Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin .wird' der Beschluß des Zivilsenats 1 a des Kammergerichts vom 18, August 1956 - mit Ausnahme der '.Wert rests et zung - aufgehoben. 9 und 10 zugunsten der Antragsgegnerin zwei Darlehnshypotheken von 110 000 und 16 000 GM sowie eine' Hauszinssteuerabgeltungs-hypothek von 5 340 DM eingetragene Antragstellers seit längerer Zeit unbekannt ist, wurde der ger bestellte In der Verhandlung vor dem Baulandbeschaffungsamt Berlin vom 21* Juli 1955 kam zwischen dem durch den .Abwesenheitspfleger vertretenen Antragsteller und dem zustande, wonach das Eigentum an dem Grundstück gegen ein der die eingetragenen Hypotheken nebst Zinsen mit Wirkung vom 21. Oktober 1955 als Eigentümer im Grundbuch eingetragene Infolge der Ertraglosigkeit des Grundstücks waren Hypothekenzinsen nicht mehr gezahlt wordene Der Zinsrückstand belief sich am 20„ Juli 1955 auf 8 688,37 DM* Nach § 3 Abs 1 VHS können Zinsen aus Verbindlichkeiten , die durch eine Hypothek oder Grundschuld gesichert sind, nur herabgesetzt werden, wenn der Ertrag des be- ' lasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden um mehr als 25 vHa gemindert ist« liegt eine solche Ertragsminderung vor, so sind die Zinsen insoweit herabzusetzen, als sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen (§ 3 Abs 2 VHG)o Diese Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde (§ 3 Abs 3 VHG)„ 1, Das Kammergericht geht davon aus, daß wegen der Ertraglosigkeit des Grundstücks die rückständigen Hypothekenzinsen grundsätzlich herabzusetzen seien. die der Antragsteller nach dem Vertrag in bar zu erhalten habe, seien noch Unkosten in Höhe von mehreren Tausend DM, die durch die Veräußerung und die vorhergehende Verwaltung des Grundstücks sowie durch die Abwesenheitspflegschaft entstanden seien, zu bestreiten« Dieser an sich günstige Umstand ändere jedoch nichts daran, daß der Antragsgegnerin die Streichung der Zinsen zuzu demuten sei. Die von der Antragsgegnerin zur Nachprüfung gestellte präge, ob § 3 VHG nach Rückzahlung der Hypotheken überhaupt noch Anwendung finden könne, ist zu bejahen,, Gegenstand des Verfahrens ist die Herabsetzung der Hypothekenzinsen, die in der Zeit fällig geworden sind, als der Antragsteller noch Eigentümer des Grundstücks war., Die Tatsache;, daß die Hypotheken inzwischen von dem Erwerber des Grundstücks zurückgezahlt sind, steht einer Anwendung der Vorschriften über die Herabsetzung von Zinsen aus Grund-pfandreehten nicht entgegen* Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Vorschrift des § 3 Abs 3 VHG könne schon angesichts der sehr günstigen Vermögenslage der Antragsgegnerin keine Anwendung finden, ist jedoch .unzutreffend. Die gute wirtschaftliche Lage, der Gläubigerin ist für die Entscheidung allein nicht maßgebende Besondere Gründe, die eine Zinsherabsetzung für einen Gläubiger unzu demutbar erscheinen lassen, können sich, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, sowohl aus der Person des Gläubigers wie des Schuldners oder aus den beiderseitigen Verhältnissen ergeben, so daß unter Umständen auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber eine lediglich auf seiten des Schuldners bestehende Tatsache einen besonderen Grund bilden kann, aus dem die Zinsherabsetzung- für den Gläubiger unzu demutbar sein würde.. Dies ist insbesondere dann der Pall, wenn dem Schuldner nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen die