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BGH · V ZB 43/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 43/56

Ber erneute Antrag der Antragstellerin vom 12, / 22, November 1956, ihr für die sofortige weitere Beschwerde das Armenrecht zu bewilligen, wird zurückgewiesen o ÜPr Sie hat durch Erbtauvertrag vom 20* Juni 1931 dem Polizeiinspektor Georg und dessen Ehefrau Nelly flP gebe (Antragstellerin) an diesem Grundstück ein Erbbaurecht bis zu dem 30, Juni 1992 eingeräumt, das im Erbbaugrundbuch von Bezirk flP Bl eingetragen ist, Die Eheleute hatten auf dem Grundstück ein Dreifamilienhaus errichtet. Oktober 1951 die Zins- und Tilgungsbeträge aus der Darlehnshypothek für die Zeit bis zu dem 31 Oktober 1952 gestundet und durch einen weiteren Beschluß das Verfahren wegen der Posten Abteilung III Nr 1 und .'Abteilung II Nr 1 im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin zu 2 abgegebene Erklärung für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 14« November 1952 hat die Antragsgegnerin zu 2, indem sie darauf hinwies, daß bei der immer noch bestehenden Wohnungsnot und der großen Nachfrage nach bebauungsfähigen Grundstücken eine Entscheidung über den alsbaldigen Wiederaufbau zerstörter Wohngebäude getroffen werden müsse, angefragt, ob die Antragstellerin gewillt und in der Lage sei, das Haus alsbald wieder aufzubauen, oder ob sie ihre Rechte an einen geeigneten aufbauwilligen Interessenten übertragen wolle«, Pie Antragstellerin hat mit Schreiben vom 29« November 1952 geantwortet, es sei ihr bisher nicht möglich gewesen, das Haus wieder aufzubauen, sie habe jedoch nach wie vor den unerschütterlichen Willen, den Wiederaufbau selbst durchzuführen„ Sie lehne deshalb die Aufgabe des Erbbaurechts ab< Sie habe bereits alle erforderlichen Schritte getan, ko^ne jedoch den Wiederaufbau erst * nach Bereinigung der alten Schulden durchführen* Infolge ihrer bedräng-, ten wirtschaftlichen Verhältnisse und der bisher nicht rückgängig gemachten Evakuierung aus Frankfurt könne sie die Zins- und Tilgungsbeträge nicht aufbringen, Parüber ‘hinaus habe sie wegen des erlittenen Kriegsschadens Anspruch auf völligen Erlaß der Kapitalbeträge, für die das ihr verbliebene Erbbaurecht, das nach der Zerstörung des Gebäudes praktisch wertlos und unverwertbar sei, keine dingliche Sicherheit mehr biete. gleichen Zeitpunkt ausgesetzt, Pa der wegen des Wiederaufbaues in der Folgezeit weiterhin mit der Antragstellerin geführte Schriftwechsel ohne Ergebnis blieb, hat die Antragsgegnerin zu 2 mit Schreiben vom 9, November 1954 der Antragstellerin mitgeteilt, daß Sie nunmehr auf Grund der mehr als zwei Jahresbeträge umfassenden Erbbauzinsrückstände von dem ihr nach dem Erbbauvertrag zustehenden Heimfallrecht Gebrauch mache und dieses Recht, falls die Antragstellerin es nicht bis zu dem 31c Pezember 1954 anerkenne, im Wege der Klage durchsetzen müsse. Im gegenwärtigen Verfahren hat das Landgericht, nachdem es der Antragstellerin aufgegeben hatte, sich bis zu dem 1, Juli 1955 endgültig über den Wiederaufbau zu erklären und vom 1» Juli 1955 an den laufenden Erbbauzins zu dem mindesten in monatlichen Raten zu zahlen, ohne daß die Antragstellerin dieser Auflage nachgekommen wäre, durch Beschluß vom 3» Oktober 1955 die bis zu dem 30, Juni 1955 aufgelaufenen Zinsen aus der Post Abteilung III Nr 2 und den bis zu dem 31. Pezember 1950 aufgelaufenen Erbbauzins erlassen und zu dem Ausdruck gebracht, daß die Antragsgegnerin zu 2 wegen der Zinsen aus der Post Abteilung III Nr 1 freiwillig eine entsprechende Regelung getroffen habe. änderung des angefochtenen Beschlusses den bis zu dem 31» Dezember 1952 aufgelaufenen Erbbauzins erlassen, im übrigen die Beschwerde-zurückgewiesen* Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.der Antragstellerin, mit der sie ihre bisherigen Anträge weiterverfolgt„ 1c Die Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin begehrte Yertragshilfe bildet, soweit es sich um die Herabsetzung der Kapitalverbindlichkeiten handelt, die Vorschrift des § 1 Abs 1 VHG, wonach vor dem 21c Juni 1948 be-» gründete Verbindlichkeiten auf Antrag des Schuldners im Wege richterlicher Vertragshilfe