Rechissatzs Während die auf einem einen Ertrag abwerfenden Grundstück ruhende Hypothekengewinnabgabe bei der Prüfung der unzu demutbaren Härte für den Schuldner außer Betracht zu bleiben hat, wenn es sich um die Herabsetzung von Zinsen handelt, die für Grundpfandrechte an diesem Grundstück zu zahlen sind und der Hypothekengewinnabgabe Vorgehen (Beschluß des Senats vom 11. ddHHd von ßflHHBHHHHd Bandjp^ Blatt 3020 verse 1 c hneten Grunds tueks, Dieses war ihr ebenso wie ihr übriger Grundbesitz unter der nationalsozialistischen Herrschaft entzogen werden$ sie hat es im Rückerstattungs-Verfahren zurückerhalten,, Die Gebäude, die sich früher auf dem Grundstück befanden, sind durch Kriegseinwirkung zerstört worden. Sie nat eine vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine vorläufige Bilanz für den 31« Dezember 1954 vor gelegt, nach der bei ihr in diesem Jahr ein Verlust von 246 562.89 DM entstanden und aus dem vorhergehenden Jahr ein Verlustvortrag von 141 839 , 43 DM übernommen worden ist. daß die Herabsetzung der Zinsen für sie eine unzu demutbare Härte bedeuten würdeweil die Antragstellerin über erheblichen Grundbesitz verfüge; aus dem sie bei Einschränkung der Aufwendungen für Instandsetzungen ^Überschüsse erzielen und die hier strittigen Zinsrückstände - begleichen, könne'..'' Die Antrags tellerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten und hat insbesondere noch geltend gemachtz Die Antragsgegnerin habe die von ihr zu entrichtende Hypothekengewinnabgabe außer acht gelassen, die sich nach dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers Dr. Paret für 1954 auf 2 195 850 DM belaufev allerdings gemäß §: 146 a LAO nachträglich in West-Berlin um ein Drittel gesenkt worden sei, aber gleichwohl noch einen Betrag von rund 1 377 000 DM ausmachen und Jahresleistungen von etwa 90 000 DM bedingen werde» Sie werde genötigt sein, für alle ihre Grundstücke'auf Jahre hinaus Erlaßanträge nach § 129 LAO zu s teilen, da infolge des aufgestauten Reparaturbedarfs die Erträge keines ihrer Grundstücke aus reich- Für das Jahr 1955 ergebe sich auf Grund des von der Berliner Zentralbank genehmigten Hegelungsvertrages gemäß dem Londoner Schuldabkommen ein handelsrechtlicher Verlust von 166 401,2p DM, Das Landgericht hat die bis zu dem 51« Dezember 1956 aufgelaufenen Zinsen erlassen, hat ihren Antrag auf Zurückweisung des v e rt rags hilf e ant rages mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgt und zu ihrer Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.. daß sie sich durch die Rückerstattung der ihr entzogen gewesenen Grundstücke eine Überschuldung von weit mehr als 3 Millionen aufgebürdet habe» hie Höhe der Hypo- Februar 1957 den Antrag auf Zusammenfassung der ihr gehörigen 29 Grundstücke 9 die während des Krieges nicht total zerstört worden seien, gemäß § 94 Abs o i LAG in Verbindung mit § 8 der 19-- Abgaben-BV-LA (BGBl 1956; 768) stellen können. belaufen* während sie andernfalls den Betrag von 2 000 000 Bl übersteigen würde= Die von ihr auf diese Abgabe zu entrichtenden Jahresleistungen habe sie bei der Errechnung der Ertragslage ihres Grundbesitzes außer Betracht gelassen,, weil sie mit Ermäßigungen wegen schlechter Ertragslage nach § 129 LAG rechne . Las Kammergericht hat weiter geprüft;; ob die Streichung der rückständigen Zinsen zu einer der Antragsgegnerin nicht zu demutbaren Härte führen würde .■ Labei ist es davon aus ge gangen.; daß § 3 Abs * 3 VHG eine Interessenabwägung erfordere, bei der die Vermögenslage der Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sei, weil besondere Gründe für eine unzu demutbare Härte gerade in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten liegen könnten, La die Antragsgegnerin aus ihren eigenen Verhältnissen keine besonderen Gründe für eine unzu demutbare Härte hergeleitet hat» sie solche aber in den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen der Antragstellerin finden will, hat das Kammergericht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller! 5 000 000 PM ergeben habe-, Pas Kammergericht hat damit gerechnet, daß die Antragstellerin, die sich schon um