Bezahlung der rückständigen Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage moglncn ist ('/gl BGHZ 18, d.0 i £202/203 ] unc die weiter dort angeführten Entscheidungen)o Ein Schuldner soll zwar grundsätzlich nicht gezwungen werden, das ertraglos gewordene Grundstück zu veräußern, um die rückständigen Zinsen begleichen zu können (vgl BGHZ 16, 105 [109])o Wenn .jedoch ein Grundstücks verkauf stattgefunden hat, so darf dieser Umstand nicht unberücksichtigt bleiben* Die Tatsache allein, daß der Verkaufserlös zur Tilgung der Zinsrückstände ausreichen würde, vermag allerdings die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG noch nicht zu rechtfertigen, da der Verkaufserlös nicht durch die rückständigen Zinsen völlig aufgezehrt oder in einer für den Schuldner unzu demutbaren Weise gemindert werden solle Dagegen kann, wie der Senat im Beschluß vom 10. Mai 1955 (V ZB 32/54, MDR 1955, 470) ausgeführt hat', nach Veräußerung des belasteten Grundstücks ein besonderer Grund für eine auch einem vermögenden Gläubiger nicht zu demutbare Härte allein schon darin liegen, daß der Schuldner den Zinsrückstand unschwer aus den Erträgen . Es steht auch nicht fest, welche Verluste der Antragsteller durch Verfolgungsmaßnahmen vor dem Kriege und während des Krieges erlitten hat, Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Antragsteller im Inland oder Ausland noch Vermögen besitze, sind nicht vorhanden, nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts verbleiben dem Antragsteller von dem Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks nach Abzug der Unkosten noch etwa 25 000 DM. Von dem Zinsertrag allein könnte vermutlich schon ein erheblicher Teil des noch streitigen Zinsrückstandes von rund 4- 340 DM bezahlt werden» Diese Tatsache hat das Kammergericht nicht beachtete Bei der Prüfung der Frage, ob zur Vermeidung einer unzu demutbaren Härte für die Gläubigerin nicht wenigstens der Zinsertrag aus dem Verkaufserlös oder auch von dem Erlös selbst noch ein Teil zur Tilgung der rückständig®31 Zinsen zu verwenden ist, wird zu berück- Da nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen eine erneute tatrichterliche Prüfung erforderlich ist, mußte die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweiten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werdeno '
Gesetz? Rechtssatz s
Aktenzeichen Beschluß des
r Amt liche^ S a mmlu n g_f
?HG § 5 : : v ; 2356 030
Pie Herabsetzung von rückständigen Hypothekenzinsen richtet sich auch nach der Rückzahlung desj/ Hypothekenkapitals nach den Sondervorschrif' ten über die Herabsetzung von Zinsen aus Grund-nfandrechteno
Y ZB
BGH vom 26o April 1957
LG Berlin KG Berlin
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V ZB 44/56
In der-Vertragshilfesache
der DI
B ___
ihren Vorstand,
-Aktiengesellschaft in Straße vertreten durch
Antragsgegnerin^ und Beschwerdeführerin (für die sofortige weitere Beschwerde),.
gegen
den Landwirt Marion Lfll, früher in BflHH^? ZoZ'tn unbekannten Aufenthaltsy vertreten durch den Abwesenheitspfleger Rechtsanwajhfc Kurt sMME-LBBBBIP in
P: lifliHHBc: braßeflP,
%
Antragsteller und Beschwerdegegner (für die sofortige weitere Beschwerde),
wegen Herabsetzung von Hypothekenzinsen
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26c April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lin Tasche sowie der Bundesrichter Lr.;. Hückinghaus,
Lin Augustin, Lr'/ Oechßler und Lin. Piepenbrock beschlossen!