herabgesetzt werden können, wenn und soweit die volle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann,. Es führt dazu aus; Die Antragstellerin habe durch ihre Weigerung, das Erbbaurecht in der vorgeschlagenen Weise zu verwerten und das Grundstück dadurch dem Wiederaufbau zugänglich zu machen, ohne innere Berechtigung gegen die berechtigten Interessen der Antragsgegnerin zu 2 verstoßen. Da sie außer ihrer bescheidenen Pension über keinerlei Geldmittel verfüge und wegen ihrer ungünstigen wirtschaftlichen Lage auch nicht mit der Erlangung eines ausreichenden privaten Kredites habe rechnen können, sei auch für sie übersehbar gewesen, daß sie außerstande sein werde, in absehbarer Zeit den Wiederaufbau des Hauses zu betreiben, während die Stadt Frankfurt bei freiwilliger Aufgabe des Erbbaurechts in der Lage gewesen wäre, das seit vielen Jahren ungenutzt und unbenutzbar daliegende Grundstück einem Bauinteressenten zu überlassen und so ?um Wiederaufbau und zur Schaffung von Wohnungen beizutragen. b) Die sofortige weitere Beschwerde kann nur auf eine G-efeelzesverletzung gestützt werden (§ 18 Abs 3 Satz 3 VHG in Verbindung mit § 27 Satz 1 FGG)o Nach der gemäß § 27 Satz 2 FGG entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 550 ZPO liegt eine Gesetzesverletzung vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist«, Bei der Interessenabwägung und der Prüfung der Zumutbarkeit der Leistung im Sinne des § 1 VHG handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende ErmessensentScheidung, an die das Gericht der weiteren Beschwerde gebunden ist, es sei denn, daß das Beschwerdegericht von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist oder den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt oder gewürdigt hat«, Derartige Gesetzes Verletzungen liegen nicht vora Bas Erbbaurecht stellt eine Belastung des Grundstücks dar, wonach demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf dem Grundstück ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs 1 ErbbaurVO)o Eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Bebauung des Grundstücks besteht nicht, sofern sie nicht vertraglich vereinbart ist«, Sinn und Zweck der Bestellung des Erbbaurechts gehen jedoch dahin, daß das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück der Bebauung zugeführt wird oder bei Zerstörung eines bereits errichteten Gebäudes ein Wiederaufbau erfolgt0 Dieser Gesichtspunkt kann, wie auch das Beschwerdegericht nicht verkannt hat, im Vertragshilfeverfahren nicht unberücksichtigt bleiben= Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Grundstückseigentümerin an einer alsbaldigen Wiederbebauung des Grundstücks den Vorzug gegeben hat vor dem Interesse, das die Antragstellerin an der Erhaltung ihres Erbbaurechts hat, zu demal da nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts die An- tragstellerin zu einem Wiederaufbau des Wohnhauses nicht in der Lage ist und eine Aufgabe des Erbbaurechts praktisch für sie keinen Verlust bedeutet, der Heimfall des Erbbaurechts vielmehr zu dem Erlöschen ihrer Verpflichtungen geführt hätte (§ 33 ErbbaurVO). Eas Beschwerdegericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum eine entscheidende Bedeutung der Tatsache beigelegt, daß „ die Antragstellerin dadurch, daß sie sich gegenüber den'Vorschlägen der Antragsgegnerin zu 2 ohne vernünftigen Grund ablehnend, also völlig uneinsichtig verhalten hat, in die Lage geraten ist, richterliche Vertragshilfe in Anspruch nehmen zu müssen (vgl Saage VHG"§ 1 S 59)« In einem solchen Pall kann der Schuldner, wie auch bei den Beratungen des Entwurfs des Vertragshilfegesetzes im Bundestag (vgl Verhandlungen des Eeutsehen Bundestags, erste Wahlperiode, zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde (§ 3 Abs 3)- Diese Bestimmungen betreffen nach ihrem Wortlaut Zinsen aus Hypotheken an Grundstücken, während die Hypotheken der Antragsgegnerinnen auf einem Erbbaurecht ruhen» Es bestehen jedoch keine Bedenken, die für die Herabsetzung von Zinsen aus ^rundpfandrechten getroffene Regelung auch auf Zinsen aus Hypotheken an grundstücksgleichen Rechten, zu denen das Erbbaurecht gehört, anzuwenden (vgl Saage VHG § 3 