Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluß'des Zivilsenats 1 a des Kamncrgerichts von 21. 2 VHG sind Zinsen aus einer durch eine Hypothek gesicherten Verbindlichkeit, sofern der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegsschäden zu mehr als 25 v.H. gemindert ist, insoweit herabzusetzen, als. sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen, so daß bei Ertraglosigkeit des Grundstücks eine Herabsetzung der Zinsen auf O.DM zu erfolgen hat* Diese Vorschrift gilt jedoch nach § 3 Abs* 3 Halbsatz 1 VHG insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu mutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde• Das Kammergericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht, das die wirtschaftliche Lage des Schuldners als besonders günstig bezeichnet, davon au3, daß der Antragsteller im Ausland ein Vermögen von 55 000 DM besitzt und ausweislich seiner Einkomensteuererklärung im £ahre 1955 ein Einkommen von 179 283 DM gehabt hat. 3 VHG, soweit eine Zinsherabsetzung erfolgt ist, nicht für.gegeben, weil die Antragsgegnerin durch die Weigerung, ihre VermÖ^ gens- und Einkommenoverhaltnisse offenzulegen, die not-' wendige Prüfung und Abwägung der beiderseitigen Interessen unmöglich gemacht habe. Auch bei einen wohlhabenden Schuldner könne, so meint das Becchwordegericht, von einer Gegenüberstellung der Lage des Gläubigers nur dann abgese-* hen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Aus dem Verhalten der Antragsgegnerin und der dem Gericht bekannten günstigen Lage der Versicherungsgesellschaften müsse vielmehr der Schluß ‘gezogen werden, daß das Vermögen der Antragsgegnerin sowie die von ihr erzielten Überschüsse um ein Vielfaches größer seien als das Vermögen und das Einkommen des Antragstellers. § 3 Abs.3 VHG zu bejahen wären, weil die alsdann nach § 1 VIIG vorzunehmende Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile bei dem Verhalten der Antragsgegnerin nicht zu der Feststellung führen könne, daß dem Antragsteller die Zahlung eines höheren Betrages zuzu demuten sei, als ihn das Landgericht für zu demutbar gehalten habe. Lie Beurteilung der.Frage, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs* 3 Halbsatz 1 VHG gegeben sind, erfordert eine Abwägung der beiderseitigen-Interessen, wobei regelmäßig die wirtschaftliche Lage der Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung ist, weil besondere Gründe im Sinne des Gesetzes gerade in den Vermögensverhältnisoen der Beteiligten liegen können. Beschwerdegericht aus« Seine Auffassung, daß in einen Fall, 4 in dem einem wohlhabenden Schuldner ein vermögender Gläubiger gegenübersteht, die Entscheidung davon abhünge, ob | Die besonderen Gründe, aus denen eine Zinsheraboetzung zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger führen würde, können sich sowohl aus' der Ferson des Gläubigers wie auch des Schuldners ergeben, so daß unter Umstünden eine lediglich auf seiten des Schuldners bestehende Tatsache einen besonderen Grund bilden kann, aus dem die Zinsherabsetzung % .für den Gläubiger eine*unzu demutbare Härte bedeuten würde, lies hat der Senat schon in Beschluß vom 4* Januar 1955 - (V ZB 28/54, FGHZ 16, 105, 109) ausgeführt. In dieser Entscheidung ist allerdings die Frage, ob auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber die gute wirtschaftliche läge des Schuldners allein den Tatbestand des § 5 Abs.3 VHG erfüllen kann, offengeblieben. Per Senat hat dort jedoch - ohne abschließende Stellungnahme zu dieser Frage - bereits angedeutet, daß gute wirtschaftliche Verhälntisse des Schuld- j ners auch einem wohlhabenden Gläubiger gegenüber einen besonderen Grund darstellen könnten, der die Zinsherabset- ; lieh ausgesprochen, daß die Zinsherabsetzung auch einem ver- \ mögenden Gläubiger gegenüber zu einer