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin .wird' der Beschluß des Zivilsenats 1 a des Kammergerichts vom 18, August 1956 - mit Ausnahme der '.Wert rests et zung - aufgehoben. Lie Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.*
Ler Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 4 300 bis 4 400 DM festgesetzt o
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G r ü n d e
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Der .Antragsteller war Eigentümer des in B
traße IB? gelegenen, im Grundbuch von pBdBB^l ^^eingetragenen Grund-
stücks, dessen Gebäude durch Kriegseinwirkung zerstört
sind. Der Einheitswert des Grundstücks, der seit dem k Januar 1935 138 500. HM betrug, ist mit Wirkung vom
lung III des Grundbuchs waren unter Nr 7? 9 und 10 zugunsten der Antragsgegnerin zwei Darlehnshypotheken von 110 000 und 16 000 GM sowie eine' Hauszinssteuerabgeltungs-hypothek von 5 340 DM eingetragene
Antragstellers seit längerer Zeit unbekannt ist, wurde der
ger bestellte In der Verhandlung vor dem Baulandbeschaffungsamt Berlin vom 21* Juli 1955 kam zwischen dem durch den .Abwesenheitspfleger vertretenen Antragsteller und dem
zustande, wonach das Eigentum an dem Grundstück gegen ein
der die eingetragenen Hypotheken nebst Zinsen mit Wirkung vom 21. Juli 1955 unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernähme Der Erwerber, der das Hypothekenkapital inzwischen zurückgezahlt hat, wurde am 21.. Oktober 1955 als Eigentümer im Grundbuch eingetragene Infolge der Ertraglosigkeit des Grundstücks waren Hypothekenzinsen nicht mehr gezahlt wordene Der Zinsrückstand belief sich am 20„ Juli 1955 auf 8 688,37 DM*
1. Januar 1946 auf 41 000 RM festgesetzt worden..iri Abtei-
im Jahre 1955 beantragte die K
Studentenge-
meinde in B
die Enteignung des Grundstücks , Da der Aufenthalt des
Rechtsanwalt S
zu seinem Abwesenheitspfie-
Entgeit von 47 705,50 DM auf den Verein übergehen sollte
V
Der .Antragsteller hat mit Rücksicht auf die Ertrag-losigkeit des Grundstücks beantragt, im Wege der Vertragshilfe die rücks'bändigen Zinsen zu streichen, wobei er darauf hinwi'es * daß er aus rassischen Gründen während des Krieges in Deutschland und auch in der Nachkriegszeit in seinem Heimatland verfolgt und sein Vermögen in Ungarn bzw« Rumänien beschlagnahmt worden sei , während die Vermögenslage der Antragsgegnerin sehr gut sei„ Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Vertragshilfsantrages beantragte
Der Abwesenheitspfleger hat erklärt, der Antragsteller müsse in Ungarn oder Rumänien landwirtschaftlichen Grundbesitz gehabt haben« Seine Kinder hätten, wie ihm persönlich bekannt sei, nach dein Kriege aus ihrer Heimat fliehen müsseru Er nehme an, daß der Grundbesitz entweder vor oder nach dem Kriege beschlagnahmt oder enteignet worden sei. Der Abwesenheiispfleger hat versichert, trotz Nachforschungen sei ihm nichts darüber bekannt geworden, ob der Antragsteller in Deutschland oder im Ausland noch
Das Landgericht hat die rückständigen Zinsen auf 4 340 DM, das Kammergericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers die Zinsen auf 0 DM herabgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der die Ajatragsgegnerin unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers erstrebte Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
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Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 18 Abs 3 VRG zulässig? sie muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen*
Nach § 3 Abs 1 VHS können Zinsen aus Verbindlichkeiten , die durch eine Hypothek oder Grundschuld gesichert sind, nur herabgesetzt werden, wenn der Ertrag des be- ' lasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden um mehr als 25 vHa gemindert ist« liegt eine solche Ertragsminderung vor, so sind die Zinsen insoweit herabzusetzen, als sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen (§ 3 Abs 2 VHG)o Diese Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde (§ 3 Abs 3 VHG)„