Anm II 1 c S 80, § 2 Anm II 1 f S 72/73)» Bas gleiche muß für den als Reallast auf dem Erbbaurecht der Antragstellerin ruhenden, in Form von wiederkehrenden Deistungen zu entrichtenden Erbbauzins gelten (vgl § 3 Abs 5 VHG, § 9 ErbbaurVO in Verbindung mit §§ 1105 Abs 2, 1107 BGB)» Wenn das Erbbaurecht infolge Zerstörung des als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts geltenden Gebäudes (§ 12 ErbbaurVO) keinen Ertrag bringt, sind die Hypothekenzinsen und der Erbbauzins nach § 3 Abs 2 VHG herabzusetzen, sofern nicht den Ausnahmefall des § 3 Abs 3 VHG vorliegt. Zu dem Antrag auf Erlaß des Erbbauzinses führt es aus8 Es könne der Antragstellerin nicht als Verschulden angerechnet werden, daß sie nicht bereits alsbald nach der Währungsreform von sich aus Schritte zur Verwertung des Erbbaurechts unternommen habe. Las gilt sowohl von der Auslegung des § 3 Abs 3 VHG wie auch von der Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt» Lie besonderen Gründe, aus denen ein Erlaß der Hypothekenzinsen und des Erbbauzinses über die angegebenen Zeitpunkte hinaus zu einer nicht zu demutbaren Härte für die Antragsgegnerinnen führen würde, erblickt das Oberlandesgericht1, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, in dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Grundstückseigentümerin an der Bebauung des Grundstücks sowie in dem Verhalten der Antragstellerin. auszugsweise abgedruckt auch BB 1956, 607) ausgesprochen- Die völlige Uneinsichtigkeit der Antragstellerin gegenüber den berechtigten Interessen der Antragsgegnerin zu 2) ist, wie bereits ausgeführt, einem groben Verschulden gleichzustellen und geeignet, eine unzu demutbare Härte für die Gläubigerinnen im Sinne des § 3 Abs 3 VHG zu begründen- Bas Oberlandesgericht hat im übrigen die maßgebenden Gesichtspunkte für die bei der Anwendung des § 3 Abs 3 VHG gebotene Interessenabwägung berücksichtigt. kann nicht ohne weiteres auf das Erbbaurecht angewandt werden, das nach seinem Sinn und Zweck auf eine Bebauung des Grundstücks gerichtet ist.

Zitierte Normen: § 18 FGG § 3 BGB
GrundstückRechtErbbaurechtWiederaufbauErbbauzinsErbbaurechtsVHG

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk’.!
Nicht für die Amtliche Sammlung]
2353 045
Gesetzs VHG § 1 Abs 1? § 3 Abs 3
Rechtssatz % Ein völlig uneinsichtiges Verhalten
 des Schuldners gegenüber den berechtigten Interessen des Gläubigers kann die Zumutbarkeit der Leistung für den Schuldner (§ 1 Abs 1) und eine unzu demutbare Härte für den Gläubiger (§ 3 Abs 3) begründen.
2C	Gesetzs	VHG § 3
Rechtssatzs Hie Vorschriften über die Herabsetzung von Zinsen durch Grundpfandrechte gesicherter Verbindlichkeiten gelten auch für die Herabsetzung von Zinsen aus Forderungen* die durch Rechte an grundstücksgleichen Rechten (z, B, Erbbaurecht) gesichert sind.
3* Gesetze VHG § 3 Abs 3
Rechtssatzs Der Grundsatz* daß dem Schuldner in der Regel eine Veräußerung des belasteten Grundstücks zwecks Aufbringung rückständiger Hypothekenzinsen nicht zuzu demuten ist (BGHZ 16, 105 /1097)? ist auf das Erbbaurecht* auch bei rückständigem Erbbauzins, nicht ohne weiteres zu übertragen.
Aktenzeichens V ZB 43/56
Beschlo des BGH v, 11. Januar 1957	LG	Frankfurt	/Main
OLG Frankfurt /Main
V ZB 43/56
Bes c h 1 u ß
In der Yertragshilfesache
 der
itwe Nelly	geb,	in	S
fc, K^Ästraße®
Antragstellerin und Beschwerdeführerin*
gegen
1	c
2	,
die Stadtsparkasse F
die Stadtgemeinde Frankfurt /Main, vertreten durch den Magistrat, dieser vertreten durch das Liegenschaftsamt, Bethmannstraße 2, und die Hypothekenverwaltung, Paulsplatz 9,
Antragsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen,
 hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11, Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br, Hückinghaus, Dr, Augu stin, Br, Oeehßler und Tr. Piepenbrock
 beschlossen?
Ber erneute Antrag der Antragstellerin vom 12, / 22, November 1956, ihr für die sofortige weitere Beschwerde das Armenrecht zu bewilligen, wird zurückgewiesen o
Bie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt /Main vom 31« August 1956 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen■ Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet,.
