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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28, Januar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 15. September 1992 haben die Beklagten durch ihren Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt und die Berufungsbegründung nachgeholt. Oktober 1992 als Zeitpunkt des Beginns der Begründungs-frist errechnet und notiert. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Anders verhält es sich aber, wenn die Gerichtsferien Einfluß auf den Lauf der Frist zur Berufungsbegründung haben können, was hier bei der am 15. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
Berufung15BegründungsfristZBZPOBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Januar 1993
in dem Rechtsstreit
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28, Januar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf
 beschlossen;
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 1992 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 466.220 DM
Gründe
I. Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 15. Mai 1992 zugestellt worden. Er hat am 15. Juni 1992 Berufung eingelegt, diese jedoch nicht rechtzeitig begründet. Am 24. September 1992 haben die Beklagten durch ihren Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt und die Berufungsbegründung nachgeholt. Sie haben vorgetragen, eine sonst zuverlässige Kanzleiangestellte des Rechtsanwalts habe versehentlich den 15. Oktober 1992 als Zeitpunkt des Beginns der Begründungs-frist errechnet und notiert.
3
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde,
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg.
Zwar kann der Rechtsanwalt die Berechnung einfach zu ermittelnder prozessualer Fristen einer damit vertrauten und bewährten Angestellten übertragen (st. Rechtspr., vgl. BGH, Besohl. v. 12. November 1986, IV ZB 119/86, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 1). Anders verhält es sich aber, wenn die Gerichtsferien Einfluß auf den Lauf der Frist zur Berufungsbegründung haben können, was hier bei der am 15. Juni 1992 eingelegten Berufung der Fall war. Dann muß der Rechtsanwalt persönlich das Ende der Begründungsfrist berechnen und deshalb sichersteilen, daß ihm zu diesem Zweck die Akten rechtzeitig vorgelegt werden (BGH, Beschl. v. 10. Januar 1979, VIII ZB 57/78, VersR 1979, 368, 369; v. 27. Juni 1985, III ZB 2/85, VersR 1985, 889; v. 18. Februar 1987, IVb ZB 153/86, NJW-RR 1987, 710, 711 und v. 5, März 1991, XI ZB 1/91, BGHR ZPO § 233 - Feriensache 3). Das hat der Berufungsanwalt unterlassen. Sein Verschulden ist den Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Der in der Berufungsschrift enthaltene, aber nicht be-schiedene Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungs-frist bis zu dem 31. August 1992 hinderte das Berufungsgericht nicht an der Verwerfung des Rechtsmittels, weil dieser Antrag in Anbetracht der erst am 16. September 1992 abgelaufenen Begründungsfrist gegenstandslos war.
4
Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Hagen	Räfle	Lambert-Lang
 Wenzel	Tropf