1, Das Kammergericht geht davon aus, daß wegen der Ertraglosigkeit des Grundstücks die rückständigen Hypothekenzinsen grundsätzlich herabzusetzen seien. Es hält jedoch die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG schon deshalb nicht für gegeben, weil die Gläubigerin angesichts ihrer sehr günstigen Vermögenslage die Streichung des in Präge kommenden Zinsrückstandes verhältnismäßig leicht tragen könne. Demgegenüber sei die wirtschaftliche Lage des Antragstellers. keineswegs besonders günstig« Der Erlös.aus dem Verkauf des Grundstücks übersteige zwar um etwa 15 $ den Einheitswerto Von dem Betrag von 29 Q00 bis 30 000 DM. die der Antragsteller nach dem Vertrag in bar zu erhalten habe, seien noch Unkosten in Höhe von mehreren Tausend DM, die durch die Veräußerung und die vorhergehende Verwaltung des Grundstücks sowie durch die Abwesenheitspflegschaft entstanden seien, zu bestreiten« Dieser an sich günstige Umstand ändere jedoch nichts daran, daß der Antragsgegnerin die Streichung der Zinsen zuzu demuten sei. Es sei auch durchaus glaubhaft, daß der Antragsteller jedenfalls im Inland kein weiteres Vermögen besitze« Hinzu komme, daß der Antragsteller, der aus dem Grundstück seit
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der Zerstörung keine Einnahmen habe ziehen können, sowohl in Deutschland wie auch in seiner Heimat während der Kriegs- und Nachkriegszeit offensichtlich unter Verfolgungen zu leiden gehabt habe und sein etwaiges ausländisches Vermögen ganz oder mindestens sum großen Teil verloren gegangen sein dürfte*
2o Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die von der Antragsgegnerin zur Nachprüfung gestellte präge, ob § 3 VHG nach Rückzahlung der Hypotheken überhaupt noch Anwendung finden könne, ist zu bejahen,, Gegenstand des Verfahrens ist die Herabsetzung der Hypothekenzinsen, die in der Zeit fällig geworden sind, als der Antragsteller noch Eigentümer des Grundstücks war., Der Antragsteller ist auch Schuldner der rückständigen Zinsen geblieben. Die Tatsache;, daß die Hypotheken inzwischen von dem Erwerber des Grundstücks zurückgezahlt sind, steht einer Anwendung der Vorschriften über die Herabsetzung von Zinsen aus Grund-pfandreehten nicht entgegen*
Das Kammergericht hat, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, die Entscheidung im wesentlichen auf die guten Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin abgestellt. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Vorschrift des § 3 Abs 3 VHG könne schon angesichts der sehr günstigen Vermögenslage der Antragsgegnerin keine Anwendung finden, ist jedoch .unzutreffend. Die gute wirtschaftliche Lage, der Gläubigerin ist für die Entscheidung allein nicht maßgebende Besondere Gründe, die eine Zinsherabsetzung für einen Gläubiger unzu demutbar erscheinen lassen, können sich, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, sowohl aus der Person des Gläubigers
wie des Schuldners oder aus den beiderseitigen Verhältnissen ergeben, so daß unter Umständen auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber eine lediglich auf seiten des Schuldners bestehende Tatsache einen besonderen Grund bilden kann, aus dem die Zinsherabsetzung- für den Gläubiger unzu demutbar sein würde.. Dies ist insbesondere dann der Pall, wenn dem Schuldner nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen die Bezahlung der rückständigen Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage moglncn ist ('/gl BGHZ 18, d.0 i £202/203 ] unc die weiter dort angeführten Entscheidungen)o Ein Schuldner soll zwar grundsätzlich nicht gezwungen werden, das ertraglos gewordene Grundstück zu veräußern, um die rückständigen Zinsen begleichen zu können (vgl BGHZ 16, 105 [109])o Wenn .jedoch ein Grundstücks verkauf stattgefunden hat, so darf dieser Umstand nicht unberücksichtigt bleiben* Die Tatsache allein, daß der Verkaufserlös zur Tilgung der Zinsrückstände ausreichen würde, vermag allerdings die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG noch nicht zu rechtfertigen, da der Verkaufserlös nicht durch die rückständigen Zinsen völlig aufgezehrt oder in einer für den Schuldner unzu demutbaren
Weise gemindert werden solle Dagegen kann, wie der Senat im Beschluß vom 10. Mai 1955 (V ZB 32/54, MDR 1955, 470) ausgeführt hat', nach Veräußerung des belasteten Grundstücks ein besonderer Grund für eine auch einem vermögenden Gläubiger nicht zu demutbare Härte allein schon darin liegen, daß der Schuldner den Zinsrückstand unschwer aus den Erträgen .