die Zusammenfassung ihres Grundbesitzes zu einem Hypothekengewinnabgabe-Grunds buck und damit um eine Herabsetzung der Abgabe von rund 2 000 000 PM auf rund 1 500 000 PM bemühe, auf Grund des § 129 PAG Erleichterungen erhalten werde. Hach Ansiciit :des Kammergerichts ändert dies aber nichts daran, daß es sich bei der Hypothekengewinnabgabe.um eine echte Schuld der Antragstellerin handelt, die ihre VermÖ- -genslage ungünstig gestaltet,.Pas. gilt nach seiner Auffassung auch für alle an ihren Grundstücken bestehenden Grund-Pfandrechte, Pas Kamme rgericht hat weiter ausgeführt % Pie starke Überschuldung der Antragstellerin werde in der Bilanz zu dem feil durch Ausgleichs!orderungen gegen den Bund in Höhe von 1 444 291 PM und Lastenausgieichsgegenposten von 2 068 605,90 PM ausgeglichen. Soweit unter den Lastenausgieichsgegenposten echte Ansprüche auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes eingesetzt seien, könnten sie nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt werden, weil nach § 361 LAG im Vertragshilfeverfahren Ansprüche auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes außer Betracht zu bleiben hätten. Das Kammergericht hat aus alledem gefolgert, daß die Einkommensläge der Antragstellerin ungünstig sei lind aus ihr kein besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs» 3 VHG hergeleitet werden könne» Nach seiner Ansicht gilt für die Vermögenslage der Antragsteller!n stellten, deren Ertragslage nach dem zuvor Gesagten aber so ungünstig sei,/ daß Überschüsse zur Zeit noch nicht zu erzielen seien und sich das in den Grundstücken investierte Kapital noch nicht wieder verzinse. das Kammergericht seiner Entscheidung lediglich die vorläufige Bilanz der Antragstellerin für den 31» Dezember 1954 zugrunde gelegt und später eingetretene Änderungen nicht berücksichtigt hat. So hat das Kammer-gericht die Minderung des Verlustes im Jahre 1955 durch die Sch'uldenregelungsabkommen der Antragstellerin mit ihren ausländischen Gläubigern vom 7» Oktober 1955 und 26.Januar 1956 ausdrücklich angeführt. Es hat weiter die Veräußerung zweier Grundstücke im Februar 1955 und auch die Aufstellung der Antragstellerin über die Ertragslage der Grundstücke im Jahre 1956 in Betracht gesogen, die für den Fall gemacht worden ist, daß die 29 Grundstücke gemäß dem Anträge der Antragstellerih zu einem HGA-Grundstück zusammengesogen werden sollten. Mach Ansicht des Kammergerichts ist auch nicht etwa zu erkennen, daß die Antragstellerin es schuldhaft unterlassen hat, ihre Ertragslage zu verbessern, hat sie sich vielmehr im Gegenteil um eine Verbesserung ihrer ungünstigen-Vermögenslage bemüht. Miolit ersichtlich ist zunächst, inwiefern dies aus der Errechnung eines Reinertrages von 81 797,25 DM für das Jahr 1954 folgen soll, zudem die Antragsgegnerin dadurch gelangt; daß sie die der "Elektrische" geschuldeten Hypothekenzinsen in Höhe von 147 532,36 EM außer Betracht läßt und bei den Instandhaltungskosten einen Abstrich von 1 13 088«. den Ausgaben für Instandsetzungen in einem solchen Umfang; daß sich ein Heinertrag ergäbe, nur zur Holge haben, daß die Antragstellerin diesen nach den Vorschriften der 18o Abg.DV-LA als Hypothekengewinnabgabe abführen müßteo Ein Rechtsirrtum in diesen Ausführungen des Kammergerichts ist nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht dargelegt worden» Eine Gesetzesverletzung liegt auch nicht etwa darin:, daß das Kammergericht die Hypothekengewinnabgabe als eine echte Schuld der Antragstellerin angesehen und bei der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Lage berücksichtigt hat? Der erkennende Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 11 a April 1958 (V ZB 21/57, WM 1958, 618) ausgesprochen; daß bei der Prüfung; ob die Versagung der Vertragshilfe aus besonderen Gründen zu einer dem Schuldner nicht zu demutbaren Härte führe, seine Belastung mit der Hypothekengewinnabgabe außer Betracht zu bleiben habe,, Diese Entscheidung betrifft die Präge, ob der Schuldner die beantragte Herabsetzung der Zinsen auch darauf stützen kann,, daß auf dem Grundstück außer dem Grundpfandrecht, dessen Zinsen