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BGH · V ZB 42/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 42/08

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 29. April 2008 wird die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 15. Nr. 1826 KV-GKG ist nicht berechtigt, weil die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel ausdrücklich nicht als Rechtsbeschwerde, sondern als Beschwerde bezeichnet hat. Damit kann sie im Erinnerungsverfahren ohnehin nicht und im Übrigen deswegen nicht gehört werden, weil die ihre Beschwerde als unzulässig verwerfende Entscheidung rechtskräftig ist.

Zitierte Normen: § 66 GKG
RechtsmittelBeschwerdeführerinÜbrigenBeschwerdeBundesgerichtshofesErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 42/08
vom 4. Juni 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Auf das Rechtsmittel der Antragstellerin vom 29. April 2008 wird die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 15. April 2008 - Kassenzeichen 780081015944 - unter Zurückweisung im Übrigen aufgehoben, soweit der Kostenansatz 50 € übersteigt.
Gründe:
1	Das	gern.	§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG als Erinnerung statthafte und auch im
 Übrigen zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
2	Der	Ansatz	einer	Gebühr	gern.	Nr.	1826	KV-GKG	ist	nicht	berechtigt,	weil
 die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel ausdrücklich nicht als Rechtsbeschwerde, sondern als Beschwerde bezeichnet hat. Demgemäß hat auch der Senat „die Beschwerde“ als unzulässig verworfen, freilich mit der unzutreffenden Bezeichnung der Beschwerdeführerin im Rubrum als „Rechtsbeschwerdeführerin“. Anzusetzen ist danach nur die Gebühr für die Verwerfung einer sonstigen Beschwerde (Nr. 1811 KV-GKG) in Höhe von 50 € (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2006, VZB 12/06 m.w.N.).
-3-
3	Die weitergehende Erinnerung ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin
 wendet ein, überhaupt keine Kosten tragen zu müssen, da zu Unrecht zu ihren Lasten entschieden worden sei. Damit kann sie im Erinnerungsverfahren ohnehin nicht und im Übrigen deswegen nicht gehört werden, weil die ihre Beschwerde als unzulässig verwerfende Entscheidung rechtskräftig ist.
Krüger		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Stresemann		Czub
 Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 09.03.2007 -20 875/06 -OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.02.2008 -IW 36/07 -