unzu demutbaren Härte füh- j ren könne, wenn*der Schuldner ohne nennenswerte Schwierig- • keiten zur Zahlung der rückständigen Zinsen in der läge sei, Es kann.deshalb entgegen der Ansicht dies Beschwerdegerichtö, das von einer günstigen-wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ausgeht, nicht Auch wenn, wie das Kammergericht anniromt, das Vermögen der Antragsgegnerin und die von ihr erzielten ‘Überschüsse das Vermögen und das Einkommen des Antragstellers um ein Vielfaches übersteigen, würde eine Zins-’ herabsetzung bei dem vom Schuldner selbst angegebenen hohen Einkommen, das auch die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, zu einer nicht ztimutbaren Härte für die Antragsgegnerin führen, selbst wenn das beträchtliche inländische Vermögen, aus dem der.Antragsteller • seine Einkünfte bezieht und dessen Höhe sich aus dem zu den Akten eingereichteni1 »VermögenSteuerbescheid ergibt, unberücksichtigt bleibt. . Nach § 3 Abs.3 Halbsatz 2 VHG gilt, wenn die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gemäß § 3 Abs.3 Kalbsatz 1 VHG keine Anwendung finden, für die Herabsetzung der Zinsen . § 1 des Gesetzes, Dies bedeutet jedoch/ daß, wenn die Voraussetzungen für die HichtEinwendung des § 3 Abs, 2 VHG gegeben sind, in jedem Fall noch eine Interesoenabv/ägung nach § 1 VHG stattfinden müßte. wie in vorliegenden Pall, eine Zinsherabsetzung, v/eil sie zu einer unzu demutbaren Härte für die Gläubigerin führen würde, ausscheidet, ist für eine Interessenabwägung nach § 1 VHG kein Raum (vgl, den bereits angeführten Beschluß des Senats vom 4. Die Sonderregelung des § 3 VHG über die Herabsetzung von Zinsen aus Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte gesichert sind, gilt auch für das Land das durch Gesetz vorn 2, Dezember 1952 (GVB1 1057) das Vertragshilfegesetz übernommen hat. § 24 VHG bestimmt lediglich, daß das Vertragshilfegesetz, sobald das Land Berlin gemäß Art, 87 Abs.2.seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat, auch im Lande Berlin gilt mit der Maßgabe,, daß im § 1 Abs..
]L ZB. 43/_52 Beschluß 2364 041 In der Vertragshilfesache der B^Hjpfc-Versicherung, Öffentlich-rechtliche Lehens- und Rentei-Versicherungsanstalt in ttraße Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (auch für die sofortige-weitere-Beschwerde), - ve eten durch Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Otto B Hazienda ”la Antragsteller und Beschwerdegegner (auch für die sofortige weitere Beschwerde), - vertreten in durc^Rechtsa: wegen Herabsetzung und Stundung von Hypothekenzinsen hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29. November 1957 unter Mitwirkung des identen Pr. (Pasche sowie der Bundearichter und beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluß'des Zivilsenats 1 a des Kamncrgerichts von 21. September 1957 - mit Ausnahme der \7ertfcstsetzung -und der Beschluß der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin von 6« Februar 1956 (richtig: 1957)r soweit die Zinsen.aus der Hypothek der Antragsgcgncrin herabgesetzt und gestxmdet sind, aufgehoben und der Vertragshilf cantrag auch insoweit zurückgowi esen.= Gebühren und Auslagen werden für das Beschwer-deverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattete Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 4 20.0 bis 4 300 DI»I festgesetzt. to Gründe % Der Antragsteller5 der 80 Jahre alt ist und in Venezuela lebt, ist Eigentümer, des im Grundhuch von B^Mfe- ^Blc eingetragenen Grundstücks B Straße in Sr hat das Grundstück durch Beschluß der.Wiedergutmachungskammer des Landgerichts B(^|^ vom 18. August 1951 zurückerstattet erhalten. Das auf dem Grundstück befindliche Mietwohngebäude wurde im November 1943 durch Kriegseinwirkung zerstört. Das Grundstück ist seit dieser Zeit ertraglos. Der Ein-heitowert