herabgesetzt werden sollen, auch die auf ihm beruhende Hypothekengewinnabgabe lastete Die angeführte Entscheidung besieht sich nur auf die Palle, in denen das belastete Grundstück einen Ertrag abwirft und der Schuldner geltend macht, daß der Ertrag des Grundstücks zur Deckung aller mit diesem Grundstück in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten nicht ausreiche. Die Auffassung des Senats, daß in diesen Pallen die auf dem Grundstück lastende Hypothekengewinnabgabe außer Betracht zu bleiben hat, gründet sich auf § 129 LAG, der einen Erlaß dieser Abgabe wegen ungünstiger Ertragslage versieht, sowie auf die hierzu erlassene 171- Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (17.. AbgabenDV-LA-HGA-Erl ,DV) vom 3= November 1955 (BGBl I 704) , nach der die Hypotheken-gewinnabga.be hinter die Zinsen vorgehender Rechte Dritter zurücktritt und nur insoweit zu berichtigen ist als nach Abzug aller nach den §§ 6 bis 11 der 17, DV zu berücksichtigenden Posten von dem Grundstücksertrag ein Überschuß verbleibto Durch diese gesetzliche Regelung ist klargestellt „daß bei ungünstiger Ertragslage des Grundstücks die auf ihm lastenden/ der Vertragshilfe unterliegenden Zinsverbindlichkeiten vor der Hypothekengewinnabgabe aus dem Überschuß des Grundstücks zu befriedigen sind und diese öffentliche last insoweit zu erlassen ist./ Im Vorliegenden Palle handelt es sich dagegen um die Präge, ob die Hypothekengewinnabgabe als Verbindlichkeit des Schuldners zu berücksichtigen ist, wenn der Gläubiger geltend macht, die Herabsetzung der Zinsen seines Grundpfandrechts würde wegen der allgemeinen Vermögens- und Erwerb Verhältnisse des Schuldners zu einer ihm nicht zuzu demutenden Harte führen. In einem solchen Palle kommt es darauf an, wie-pich die Aktiven des Schuldners zu seinen Passiven verhaltene Bei dieser Prüfung muß die Hypothekengewinnabgabe, die nach § 111 Abs, 1 DAG als öffentliche Last auf seinem Grundbesitz ruht, als Passivposten in Rechnung gestellt werden , soweit sie nicht aus gesetzlich vorgesehenen Gründen herabzusetzen oder zu erlassen ist$ denn die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgabe beeinträchtigt die allgemeine wirtschaftliche Lage des Schuldners, die in den gedachten Pallen dafür maßgebend ist, ob die Herabsetzung der Zinsen eine dem Gläubiger/zu demutbare Härte darstellen würde . Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Kammergericht die Hypothekengewinnabgabe bei der Prüfung der allgemeinen wirt- Hinsichtlich dieser Beanstandung, die auf tatsächlichem Gebiet liegt, kann auf das zuvor bezüglich der Instandhaltungskosten Gesagte verwiesen werden, lach Ansicht der Antragsgegnerin war es ferner nicht zulässig, die Ausgaben für Geldbeschaffung mit 94 052,48 DM unter den Passiven zu berücksichtigen, weil es sich um eine einmalige Ausgabe gehandelt habe, die nicht zu den Unterhal-t u ngs kosten gezählt werd en dür f eDas Kamme rge r i c h t ha t zu -treffend keinen Anlaß zur Beanstandung dieses Postens gesehen. gung dieser Kosten in der Aufstellung über die Aufwendungen für den Grundbesitz der Antragstellerin im Jahre 1956 ein Rechtsirrtum liegen soll, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich? Es hat seiner Entscheidung keineswegs einen Betrag von 2 195 850 DM als feststehende Abgabeschuld zugrunde gelegt, sondern berücksichtigt, daß die Antragstellerin auf dem Wege über die Bildung eines HGA-Grundstücks bemüht ist/die Abgabelast auf rund 1 500 000 DM zu senken. es kann nicht angenommen werden, daß sich das Kammergericht dieser Herabsetzung der Abgabe bei seiner Entscheidung nicht bewußt gewesen ist, zu demal da die Antragstellerin sie auch in der Berechnung der Abgabeschuld bei Bildung eines HGA-Grundstücks berücksichtigt hat0 Mit ihren Ausführungen über die Aktivierung der-Ausgleichsforderung-gegen den Bund in Höhe von 1 144 291 DM und den späteren Portfall dieses Aktivpostens will die Antragsgegnerin offensichtlich keine G e s e t z e sv e rle t zu ng rügen, sondern der Antragstellerin -nur verwerfen, bei der Aufstellung der vorläufigen Bilanz für den 311 Dezember 1954 nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen