll, das 'belastete Grundstück zu ver- aussern, um. die rückständigen Zinsen Bezahlen zu können, hei einem auf einem Erbfall beruhenden Vermögenserwerb nicht ohne weiteres anwendbar, sov daß dem Erben unter Umständen.eine Veräusserung zuzu demuten isto Auch letzteres hängt von der La; ge des Einzeifalles abo Bach alledem läßt sich die Frage der unzu demutbaren Härte erst beantworten, wenn feststeht, ob und inwieweit sich die wirtschaftliche Lage der "Erben durch den Erbfall verbessert hat. Dazu bedarf es der Ermittlung des wirkli-- '-clonülertes des Nachlasses! La, die ‘fer ins tanzen in dieser Hinsicht keine Feststellmagen . getroffen haben, ist insoweit eine weitere tatsächliche Aufklärung erforderlich Her sofortigen. weiteren Beschwerde war daher der Erfolg nicht zu versagen, vielmehr mußte die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen werden,, La es bereits das Landgericht an den nach dem. Gesagten notwendigen Ermittlungen bat fehlen lassen, erschien es zweckmäßig, auch seine Entscheidung aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen V Lie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 19, 20 VHG und § 131 AbSo 1 und 5 KostO in der seit dem 10 Oktober 1957 geltenden Fassung (Arte XI § 3 Abs, 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom' 26o Juli 1957 - EGB1 I 861, 935) . Dr» Tasche Er, Hückinghaus Ery Augustin Er, Piepenbrock Rothe