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des Verkaufserlöses begleichen kann. Die Drage, ob und inwieweit der Schuldner diese Erträge und auch den Verkaufserlös selbst zur Befriedigung der Zinsforderungen zur Verfügung zu stellen hat, hängt von der Lage des einzelnen Palles ab, insbesondere von der Höhe des Erlöses und der wirt-
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Bei der im Rahmen des § 3 Abs 3 VHG vorzunehmenden. Interessenabwägung.handelt es sich um eine dem Tatrichi’ obliegende Ermessenentscheidung, an die das Gericht
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der weiteren Beschwerde gebunden ist, es sei denn, daß der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt oder gewürdigt
ist. Die Zuteilung von Ausgleichsforderungen an die Gläubigerin im Palle der Zinsherabsetzung muß entgegen der Auffassung des Antragstellers bei der Prüfung der Voraussetzungen des. § 3 Abs 3 VHG unberücksichtigt bleiben (vgl BGHZ 15, 56; 18, 201). Bas Kammergerieht hat nähere Feststellungen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners nicht treffen können. Es steht auch nicht fest, welche Verluste der Antragsteller durch Verfolgungsmaßnahmen vor dem Kriege und während des Krieges erlitten hat, Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Antragsteller im Inland oder Ausland noch Vermögen besitze, sind nicht vorhanden, nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts verbleiben
dem Antragsteller von dem Erlös aus dem Verkauf des Grundstücks nach Abzug der Unkosten noch etwa 25 000 DM. Wann der Kaufpreis gezahlt wurde, ist nicht festgestellt. Nach dem Vertrag vom 21. Juli 1955 sollten 25 000 DM sofort gezahlt werden. Dieser Betrag wird, da der Aufenthalt des Antragstellers unbekannt ist, verzinslich angelegt sein.
Von dem Zinsertrag allein könnte vermutlich schon ein erheblicher Teil des noch streitigen Zinsrückstandes von rund 4- 340 DM bezahlt werden» Diese Tatsache hat das Kammergericht nicht beachtete Bei der Prüfung der Frage, ob zur Vermeidung einer unzu demutbaren Härte für die Gläubigerin nicht wenigstens der Zinsertrag aus dem Verkaufserlös oder auch von dem Erlös selbst noch ein Teil zur Tilgung der rückständig®31 Zinsen zu verwenden ist, wird zu berück-
sichtigen sein? daß der Antragsteller sich bisher nicht gemeldet hat und deshalb anscheinend zur Bestreitung seines
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Lebensunterhalts auf das Kapital und den Zinsertrag nicht angewiesen ist0 Das gleiche würde5 falls der Antragsteller nicht mehr leben sollte, für seine Erben gelten.
Da nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen eine erneute tatrichterliche Prüfung erforderlich ist, mußte die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur anderweiten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werdeno '
Die Festsetzung des Beschwerdewertes für den dritten Rechtszug beruht auf § 19 Abs 7 VHG-, §§ 123, 24 KostO,
Dr. Tasche Dm Hückinghaus Dr. Augustin
Dm Oechßler Dm Piepenbrock