zu sein| dabei hat sie die Erklärungen, welche die Antragstellerin zu diesem Punkt abgegeben hat, gänzlich außer acht gelassen. In •den Vorinstanzen hat die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin eingesetzten Grundstückswerte nicht beanstandet» Das hätte damals aber bereits geschehen müssen, wenn sie glaubte, daß die Bewertung der rückerstatteten Grundstücke nach denneuestenEinheitswerten, wie der Wirtschaftsprüfer sie vorgenommen hat, den tatsächlichen Werten nicht entspreche, wovon bei Grundstücken in Berlin nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. Beanstandung der Grundstückswerte durch die Antragsgegnerin konnte das 'Kammergericht, das gegen diese Bewertung offenbar keine Bedenken gehabt Hat, von den in dem Bericht des Wiftschaftsprüfers angegebenen Werten ausgehend Ihm kann daher nicht zur Last gelegt werden^ seine Ermittlungspflicht verletzt zu haben, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs„ 3 VHG gegeben sind, worauf das Kammergericht bereits zutreffend hingewiesen hat, Nach alledem erwies sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin als unbegründet, Sie war daher zurückzuweisen0
Vür das Nachschlagewerk; Hicht für die Amtliche Sammlung! 2356 02i Gesetz VHS § 5 Nr, 3 Rechissatzs Während die auf einem einen Ertrag abwerfenden Grundstück ruhende Hypothekengewinnabgabe bei der Prüfung der unzu demutbaren Härte für den Schuldner außer Betracht zu bleiben hat, wenn es sich um die Herabsetzung von Zinsen handelt, die für Grundpfandrechte an diesem Grundstück zu zahlen sind und der Hypothekengewinnabgabe Vorgehen (Beschluß des Senats vom 11. April 1958? V ZB 21/57)? ist die Hypothekengewinnabgabe unter den Passiven des Schuldners in Rechnung zu stellen? wenn es sich darum handelt? ob die Herabsetzung der Zinsen wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Schuldners eine unzu demut bare Härte für den Gläubiger bedeuten würde. Aktenzeichens V ZB 40/57 Beschluß des BGH vom 9» Mai 1958 LG Berlin Kamme rge r i c ht I.JIL 40/57 §„iL§. 4 .er V e rtrags hilf es ac he derVflflH|B L|HBVflBi^B^p~Akt i e n-G- e s e 11 s c ha f t in BBHHB:; I i ill vertreten durch ihren Vorstand ? Antrags gegne^rn^tu.Ä' Bes c hwe rdef ühr er in (auch für die sofortige weitere Beschwerde)9 - vertreten durch Re cht s anwalt I)r gegen die B heschränkfer.Haftung in s traße vertrete a du und Martin Ö Gründerwerbsgesells c naf t mi t ■BHBBBBBiMHK g< die Geschäftsführer Dr* Fritz Antragstellerin und Beschwerdegegnerin vaueh für die sofortige weitere Beschwerde)9 hat der V,; Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9o Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Bro fasche sowie der Buhdesrichter Br, Hückinghaus, BrAugustin, Br, Piepenbroek und Sr. Rothe beschlossen? Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats 1 a des Kammer“ gerichts vom 18. September 1957 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen, Außer-gerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wirf; -auf 10 800 bis 11 600 BM festgesetzt* 2 Gründe % I Die Antragstellerin: ist Eigentümerin des in Bl flflflUB? SflBHHHI Straße und KdHHHH S traß^d gelegenen, im Grundbuch, des Amts ge nichts B| ddHHd von ßflHHBHHHHd Bandjp^ Blatt 3020 verse 1 c hneten Grunds tueks, Dieses war ihr ebenso wie ihr übriger Grundbesitz unter der nationalsozialistischen Herrschaft entzogen werden$ sie hat es im Rückerstattungs-Verfahren zurückerhalten,, Die Gebäude, die sich früher auf dem Grundstück befanden, sind durch Kriegseinwirkung zerstört worden. Seitdem wirft es keine Erträge mehr ab. Das Grundstück ist zugunsten der Antragsgegnerin mit einer in Abteilung III Nr, 10 eingetragenen Darlehnshypo-thek und einer dort verzeienneten Abgeltungshypothek Hr, 1 belastet. Diese Hechte sind im Verhältnis 10 s 1 umgestellt und valutieren mit 18 000 bzw„ 2,467?80 DM, Zinsen sind für diese Hypothek seit dem Jahre 1945 nicht mehr entrichtet werden. Die Zinsrückstände bis zu dem 31° Dezember 1956 belaufen sich auf 9. 