Ber Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 6,000 BM festgesetzt.
f *
gründe 8
I,
Die Stadt Frankfurt /Main (Antragsgegnerin zu 2) ist Eigentümerin des Grundstücks Gd^straße^ in F|
ÜPr Sie hat durch Erbtauvertrag vom 20* Juni 1931 dem Polizeiinspektor Georg	und	dessen Ehefrau Nelly
 flP gebe	(Antragstellerin)	an	diesem	Grundstück
 ein Erbbaurecht bis zu dem 30, Juni 1992 eingeräumt, das im Erbbaugrundbuch von	Bezirk	flP	Bl	eingetragen ist, Die Eheleute	hatten	auf	dem	Grundstück
 ein Dreifamilienhaus errichtet. Der Ehemann ist am 24’ Oktober 1933 gestorben und von seiner Witwe und seinem Sohn beerbt worden. Letzterer hat im Jahre 1934 seinen Erbanteil auf die Antragstellerin übertragen, die seitdem alleinige Inhaberin des Erbbaurechts ist.
Das Erbbaurecht ist belastet
1,	mit einer Darlehenshypothek zugunsten der Stadtsparkas-se VHHBl(Antragsgegnerin zu 1) von 21,000 RM (eingetragen in Abteilung III Nr 2 des Erbbaugrundbuchs mit dem Range vor den Posten Abteilung III Nr 1 und Abteilung II Nr 1)?
2,	mit einer Hauszinssteuerabgeltungshypothek zugunsten der Antragsgegnerin zu 2 von 18c000 RM (eingetragen in Abteilung III Nr 1 des Erbbaugrundbuchs mit dem Range hinter den Posten Abteilung III Nr 2 und Abteilung II Nrv 1),
3,	mit einem Erbbauzins zugunsten der Antragsgegnerin zu 2 von jährlich 403*42 RM/DM (eingetragen in Abteilung II Nr 1 des Erbbaugrundbuchs mit dem Rang vor der Post Abteilung III Nr 1; jedoch hinter der Post Abteilung III
Nr 2),
 
Am 4» Oktober 1943 ist das Wohnhaus bei einem Luftangriff vollständig zerstört worden. Die beiden Hypotheken sind im Verhältnis 10 s 1 auf Deutsche Mark um-gestellto Die Darlehnshypothek Abteilung III Nr 2 besteht noch in Höhe von 1.783,29 DM, während die Hauszinssteuerabgeltungshypothek Abteilung III Nr 1 noch in Höhe von 1.651,26 DM valutiert ist. Das zuständige Finanzamt hat auf 90,6 V: H. der insgesamt entstandenen Umstellungsgrundschulden verzichtet.
Die Antragstellerin, die mit ihiem erwerbslosen, jetzt 51jährigen Sohn als Evakuierte von ihrer Witwenpension in Höhe von etwa 300 DM monatlich in	/Ober-
lies sen lebt, hat mindestens seit dem 1. Januar 1945 keine Zins- und Tilgungsbeträge für die Hypotheken und auch kei-nen Erbbauzins mehr gezahlt. Auf ihren Vertragshilfean-trag vom 17* April 1951 hat das Amtsgericht, nachdem die Antragsgegnerin zu 1 die Zins- und Tilgungsbeträge ausgesetzt und die Antragsgegnerin zu 2 die Zins- und Tilgungsleistungen für die Zeit bis zu dem 31 März 1952 gestundet hatte, durch Beschluß vom 10. Oktober 1951 die Zins- und Tilgungsbeträge aus der Darlehnshypothek für die Zeit bis zu dem 31 Oktober 1952 gestundet und durch einen weiteren Beschluß das Verfahren wegen der Posten Abteilung III Nr 1 und .'Abteilung II Nr 1 im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin zu 2 abgegebene Erklärung für erledigt erklärt.
