Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.089,76 € festgesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 44/02 BESCHLUSS 8. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: 1. Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 3. April 2003 wird wegen eines Schreibfehlers berichtigt und wie folgt neu gefaßt: "Unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Juli 2002 wird der Antrag der Nebenintervenienten auf Festsetzung ihrer Kosten abgewiesen. Die Nebenintervenienten tragen die Kosten des Festsetzungsverfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens." 2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.089,76 € festgesetzt. Wenzel Gaier Tropf Schmidt-Räntsch Lemke