ist zu dem 1. April 1949 auf 37 000 DM festge-steilt worden. In Abteilung Nr. 0 des Grundbuchs war bis zu dem 1.. Juni 1957 für die Antragsgegnerin eine Hypothek von 195 COO Bll eingetragen, die zuletzt noch in Höhe von 17 879 DM valutiert war. Die rückständigen Zinsen betrugen am 30. September 1956 8 514,93 DM. Der Antragsteller hat beantragt, die bis zu dem 30. September 1956 aufgelaufenen Zinsen auf 0 DM herabzusetzen und die seit dem"1 - Oktober 1956 fällig werdenden Zinsen zu stunden. Die Antragsgegnerin hat unter Hinweis auf die sehr günstige wirtschaftliche Lage des Antragstellers um Zurückweisung des Vertragshilfeantrages gebeten. Das Landgericht hat die bis zu dem 30. September 1956 rüc3cständigen Hypothekenzinsen auf 4 258 DM herabgesetzt, die ab 1. Oktober 1956 füllig gewordenen und.noch fällig werdenden Zinsen in Hphe eines Betrages von 101 DM vierteljährlich bis zun 31 * Dezember 1957 gestundet und den weitergehenden Vertragshilfeantrag zurückgev/iesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt * die Antragsgegnerin ihren Antrag auf gänzliche Versagung der Vertragshilfe weiter* Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Hechtsmittels. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 18 Abs* 3 VHG zulässig und auch begründet* Nach § 3 Abs*. 2 VHG sind Zinsen aus einer durch eine Hypothek gesicherten Verbindlichkeit, sofern der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegsschäden zu mehr als 25 v.H. gemindert ist, insoweit herabzusetzen, als. sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen, so daß bei Ertraglosigkeit des Grundstücks eine Herabsetzung der Zinsen auf O.DM zu erfolgen hat* Diese Vorschrift gilt jedoch nach § 3 Abs* 3 Halbsatz 1 VHG insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu mutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde• Das Kammergericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht, das die wirtschaftliche Lage des Schuldners als besonders günstig bezeichnet, davon au3, daß der Antragsteller im Ausland ein Vermögen von 55 000 DM besitzt und ausweislich seiner Einkomensteuererklärung im £ahre 1955 ein Einkommen von 179 283 DM gehabt hat. Gleichwohl 0 hält es die Voraussetzungen des § 3 Abs*. 3 VHG, soweit eine Zinsherabsetzung erfolgt ist, nicht für.gegeben, weil die Antragsgegnerin durch die Weigerung, ihre VermÖ^ gens- und Einkommenoverhaltnisse offenzulegen, die not-' wendige Prüfung und Abwägung der beiderseitigen Interessen unmöglich gemacht habe. Auch bei einen wohlhabenden Schuldner könne, so meint das Becchwordegericht, von einer Gegenüberstellung der Lage des Gläubigers nur dann abgese-* hen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des (C Schuldners besser seien als die wirtschaftliche Lage des Gläubigers. Laß der Antragsteller wohlhabender sei als die Antragsgegnerin, könne nicht festgeotellt werden, weil die Antragsgegnerin es abgelehnt habe, ihre Verhältnisse darzulegen. Aus dem Verhalten der Antragsgegnerin und der dem Gericht bekannten günstigen Lage der Versicherungsgesellschaften müsse vielmehr der Schluß ‘gezogen werden, daß das Vermögen der Antragsgegnerin sowie die von ihr erzielten Überschüsse um ein Vielfaches größer seien als das Vermögen und das Einkommen des Antragstellers. Es fehle somit an einer ausreichenden Larlegung der Antragsgegnerin dafür, daß der SFichteingang von rund 4 260 LM für sie eine unzu demutbare Härte bedeuten würde. Lie Zinsherabsetzung-sei aber auch dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen de? § 3 Abs. 3 VHG zu bejahen wären, weil die alsdann nach § 1 VIIG vorzunehmende Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile bei dem Verhalten der Antragsgegnerin nicht zu der Feststellung führen könne, daß dem Antragsteller die Zahlung eines höheren Betrages zuzu