Mit Schreiben vom 14« November 1952 hat die Antragsgegnerin zu 2, indem sie darauf hinwies, daß bei der immer noch bestehenden Wohnungsnot und der großen Nachfrage nach bebauungsfähigen Grundstücken eine Entscheidung über den alsbaldigen Wiederaufbau zerstörter Wohngebäude getroffen werden müsse, angefragt, ob die Antragstellerin gewillt und in der Lage sei, das Haus alsbald wieder aufzubauen,
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oder ob sie ihre Rechte an einen geeigneten aufbauwilligen Interessenten übertragen wolle«, Pie Antragstellerin hat mit Schreiben vom 29« November 1952 geantwortet, es sei ihr bisher nicht möglich gewesen, das Haus wieder aufzubauen, sie habe jedoch nach wie vor den unerschütterlichen Willen, den Wiederaufbau selbst durchzuführen„ Sie lehne deshalb die Aufgabe des Erbbaurechts ab<
Im <Tuli 1953 hat die Antrags teile rin erneut Vertrags-nilfe .erbeten mit dem Antrag, die rückständigen Zins- und Tilgungsbeträge für die beiden Hypotheken und den »Erbbauzins zu streichen, die künftig fällig werdenden Beträge zu erlassen sowie die umgestellten Kapitalbeträge und den Erbbauzins vollständig herabzusetzen- Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe, die Absicht, das Wohnhaus wieder aufzubauen. Sie habe bereits alle erforderlichen Schritte getan, ko^ne jedoch den Wiederaufbau erst * nach Bereinigung der alten Schulden durchführen* Infolge ihrer bedräng-, ten wirtschaftlichen Verhältnisse und der bisher nicht rückgängig gemachten Evakuierung aus Frankfurt könne sie die Zins- und Tilgungsbeträge nicht aufbringen, Parüber ‘hinaus habe sie wegen des erlittenen Kriegsschadens Anspruch auf völligen Erlaß der Kapitalbeträge, für die das ihr verbliebene Erbbaurecht, das nach der Zerstörung des Gebäudes praktisch wertlos und unverwertbar sei, keine dingliche Sicherheit mehr biete.
Im Laufe des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu 1. die bis zu dem 31» Pezember 1953 fällig gewordenen Hypothekenzinsen aus der Post Abteilung III Nr 2 erlassen und mit Schriftsatz vom 10. Februar 1955 erklärt, daß sie, wenn die Voraussetzungen noch gegeben seien, auch die weiteren Zinsrückstände erlassen werde*. Pie Antragsgegnerin zu 2 hat die Zinsen aus der Hypothek Abteilung III Nr 1 bis zu dem 31«.- März '1955 erlassen und die Tilgung bis zu dem
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gleichen Zeitpunkt ausgesetzt, Pa der wegen des Wiederaufbaues in der Folgezeit weiterhin mit der Antragstellerin geführte Schriftwechsel ohne Ergebnis blieb, hat die Antragsgegnerin zu 2 mit Schreiben vom 9, November 1954 der Antragstellerin mitgeteilt, daß Sie nunmehr auf Grund der mehr als zwei Jahresbeträge umfassenden Erbbauzinsrückstände von dem ihr nach dem Erbbauvertrag zustehenden Heimfallrecht Gebrauch mache und dieses Recht, falls die Antragstellerin es nicht bis zu dem 31c Pezember 1954 anerkenne, im Wege der Klage durchsetzen müsse. Nach ablehnender Antwort der Antragstellern hat die Antragsgegnerin zu 2 im Januar 1955 gegen die Antragstellern Klage erhoben mit dem Anträge, die Antragstellerin zu verurteilen, in den Übergang des Erbbaurechts auf die Stadt Frankfurt und die Umschreibung im Grundbuch einzuwilligen und das Erb-baugrundstück an die Antragsgegnerin zu 2 herauszugeben,
 Pas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen..
Im gegenwärtigen Verfahren hat das Landgericht, nachdem es der Antragstellerin aufgegeben hatte, sich bis zu dem 1, Juli 1955 endgültig über den Wiederaufbau zu erklären und vom 1» Juli 1955 an den laufenden Erbbauzins zu dem mindesten in monatlichen Raten zu zahlen, ohne daß die Antragstellerin dieser Auflage nachgekommen wäre, durch Beschluß vom 3» Oktober 1955 die bis zu dem 30, Juni 1955 aufgelaufenen Zinsen aus der Post Abteilung III Nr 2 und den bis zu dem 31. Pezember 1950 aufgelaufenen Erbbauzins erlassen und zu dem Ausdruck gebracht, daß die Antragsgegnerin zu 2 wegen der Zinsen aus der Post Abteilung III Nr 1 freiwillig eine entsprechende Regelung getroffen habe. Im übrigen hat es die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht unter Ab-
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änderung des angefochtenen Beschlusses den bis zu dem 31» Dezember 1952 aufgelaufenen Erbbauzins erlassen, im übrigen die Beschwerde-zurückgewiesen* Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.der Antragstellerin, mit der sie ihre bisherigen Anträge weiterverfolgt„
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 Die sofortige weitere Beschwerde,ist, da die Beschwerdeschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, der allerdings später die Vertretung der Antragstellerin niedergelegt hat, gemäß § 18 Abs 3 VHG in Verbindung mit § 29 Abs 1 Satz 2 FGG zulässig, jedoch nicht begründete
1c Die Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin begehrte Yertragshilfe bildet, soweit es sich um die Herabsetzung der Kapitalverbindlichkeiten handelt, die Vorschrift des § 1 Abs 1 VHG, wonach vor dem 21c Juni 1948 be-» gründete Verbindlichkeiten auf Antrag des Schuldners im Wege richterlicher Vertragshilfe herabgesetzt werden können, wenn und soweit die volle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann,.
