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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 14. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 27. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl.

Zitierte Normen: § 74 FamFG
BetroffeneKrefeldAmtsgerichtsDublin-Ill-VerordnungZBInstanz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 45/14
vom 5. November 2014 in der Überstellungshaftsache
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 14. Januar 2014 und der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 27. Februar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die	Haftanordnung	des	Amtsgerichts	und ihre Aufrechterhaltung durch das
 Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-Ill-Verordnung anzuwenden war und die
 
Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, InfAusIR 2014, 381) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014- V ZB 124/14, z. Veröff. best.) gestützt werden kann. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
 Czub
Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Krefeld, Entscheidung vom 14.01.2014 - 29 XIV 139/13/B -LG Krefeld, Entscheidung vom 27.02.2014 -1128/14 -