517,50'DM und 1 305?83 DM, zusammen auf 10 823153 DM. Die Eigentümerin hat unter Hinweis auf die Ertraglo-sigkeit des Gamindstücks beantragt^ die bis zu dem 31- Dezember 1956 für diese Hypotheken fällig gewordenen Zinsen im Wege der Vertragshilfe auf 0DM herabzusetzen? , Sie nat eine vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine vorläufige Bilanz für den 31« Dezember 1954 vor gelegt, nach der bei ihr in diesem Jahr ein Verlust von 246 562.89 DM entstanden und aus dem vorhergehenden Jahr ein Verlustvortrag von 141 839 , 43 DM übernommen worden ist. Die Antragstellerin hat vorgebracht % von den 35 Grundstücken7 die ihr gehörten^ seien 6 vollständig zer-stört und ertragloss die übrigen 29 Grundstücke seien teils unbeschädigt, teils' zu dem Teil zerstört. Aus ihnen sei zur Zeit teein Überschuß zu erzielen. Der ganze Grundbesitz sei ihr 14 Jahre lang entzogen gewesen.. Während dieser Zeit hätten weder die eingesetzten Treuhänder, noch die Grundstuokserwerber etwas für die Instandhaltung der •Gruti:ds'tüe:lce.. Stoigb- Treuhänder hätten sogar erhebliche Veruntreuungen begangen. Hach der Hückerstattung der Grundstücke seien außergewöhnlich hohe Aufwendungen für notwendige Reparaturen erforderlich gewesen9 die sich auf .280 fo der zu erzie 1 enden Jahresmieten belaufen hä11en, Es handle .sich durchweg um Althausbesitz$ die Mieten seien daher preisgebunden und infolgedessen unzureichend, Anderes Aktivvermögen besitze sie nicht. Sie sei deswegen nicht in der Läget aus den 29 nichtoder nur teilserstorten Grundstücken Überschüsse zu erzielen, zu demal da auch die zerstörten Grundstücke gewisse Aufwendungen nötig machten, ; Die Antragsgegnerin hat um. Zurückweisung des Antrages gebeten und geltend .gemacht? daß die Herabsetzung der Zinsen für sie eine unzu demutbare Härte bedeuten würdeweil die Antragstellerin über erheblichen Grundbesitz verfüge; aus dem sie bei Einschränkung der Aufwendungen für Instandsetzungen ^Überschüsse erzielen und die hier strittigen Zinsrückstände - begleichen, könne'..'' Sie hat im einzelnen insbesondere vorgebracht % Von den in der Gewinn- und Verlustrechnung für 1954 angeführten Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von 327 242v87 DM dürfte ein erheblicher Teil zu wertsteigernden Veränderungen an den Gebäuden verwendet worden seien. Die Antrags tellerin hätte von diesen Kosten einen angemessenen Teil als Aktivposten in ihre Rechnung auf nehmen müssen. Als Instandhaltungsbedarf im engeren Sinne, cLh„- unter Ausschluß der für wertsteigernde Yerbesserungen verwendeten Beträgekönne die Antrag-steilerin allenfalls 30 vJ. ihrer Mieteinnahmen, höchstens also 214 154,21 DM für das Jahr 1954 anrechnen. überhöht seien auch die angeblichen Aufwendungen der Antrags tellerin für Hypothekenzinseni denn von ihnen entfalle der größere Teil, nämlich 147 532,36 DM, auf Hypotheken, die im Des amtbetrage von 3 350 647 DM der N,V .• Maatschappi3 voor Electrische en andere Uitvindingen in Amsterdam zustandenc Diese Dläubigerin unterliege aber der Herrschaft desselben Personenkreises, dem auch die Anteile an der Antragstellerin gehörten, so daß es sich bei den Hypotheken der ’’Elektrische’' wirtschaftlich um Eigen-tümerrechte handle. Die Zahlungen an diese Hypothekengläubigerin dürften daher bei der Beurteilung der Ertragslage der Antragstellerin nicht als ertragmindernd berücksichtigt werden. Die echten Zinsverbindlichkeiten der Antrags tellerin hätten sich daher im Jahre 1954 nur auf 6g 934,49 DM belaufen. Schließlich seien angesichts des sehr hohen Instandhaltungsbedarfs auch die Debäudeabschrei bungen für 1954 sehr hoch. Eine entsprechend berichtigte '(jr.ewin.n-. und Yerlustreelinung der. Antragstellerin ‘für 1954 ergebe einen Reinertrag von 81 797 ? 