a) Das Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Kapitalverbindlichkeiten, die den beiden Hypotheken zugrunde liegen, nicht für gegeben. Es führt dazu aus; Die Antragstellerin habe durch ihre Weigerung, das Erbbaurecht in der vorgeschlagenen Weise zu verwerten und das Grundstück dadurch dem Wiederaufbau zugänglich zu machen, ohne innere Berechtigung gegen die berechtigten Interessen der Antragsgegnerin zu 2 verstoßen. Hätte sie nämlich entsprechend den von der Stadt Frankfurt Ende
 
1952 gemachten Vorschlägen freiwillig in die Rückübertragung des Erbbaurechts auf die Grundeigentümerin, also praktisch in den Heimfall des Erbbaurechts, eingewilligt, so hätte sie damit zwar das Erbbaurecht aufgegeben, wäre aber zugleich von den Belastungen des Erbbaurechts und den zugrunde liegenden persönlichen Verpflichtungen frei gewordene Eine freiwillige Aufgabe des Erbbaurechts wäre der Antragstellerin auch zuzu demuten gewesen, da das Erbbaurecht an dem Trümmergrundstück für die Berechtigte wertlos gewesen sei, eine Aufgabe des Rechts also praktisch keinen Verlust für die Antragstellerin bedeutet hätte.
Die Errichtung eines Eamilienwohnhauses sei ohne entsprechendes Eigenkapital oder ohne den erforderlichen privaten Kredit allein mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaues nicht möglich. Dies habe auch die Antragstellerin bei vernünftiger Würdigung der nun einmal zwangsläufig gegebenen Verhältnisse erkennen müssen. Da sie außer ihrer bescheidenen Pension über keinerlei Geldmittel verfüge und wegen ihrer ungünstigen wirtschaftlichen Lage auch nicht mit der Erlangung eines ausreichenden privaten Kredites habe rechnen können, sei auch für sie übersehbar gewesen, daß sie außerstande sein werde, in absehbarer Zeit den Wiederaufbau des Hauses zu betreiben, während die Stadt Frankfurt bei freiwilliger Aufgabe des Erbbaurechts in der Lage gewesen wäre, das seit vielen Jahren ungenutzt und unbenutzbar daliegende Grundstück einem Bauinteressenten zu überlassen und so ?um Wiederaufbau und zur Schaffung von Wohnungen beizutragen. Die Antragstellerin müsse danach das Bestehenbleiben ihrer Haftung für die Kapitalverbindlichkeiten in Kauf nehmen, weil sie durch ihr eigenes Verhalten die Verwertung des Erbbaurechts und die Regelung ihrer Schulden verhindert habe.
b) Die sofortige weitere Beschwerde kann nur auf eine G-efeelzesverletzung gestützt werden (§ 18 Abs 3 Satz 3 VHG in Verbindung mit § 27 Satz 1 FGG)o Nach der gemäß § 27 Satz 2 FGG entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 550 ZPO liegt eine Gesetzesverletzung vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist«, Bei der Interessenabwägung und der Prüfung der Zumutbarkeit der Leistung im Sinne des § 1 VHG handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende ErmessensentScheidung, an die das Gericht der weiteren Beschwerde gebunden ist, es sei denn, daß das Beschwerdegericht von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist oder den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt oder gewürdigt hat«, Derartige Gesetzes Verletzungen liegen nicht vora
 Bas Erbbaurecht stellt eine Belastung des Grundstücks dar, wonach demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf dem Grundstück ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs 1 ErbbaurVO)o Eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Bebauung des Grundstücks besteht nicht, sofern sie nicht vertraglich vereinbart ist«, Sinn und Zweck der Bestellung des Erbbaurechts gehen jedoch dahin, daß das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück der Bebauung zugeführt wird oder bei Zerstörung eines bereits errichteten Gebäudes ein Wiederaufbau erfolgt0 Dieser Gesichtspunkt kann, wie auch das Beschwerdegericht nicht verkannt hat, im Vertragshilfeverfahren nicht unberücksichtigt bleiben= Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Grundstückseigentümerin an einer alsbaldigen Wiederbebauung des Grundstücks den Vorzug gegeben hat vor dem Interesse, das die Antragstellerin an der Erhaltung ihres Erbbaurechts hat, zu demal da nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts die An-
 