demuten sei, als ihn das Landgericht für zu demutbar gehalten habe. Aus dem gleichen Grunde-sei auch die Stundung der künftig fällig wer- . „ denden Zinsen gerechtfertigt. ' ” / Liese Ausführungen des Beschw'erdegerichts v/erden von der Antragsgegnerin mit Recht beanstandet. Lie Beurteilung der.Frage, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs* 3 Halbsatz 1 VHG gegeben sind, erfordert eine Abwägung der beiderseitigen-Interessen, wobei regelmäßig die wirtschaftliche Lage der Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung ist, weil besondere Gründe im Sinne des Gesetzes gerade in den Vermögensverhältnisoen der Beteiligten liegen können. Von diesem Grundsatz geht auch das X Beschwerdegericht aus« Seine Auffassung, daß in einen Fall, 4 in dem einem wohlhabenden Schuldner ein vermögender Gläubiger gegenübersteht, die Entscheidung davon abhünge, ob | der eine oder andere Teil sich in einer besseren Wirtschaft-, liehen läge befinde, ist jedoch nicht zu billigen. Die besonderen Gründe, aus denen eine Zinsheraboetzung zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger führen würde, können sich sowohl aus' der Ferson des Gläubigers wie auch des Schuldners ergeben, so daß unter Umstünden eine lediglich auf seiten des Schuldners bestehende Tatsache einen besonderen Grund bilden kann, aus dem die Zinsherabsetzung % .für den Gläubiger eine*unzu demutbare Härte bedeuten würde, lies hat der Senat schon in Beschluß vom 4* Januar 1955 - (V ZB 28/54, FGHZ 16, 105, 109) ausgeführt. In dieser Entscheidung ist allerdings die Frage, ob auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber die gute wirtschaftliche läge des Schuldners allein den Tatbestand des § 5 Abs. 3 VHG erfüllen kann, offengeblieben. Per Senat hat dort jedoch - ohne abschließende Stellungnahme zu dieser Frage - bereits angedeutet, daß gute wirtschaftliche Verhälntisse des Schuld- j ners auch einem wohlhabenden Gläubiger gegenüber einen besonderen Grund darstellen könnten, der die Zinsherabset- ; sung als eine für den Gläubiger unzu demutbare Härte erscheine*^ j lasse*, wenn der Schuldner neben den Trümmergrundstück noch \ über ein derartiges Vermögen oder Einkommen verfüge, daß ; demgegenüber die Ertragsminderung des Grundstücks nicht ins ! ‘Gewicht falle. In einer weiteren Entscheidung vom 10. Juni j 1955 (V ZB 17/55>LHV1G § ? 2$r<,'6‘} hat der Senat dann ausdrück- \ \ lieh ausgesprochen, daß die Zinsherabsetzung auch einem ver- \ mögenden Gläubiger gegenüber zu einer unzu demutbaren Härte füh- j ren könne, wenn*der Schuldner ohne nennenswerte Schwierig- • keiten zur Zahlung der rückständigen Zinsen in der läge sei, insbesondere wenn ihm die Zahlung der Zinsen aus seinem sonstigen Vermögen oder Einkommen ohne weiteres, nämlich ohne eine .ins Gewicht fallende Beeinträchtigung - seiner wirtschaftlichen. Lage möglich seij in einem, solchen Pall bedürfe der Schuldner einer Hilfe, wie sie im Vertrags-hilfegesetz vorgesehen.ist, nicht. An dieser Auffassung (vgl.. auch BGHZ 18,. 201, 202) hat der Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten. Es kann.deshalb entgegen der Ansicht dies Beschwerdegerichtö, das von einer günstigen-wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ausgeht, nicht . darauf ank omnien, ob etwa die wirtschaftlichen Verhältnis- ✓ se des Antragstellers besser sind als diejenigen der Antragsgegnerin. Auch wenn, wie das Kammergericht anniromt, das Vermögen der Antragsgegnerin und die von ihr erzielten ‘Überschüsse das Vermögen und das Einkommen des Antragstellers um ein Vielfaches übersteigen, würde eine Zins-’ herabsetzung bei dem vom Schuldner selbst angegebenen hohen Einkommen, das auch die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, zu einer nicht ztimutbaren Härte für die Antragsgegnerin führen, selbst wenn das beträchtliche inländische Vermögen, aus dem der.Antragsteller • seine Einkünfte bezieht und dessen Höhe sich aus dem zu den Akten eingereichteni1 »VermögenSteuerbescheid ergibt, unberücksichtigt bleibt. Einer Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Antragsgegnerin bedarf es somit nicht. Auch die Hilfsbegründung des Boschwerdogerichts vermag eine Zinshcrabsetzung nicht zu rechtfertigen. Die Auffassung, daß, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs,. 