22 DM, von dem bei der Entscheidung auszugehen sei«. Die Antrags tellerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten und hat insbesondere noch geltend gemachtz Die Antragsgegnerin habe die von ihr zu entrichtende Hypothekengewinnabgabe außer acht gelassen, die sich nach dem -5 - Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers Dr. Paret für 1954 auf 2 195 850 DM belaufev allerdings gemäß §: 146 a LAO nachträglich in West-Berlin um ein Drittel gesenkt worden sei, aber gleichwohl noch einen Betrag von rund 1 377 000 DM ausmachen und Jahresleistungen von etwa 90 000 DM bedingen werde» Sie werde genötigt sein, für alle ihre Grundstücke'auf Jahre hinaus Erlaßanträge nach § 129 LAO zu s teilen, da infolge des aufgestauten Reparaturbedarfs die Erträge keines ihrer Grundstücke aus reich- ten t um die Bewirtschaftungskosten zu decken. Soweit Grundstücke Erträgnisse abwürfen, welche die Betriebskosten, Abschreibungen, Verwaltungskosten so¥/ie die Kosten für Eremdkapital überstiegen, bestehe nur die Alternative , diese entweder zur Beseitigung des aufgestauten Reparaturbedarfs su verwenden oder' sie. als Hypothekengewinnabgabe abzuführen. Bei den Forderungen der "Elektrischen" handle es sich um edite Verbindlichkeiten, die nach Prüfung durch alle zuständigen Bundesbehörden mit Genehmigung der Berliner Zentralbank im Verhältnis 1 s 1 umgestellt und mit 4 1yS jährlich zu verzinsen seien. Die Gläubiger dieser Forderungen hätten im übrigen auf insgesamt 745000 DM verzichtet, darunter auch,auf die auf dem Grundstück Schwäbische Straße 19 lastende Hypothek von 100 000 DM* Für das Jahr 1955 ergebe sich auf Grund des von der Berliner Zentralbank genehmigten Hegelungsvertrages gemäß dem Londoner Schuldabkommen ein handelsrechtlicher Verlust von 166 401,2p DM, Das Landgericht hat die bis zu dem 51« Dezember 1956 aufgelaufenen Zinsen erlassen, hat ihren Antrag auf Zurückweisung des v e rt rags hilf e ant rages mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgt und zu ihrer Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.. Sie hat ferner geltend gemachts Die von der Antragstellerin in Hohe von 69 954?49 DM für . fremde Gläubiger angesetzten Zinsen dürften nicht in voller Höhe gezahlt worden sein^ denn die Antragstellerin habe die Absicht gehabt „ für einen feil dieser Verbindlichkeiten Vertragshilfe in Anspruch zu nehmen« Wenn man der Darstellung der Antragstellerin folgen wollte, würde sich ergeben.. daß sie sich durch die Rückerstattung der ihr entzogen gewesenen Grundstücke eine Überschuldung von weit mehr als 3 Millionen aufgebürdet habe» hie Höhe der Hypo- thekengewinnabgabe dürfte überschätzt sein« dürften noch weitere,Überschätzungen vorlie die. Antrags teil er in die Grundstücke ‘.Darüber gen. So ■ alles hinaus habe und die in der Bilanz für 1954 mit zusammen 194 524 DM bewertet worden seien? zu einem Preise von 191 250 DM. verkauft? wobei der Käufer neben dem Kaufpreis noch die Hypothekengewinnabgabe-übernommen habe? so daß sich diese Abgabe der Antrags tellerin entsprechend vermin- dere, Auch dürften die Ausgaben für Geldbeschaffung in Höhe von 94 052*48 hl nicht zu den Unterhaltungskosten der Grundstücke gezählt werden. Bei Berichtigung aller dieser zu beanstandenden Posten gelange man zu einem Reinertrag von 67 672,05 DMA Sie glaube? an ihrer Ansicht fest- halt en zu können, daß der gesamte Grundbesitz der Antragstellerin per Saldo erhebliche Überschüsse erbringe und es dieser daher nach ihrer Vermögens- und Ertragslage möglich sei* die hier strittigen Zinsrückstände zu begleichen,, hie Antragstillerin' ist diesen Ausführungen der Antrags ge gner in durchweg entgegengetreten und hat vorgebracht Sie habe den Körperschaftssteuerbescheid für 1956 noch nicht verlegen können. Ille ihre Bilanzen seien nur vorläufige, weil die Hypothekengewinnabgabe noch nicht habe veranlagt werden können- Sie habe, da die im § 94 LAG vorgesehene Rechtsverordnung noch nicht Vorgelegen habe9 erst am'7. Februar 1957 den Antrag auf Zusammenfassung der ihr gehörigen 29 Grundstücke 9 die während des Krieges nicht total zerstört worden seien, gemäß § 94 Abs o i LAG in Verbindung mit § 8 der 19-- Abgaben-BV-LA (BGBl 1956; 768) stellen können. Wenn diesem Anträge stattgegeben werden sollte,, würde sich diese Abgabe für den' i v April 1952 auf 1 417 782,45 M. belaufen* während sie andernfalls den Betrag von 2 000 000 Bl übersteigen würde= Die von ihr auf diese Abgabe zu entrichtenden Jahresleistungen habe sie bei der Errechnung der Ertragslage ihres Grundbesitzes außer Betracht gelassen,, weil sie mit Ermäßigungen wegen schlechter Ertragslage nach § 129 LAG rechne . Für sie selbst lasse sich zur Zeit aus den Grundstücken kein Beinertrag erzielen. Infolgedessen sei sie nicht in der Lage;, die Antragsgegnerin wegen ihrer Zinsforderungen zu befriedigen.» Bas Kammergerleht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen» Biese verfolgt mit der sofortigen weiteren Beschwerde ihren bisherigen Antrag weiter» Bie Antragstellerin bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittelso II.