tragstellerin zu einem Wiederaufbau des Wohnhauses nicht in der Lage ist und eine Aufgabe des Erbbaurechts praktisch für sie keinen Verlust bedeutet, der Heimfall des Erbbaurechts vielmehr zu dem Erlöschen ihrer Verpflichtungen geführt hätte (§ 33 ErbbaurVO). Eie Beurteilung der Zumutbarkeit der Leistung gemäß § 1 Abs 1 VHG verlangt auch eine Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gläubigers. Eas Beschwerdegericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum eine entscheidende Bedeutung der Tatsache beigelegt, daß „ die Antragstellerin dadurch, daß sie sich gegenüber den'Vorschlägen der Antragsgegnerin zu 2 ohne vernünftigen Grund ablehnend, also völlig uneinsichtig verhalten hat, in die Lage geraten ist, richterliche Vertragshilfe in Anspruch nehmen zu müssen (vgl Saage VHG"§ 1 S 59)« In einem solchen Pall kann der Schuldner, wie auch bei den Beratungen des Entwurfs des Vertragshilfegesetzes im Bundestag (vgl Verhandlungen des Eeutsehen Bundestags, erste Wahlperiode,
S 8460) der Berichterstatter im ausdrücklichen Auftrag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht hervorgehoben hat, in aller Regel keinen Anspruch auf Gewährung von Vertragshilfe erheben* Es trifft danach nicht zu, daß, wie die Antragstellerin meint, die Auslegung des Vertragshilfegesetzes durch das Beschwerdegericht dem Sinn des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufe* Selbst wenn der Antragstellerin bei ihrem hohen Alter nicht der Vorwurf eines groben Verschuldens gemacht werden kann, steht doch ihr völlig uneinsichtiges Verhalten gegenüber den Vorschlägen der Antragsgegnerin zu 2) einem groben Verschulden gleich* Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht die Zumutbarkeit der Leistung für die Antragstellerin bejaht hat* Ea die Ablehnung der Kapitalherabsetzung einen Rechtsverstoß nicht erkennen läßt, bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob die Vorschrift des § 1 Abs 4 VHG, wonach durch dingliche Rechte gesicherte Kapitalverbindlichkeiten insoweit nicht herabge-
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setzt werden können, als die Sicherung die Verbindlichkeit deckt, einer Herabsetzung des Hypothekenkapitals entgegenstehen würde.
2. Für die Herabsetzung der Hypothekenzinsen gilt die Regelung des § 3 VHG. Hiernach sind, wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 v. H« gemindert ist, die Zinsen insoweit herabzusetzen, als sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen (§ 3 Abs 2). Diese Vorschrift gilt insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen. zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde (§ 3 Abs 3)- Diese Bestimmungen betreffen nach ihrem Wortlaut Zinsen aus Hypotheken an Grundstücken, während die Hypotheken der Antragsgegnerinnen auf einem Erbbaurecht ruhen» Es bestehen jedoch keine Bedenken, die für die Herabsetzung von Zinsen aus ^rundpfandrechten getroffene Regelung auch auf Zinsen aus Hypotheken an grundstücksgleichen Rechten, zu denen das Erbbaurecht gehört, anzuwenden (vgl Saage VHG § 3 Anm II 1 c S 80, § 2 Anm II 1 f S 72/73)» Bas gleiche muß für den als Reallast auf dem Erbbaurecht der Antragstellerin ruhenden, in Form von wiederkehrenden Deistungen zu entrichtenden Erbbauzins gelten (vgl § 3 Abs 5 VHG, § 9 ErbbaurVO in Verbindung mit §§ 1105 Abs 2, 1107 BGB)»
Wenn das Erbbaurecht infolge Zerstörung des als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts geltenden Gebäudes (§ 12 ErbbaurVO) keinen Ertrag bringt, sind die Hypothekenzinsen und der Erbbauzins nach § 3 Abs 2 VHG herabzusetzen, sofern nicht den Ausnahmefall des § 3 Abs 3 VHG vorliegt.