3 Halbsatz 1 VHG zu bejahen,sein sollten, eine allgemeine Interessenabwägung nach § 1 VHG erfolgen müsse, ist irrig. . Nach § 3 Abs. 3 Halbsatz 2 VHG gilt, wenn die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gemäß § 3 Abs. 3 Kalbsatz 1 VHG keine Anwendung finden, für die Herabsetzung der Zinsen . nicht, § 1 des Gesetzes, Dies bedeutet jedoch/ daß, wenn die Voraussetzungen für die HichtEinwendung des § 3 Abs, 2 VHG gegeben sind, in jedem Fall noch eine Interesoenabv/ägung nach § 1 VHG stattfinden müßte. Die allgemeinen Vertragshilfegrundsätze' des § 1 VHG sind vielmehr nur dann anzuv/enden, wenn überhaupt eine Zinsherabsetzung in Betracht kommt, Wenn jedocli,. wie in vorliegenden Pall, eine Zinsherabsetzung, v/eil sie zu einer unzu demutbaren Härte für die Gläubigerin führen würde, ausscheidet, ist für eine Interessenabwägung nach § 1 VHG kein Raum (vgl, den bereits angeführten Beschluß des Senats vom 4. Januar 1955, HJ\7 1955, 343, ^ 344, 'insoweit BGHZ 16, 105 nicht abgedruckt). Die Sonderregelung des § 3 VHG über die Herabsetzung von Zinsen aus Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte gesichert sind, gilt auch für das Land das durch Gesetz vorn 2, Dezember 1952 (GVB1 1057) das Vertragshilfegesetz übernommen hat. Der'Hinweis des Beschwerdegerichts auf § 24 VHG ist in diesem Zusammenhang nicht verständlich. § 24 VHG bestimmt lediglich, daß das Vertragshilfegesetz, sobald das Land Berlin gemäß Art, 87 Abs. 2.seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat, auch im Lande Berlin gilt mit der Maßgabe,, daß im § 1 Abs.. 1 des Gesetzes anstelle des 21, Juni 1948 der 25o Juni 1948 in § 1 Abs, 2 und 3 anstelle des Umstellungsgesetzes die ” Umstellungovcrordnung tritt. Die Vorschriften des Vertragshilfegesetzes über die Herabsetzung von Hypothekenzinsen werden hierdurch nicht berührt. Die angefochtene Entscheidung kann somit, sov/eit sie die Zinsheraboetzung des Landgerichts bestätigt, nicht aufrechterhalten werden.. Einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bedurfte es nicht, weil eine weitere •' y \ s *.V • Aufklärung nicht erforderlich ist, es sich vielmehr nur um die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts handelt. >> ¥*.'7' u für die Stundung der. vom 1. Oktober 1956 ah fällig gewordenen und noch füllig werdenden Hypothekenzinsen ist die Vorschrift des § 1 VHG maßgebend, wonach die Zinsen gestundet werden können, wenn und soweit die fristgemäße Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der läge beider Teile nicht zugemutet werden kann.:'Weshalb für den in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Antragsteller die fristgemäße Zahlung, der |Zinsen nicht zu demutbar sein soll, ist nicht ersichtlich Der Antragsteller selbst hat auch zur Begründung seines Stundungsbegehrens nichts vorgetragen. ‘ l Der Vertragshilfeantrag mußte deshalb unter entsprechender Aufhebung der Vorentscheidungen in vollem Umfang zurück#ewiesen werden. * ' i ' Die.Kostenentscheidung beruht auf §§ 19> 20 VHG . und § 131 Abs. 1 und 5 KostO in der seit dem *i . 03vtober’-195 geltenden Passung (Art. XI § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 - 3GB1 I 861, 935). Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt aufrechterhalten. Dr, Tasche * Dr. Hüqkingheus Dr» August! Dr. Piepenbrock Rothe i *