* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 44/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 44/02

Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.089,76 € festgesetzt.

KostenBundesgerichtshofesSchmidt-RäntschNebeninterveniententropfenRechtsbeschwerdeverfahrensWenzel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 44/02
BESCHLUSS
8. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
 beschlossen:
1.	Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 3. April 2003 wird wegen eines Schreibfehlers berichtigt und wie folgt neu gefaßt:
"Unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Juli 2002 wird der Antrag der Nebenintervenienten auf Festsetzung ihrer Kosten abgewiesen.
Die Nebenintervenienten tragen die Kosten des Festsetzungsverfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens."
2.	Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.089,76 € festgesetzt.
Wenzel
 Gaier
Tropf
 Schmidt-Räntsch
 Lemke