Das Oberlandesgericht hält den Erlaß der Zinsen aus den beiden Umstellungshypotheken aus den für die Ab-
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lehnung der Kapitalherabsetzung angeführten Gründen über den vom Landgericht bezüglich der Post Abteilung III Nr 2 bis zu dem 30. Juni 1955 festgesetzten und den von der Antragsgegnerin zu 2 bezüglich der Post Abteilung III Nr 1 freiwillig zugebilligten Zeitpunkt hinaus für rechtlich nicht vertretbar. Zu dem Antrag auf Erlaß des Erbbauzinses führt es aus8 Es könne der Antragstellerin nicht als Verschulden angerechnet werden, daß sie nicht bereits alsbald nach der Währungsreform von sich aus Schritte zur Verwertung des Erbbaurechts unternommen habe. Die Sachlage habe sich jedoch Ende 1952 geändert. Lurch die Ablehnung der von der Antragsgegnerin zu 2 gemachten Vorschläge habe die Antragstellerin es dahin gebracht, daß das Grundstück auch weiterhin keinerlei Erträge für die Grundstückseigentümerin abgeworfen habe, ohne daß hierdurch der Antragstellerin irgendein Vorteil erwachsen wäre. Es könne deshalb der Antragsgegnerin zu 2 nicht zugemutet werden, über den 31. Lezember 1952 hinaus auf den Erbbauzins zu verzichten»
Auch diese Ausführungen sind frei von Recht sirr'tum. Las gilt sowohl von der Auslegung des § 3 Abs 3 VHG wie auch von der Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt» Lie besonderen Gründe, aus denen ein Erlaß der Hypothekenzinsen und des Erbbauzinses über die angegebenen Zeitpunkte hinaus zu einer nicht zu demutbaren Härte für die Antragsgegnerinnen führen würde, erblickt das Oberlandesgericht1, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, in dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Grundstückseigentümerin an der Bebauung des Grundstücks sowie in dem Verhalten der Antragstellerin. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Laß ein grob schuldhaftes Verhalten des Schuldners einen besonderen Grund für eine dem Gläubiger nicht zu demut-
bare Härte bilden kann, he<t der erkennende Senat bereits im Beschluß vom 18» Mai 1956 (V ZB 55/55? Wertpapier = Mitteilungen 1956, 890? auszugsweise abgedruckt auch BB 1956, 607) ausgesprochen- Die völlige Uneinsichtigkeit der Antragstellerin gegenüber den berechtigten Interessen der Antragsgegnerin zu 2) ist, wie bereits ausgeführt, einem groben Verschulden gleichzustellen und geeignet, eine unzu demutbare Härte für die Gläubigerinnen im Sinne des § 3 Abs 3 VHG zu begründen- Bas Oberlandesgericht hat im übrigen die maßgebenden Gesichtspunkte für die bei der Anwendung des § 3 Abs 3 VHG gebotene Interessenabwägung berücksichtigt. Ber Vorwurf der Antragstellerin, das Beschwerdegericht habe die Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich gewesen sein sollte.
Ber Grundsatz, daß ein Grundstückseigentümer in der Hegel nicht gezwungen werden soll, das ertraglos gewordene Grundstück zu veräußern, um die rückständigen Hypothekenzinsen begleichen zu können (vgl BGHZ 16, 105 /T097 = NJW 1955? 343 /3'447) ? kann nicht ohne weiteres auf das Erbbaurecht angewandt werden, das nach seinem Sinn und Zweck auf eine Bebauung des Grundstücks gerichtet ist. Bie Ansicht der Antragstellerin, eine freiwillige Aufgabe des Erbbaurechts sei nur dann möglich (gemeint ist wohl: zu demutbar) gewesen, wenn gleichzeitig die auflösenden dinglichen Rechte getilgt worden wären, verkennt die Rechtslage. Bas Gesetz sieht beim Heimfall des Erbbaurechts ein Erlöschen der nicht dem Erbbauberechtigten selbst zustehenden Hypotheken und Reallasten nicht vor. Biese Rechte, also auch ein für den Grundstückseigentümer eingetragener Erbbauzins, bleiben nach § 33 Abs 1 ErbbaurVO beim Heimfall des Erbbaurechts bestehen. Ber Grundstückseigentümer übernimmt jedoch kraft Gesetzes (§33 Abs 2 ErbbaurVO) die den Be-
 
lastungen des Erbbaurechts zugrunde liegenden persönlichen Schulden.; und zwar auch den rückständigen Erbbauzins, so daß die Antragstellerin von ihxen Verpflichtungen dinglicher und persönlicher Art frei geworden wäre. Zu Unrecht glaubt die Antragstellerin, zur Begründung ihres Vertragshilf eantrages sich auf § 18 des Bundesevakuiertengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl I, 586). berufen zu können. Nach dieser Bestimmung finden Vorschriften, nach denen die Ausübung eines Hechts oder die Erlangung einer Berufsstellung von einer besonderen Beziehung zu einem Land oder einer Gemeinde (z. B. Wohnsitzdauer, Ausbildung usw.) abhängig gemacht ist, auf Evakuierte nur mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen durch die Abwesenheit vom Ausgangsort keine Nachteile entstehen dürfen. Der vorliegende Sachverhalt gibt zu einer Anwendung dieser .Vorschrift keinen Anläße
 Da die angefochtene Entscheidung auch im übrigen keine Rechtsverletzung erkennen läßt, mußte die sofortige weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten und den *7ert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 19 Abs 1 und 7, 20 VHG, 24 KostO,,
Pr, Tasche	Dr,	Hückinghaus	Dra	Augustin
 Br- Oechßler
 Dr. Biepenbrock