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BGH · V ZB 44/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 44/15

November 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 1.

KazeleZBRichterinBorkeHaberkampStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 44/15
vom 4. November 2015 in der Freiheitsentziehungssache
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2015 wird nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es hinsichtlich der Kostenentscheidung richtig heißen muss:
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Borken auferlegt.
Stresemann	Brückner	Weinland
 Kazele
Haberkamp
 Vorinstanzen:
AG Borken, Entscheidung vom 09.01.2015 -42 XIV (B) 2/15 -LG Münster, Entscheidung vom 06.02.2015 - 5 T 44/15 -