Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Das Kreisgericht Potsdam hat die Klage auf Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 11.000 DM durch Urteil vom 20. Nach einem telefonischen Hinweis des Berufungsgerichts - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung - am 30. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin verworfen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht verworfen, weil sie nicht rechtzeitig beim zuständigen Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldhafter Versäumung der Begründungsfrist nicht in Betracht kommt. 1. a) Die Berufung war beim Brandenburgischen Oberlandesgericht einzulegen und nicht beim Landgericht Potsdam. Dies folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg vom 14. Für Berufungen gegen Entscheidungen der Kreisgerichte, die in der Zuständigkeit eines Landgerichts ergangen sind, war daher nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG das Brandenburgische Oberlandesgericht zuständig geworden. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin auch die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung versagt, weil sie nicht ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß auch in den neuen Bundesländern ein Prozeßbevollmächtigter verpflichtet ist, sich darüber zu vergewissern, bei welchem Gericht er Berufung einzureichen hat. Das Gesetz zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg ist im Gesetz- und Daß die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ohne Verschulden davon ausgegangen sein könnte, es habe sich um ein abgeschlossenes Verfahren gehandelt, ist angesichts der Einlegung eines Rechtsmittels nicht nachvollziehbar.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 44/94 BESCHLUSS vom 2. Februar 1995 in dem Rechtsstreit Manuela ;traße S| Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Sigrid Fj GflHH0straße ■ , gegen Angelika P< , Po( Allee S( Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte KuflBIBB ■, und Partner, Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Februar 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Larobert-Lang, Tropf und Prof. Dr. Krüger beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsents des Brandenburg!sehen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 15.000 DM Gründe I. Das Kreisgericht Potsdam hat die Klage auf Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 11.000 DM durch Urteil vom 20. Oktober 1993 abgewiesen. Gegen das am 2. Dezember 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Dezember 1993 beim Landgericht Potsdam Berufung einlegen lassen. Mit der dort am 13. Januar 1994 eingegangenen Berufungsbegründung hat die Klägerin zugleich gebeten, die Sache an das Oberlandesgericht Brandenburg abzugeben. 3 Nach einem telefonischen Hinweis des Berufungsgerichts - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung - am 30. März 1994 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. April 1994 u.a. die Auffassung vertreten, ihr Antrag in der Berufungsbegründung sei auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu werten. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin verworfen. Gegen diesen am 22. Juni 1994 zugestellten Beschluß richtet sich die am 8. Juli 1994 eingegangene sofortige Beschwerde. II. Die formell nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht verworfen, weil sie nicht rechtzeitig beim zuständigen Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldhafter Versäumung der Begründungsfrist nicht in Betracht kommt. 1. a) Die Berufung war beim Brandenburgischen Oberlandesgericht einzulegen und nicht beim Landgericht Potsdam. Dies folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg vom 14. Juni 1993 (GVB1 I, S. 198). Nach dieser Vorschrift gingen die bis dahin bei den Kreis- und Bezirksgerichten an 4 - hängigen Streitigkeiten in dem Stand, in dem sie sich befanden, auf die am 1. Dezember 1993 errichteten ordentlichen Gerichte über. Für Berufungen gegen Entscheidungen der Kreisgerichte, die in der Zuständigkeit eines Landgerichts ergangen sind, war daher nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG das Brandenburgische Oberlandesgericht zuständig geworden. b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß das Kreisgericht Potsdam bei einem bezifferten Klageantrag über 11.000 DM in landgerichtlicher Zuständigkeit entschieden hat? dies ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin auch die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung versagt, weil sie nicht ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Sie muß sich ein Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Dabei kann dahinstehen, ob hier ein Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt war. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß auch in den neuen Bundesländern ein Prozeßbevollmächtigter verpflichtet ist, sich darüber zu vergewissern, bei welchem Gericht er Berufung einzureichen hat. Dies war der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bei Wahrnehmung der gebotenen Sorgfalt hier möglich. Das Gesetz zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg ist im Gesetz- und 5 Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I, Nr. 14 vom 17. Juni 1993 verkündet worden. Es bestand damit im Dezember 1993 ohne weiteres die Möglichkeit, sich darüber zu informieren, bei welchem Gericht ab 1. Dezember 1993 eine Berufung einzulegen war. Ein Irrtum über die Gesetzeslage ist dem Anwalt als Verschulden anzurechnen (vgl. z.B. Se-natsbeschl. v. 16. Juni 1994, V ZB 12/94, NJW 1994, 2299). Daß die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ohne Verschulden davon ausgegangen sein könnte, es habe sich um ein abgeschlossenes Verfahren gehandelt, ist angesichts der Einlegung eines Rechtsmittels nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Räfle Lambert-Lang Tropf Krüger