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BGH · V ZB 45/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 45/05

Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Die Einwendungen des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz liegen neben der Sache. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Erinnerungsführer Vollmacht hat, die Schuldner zu vertreten.

24KostenansatzBundesgerichtshofesErinnerungsführersWenzelStresemannSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 45/05
vom 24. Februar 2005 in dem Verfahren zu dem Zwecke der Zwangsversteigerung
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
 beschlossen:
Die für die Schuldner eingelegte Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz vom 8. November 2004 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Einwendungen des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz liegen neben der Sache. Die Gerichtsgebühr wurde richtig angesetzt. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Erinnerungsführer Vollmacht hat, die Schuldner zu vertreten.
Weitere Angaben dieses oder ähnlichen Inhalts werden nicht mehr be-schieden.
Wenzel		Krüger		Klein
	Zoll		Stresemann