* Bie sofortige weitere Beschwerde ist nach § 18 A.bs „ VHG zulässig und auch formund fristgerecht eingelegt, sachlich indessen nicht begründet„ 5 Pas Kammergerieht hat in Vereinstimmung, mit dein Landgericht die Voraussetzungen des § 3 Abs « i und 2 VHCf für eine Herabsetzung der Zinsrückstände auf 0 DM wegen der Ertraglosigkeit des Grundstücks für gegeben erachtet, Insoweit greift die Antragsgegnerin die angefochtene Ent-. Scheidung auch nicht an0 Las Kammergericht hat weiter geprüft;; ob die Streichung der rückständigen Zinsen zu einer der Antragsgegnerin nicht zu demutbaren Härte führen würde .■ Labei ist es davon aus ge gangen.; daß § 3 Abs * 3 VHG eine Interessenabwägung erfordere, bei der die Vermögenslage der Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sei, weil besondere Gründe für eine unzu demutbare Härte gerade in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten liegen könnten, La die Antragsgegnerin aus ihren eigenen Verhältnissen keine besonderen Gründe für eine unzu demutbare Härte hergeleitet hat» sie solche aber in den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen der Antragstellerin finden will, hat das Kammergericht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller! n daraufhin geprüft, ob nach ihnen der Antragsgegnerin die Herabsetzung der rückständigen Zinsen nicht zugemutet werden könne,: Es hat erwogen, daß dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann der. Lall sein würde, wenn die Antrags tellerin ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung ihrer Vermögens- und Einkommensverhält-nisse die strittigen Zinsverbindlichkeiten erfüllen könnte. Las Kammergericht hat diese Möglichkeit verneint. Es hat hierher die vorläufige Bilanz der Antragstellerin für den 31c Dezember 1954 zu dem Ausgangspunkt genommen, nach der einem, mit 3 674 339 LM bewerteten Grundbesitz damals Ver- _ Q bindlichkeiten aus Grundpfandröchten in Höhe von 4 799 907,26 PM und aus der Hypothekengewinnabgabe solche von 2 195 850 PM gegenüberstanden, so dai3 sich, was den Grundbesitz anbelange, eine Überschuldung von mehr als 5 000 000 PM ergeben habe-, Pas Kammergericht hat damit gerechnet, daß die Antragstellerin, die sich schon um die Zusammenfassung ihres Grundbesitzes zu einem Hypothekengewinnabgabe-Grunds buck und damit um eine Herabsetzung der Abgabe von rund 2 000 000 PM auf rund 1 500 000 PM bemühe, auf Grund des § 129 PAG Erleichterungen erhalten werde. Hach Ansiciit :des Kammergerichts ändert dies aber nichts daran, daß es sich bei der Hypothekengewinnabgabe.um eine echte Schuld der Antragstellerin handelt, die ihre VermÖ- -genslage ungünstig gestaltet,.Pas. gilt nach seiner Auffassung auch für alle an ihren Grundstücken bestehenden Grund-Pfandrechte, Pas Kamme rgericht hat weiter ausgeführt % Pie starke Überschuldung der Antragstellerin werde in der Bilanz zu dem feil durch Ausgleichs!orderungen gegen den Bund in Höhe von 1 444 291 PM und Lastenausgieichsgegenposten von 2 068 605,90 PM ausgeglichen. Per letztgenannte Posten werde sich indessen in dem Umfang vermindern, in dem es der Antragstellerin gelinge, die Hypothekengewinnabgabe auf einem der gesetzlich zugelassenen Wege zu verringern. Selbst wenn die Äntragstelierin die Hypothekengewinnabgabe zu hoch angesetzt habe, könne das nicht zu einer V e r b e s s erung ihrer 'Vermögenslage führen. Soweit unter den Lastenausgieichsgegenposten echte Ansprüche auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes eingesetzt seien, könnten sie nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt werden, weil nach § 361 LAG im Vertragshilfeverfahren Ansprüche auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes außer Betracht zu bleiben hätten. Auch sonst sei nicht zu erkennen, daß die Antragsteilerln ohne Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse Zahlungen an die Antragsgegnerin leisten könne» Dazu wäre erforderlich? daß die Antragstellerin aus ihrem Grundbesitz echte Überschüsse erziele» Diese habe aber unwiderlegt folgende Verluste angegeben? . . Bis 1953 141 839543 DM 1954 246 562,89 DM 1955 handelsrechtlich 248 638,08 DM 1955 steuerrechtlich 248 278,08 DM 1956 nur für die Grund- . stücke 81 516,02 DM, Der handelsrechtliche und der steuerrechtliche Verlust für 1955 sei durch den Körperschaftssteuerbescheid für 1955 vom 8, Marz 1957 anerkannt worden. Auf Grund eines später mit ausländischen:Gläubigern abgeschlossenen? von der Berliner Zentralbank genehmigten Regelungsvertrages nach dem Londoner Schuldabkommen hätten sich für 1955 berichtigte Verluste von 166 401 ? 23 DM (handelsrechtlich) bzw 195 474,02DM \steuerrechtlich) ergeben, bei deren Errechnung dieiAntragstellerih Zinsen für die Gläubiger, die gleichzeitig Gesellschafter seien, sowie Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe außer Betracht gelassen habe. Das Kammergericht hat aus alledem gefolgert, daß die Einkommensläge der Antragstellerin ungünstig sei lind aus ihr kein besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs» 3 VHG hergeleitet werden könne» Nach seiner Ansicht gilt für die Vermögenslage der Antragsteller!n dasselbe, da ihr Vermö- gen, von Ausgleiohsforderungen abgesehen, nur aus Grundstücken bestehe, die zwar einen großen Vermögenswert dar- stellten, deren Ertragslage nach dem zuvor Gesagten aber so ungünstig sei,/ daß Überschüsse zur Zeit noch nicht zu erzielen seien und sich das in den Grundstücken investierte Kapital noch nicht wieder verzinse. Unter diesen Umständen fehlt es nach der Auffassung des Kammergenichts an besonderen Gründen, aus denen der Antragsgegnerin die Streichung der Zinsen nicht zugemutet werden, könnte. Die Antragsgegnerin fügt unzureichende Prüfung der Erwerbsund Vermögensverhältnisse der Antragstellerin durch das Kammergericht.. Ihr Hinweis darauf, daß die An-trägst eiler in eine größere Anzahl von Grundstücken besitze, von denen nur ein Teil ertraglos sei? ist ohne Bedeutung* denn das Kammergericht; hat dies? wie sich aus seiner Sachdarstellung ergibt? keineswegs übersehen? sondern ausdrücklich gesagt? daß von 35 Grundstücken 6 vollständig zerstört sind und von den übrigen 29 Grundstücken ein Teil .,teilzer- N< stört 'ist. Bas Kammergericht hat im übrigen hinsichtlich der: Ertragslage entsprechend dem Vorbringen der Antrag-steilerin stets nur die 29 einen Ertrag abwerfenden Grundstücke. berücksichtigt r. Die weitere Rüge? das Beschwerdegericht habe nicht auf: den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt, ist ebenfalls unbegründete Richtig ist zwar, daß es auf diesen Zeitpunkt ankommt (vglu z.B. Beschluß des Senats vom 12, Oktober 1954? V ZB 21/54? BGHZ 14? 393)o Bas hat das Kammergeficht offensichtlich nicht verkannt. Es trifft nicht zu? daß? wie die Antragsgegnerin meint? das Kammergericht seiner Entscheidung lediglich die vorläufige Bilanz der Antragstellerin für den 31» Dezember 1954 zugrunde gelegt und später eingetretene Änderungen nicht berücksichtigt hat. Iiach dem zuvor Gesagten hat es vielmehr auch die Ertragslage in den Jahren 1955 und 1956 berück- 12 sichtigt, soweit die Antragstellerin hierüber Angaben machen konnte und sie auch belegt hat. So hat das Kammer-gericht die Minderung des Verlustes im Jahre 1955 durch die Sch'uldenregelungsabkommen der Antragstellerin mit ihren ausländischen Gläubigern vom 7» Oktober 1955 und 26.Januar 1956 ausdrücklich angeführt. Es hat weiter die Veräußerung zweier Grundstücke im Februar 1955 und auch die Aufstellung der Antragstellerin über die Ertragslage der Grundstücke im Jahre 1956 in Betracht gesogen, die für den Fall gemacht worden ist, daß die 29 Grundstücke gemäß dem Anträge der Antragstellerih zu einem HGA-Grundstück zusammengesogen werden sollten. Mach Ansicht des Kammergerichts ist auch nicht etwa zu erkennen, daß die Antragstellerin es schuldhaft unterlassen hat, ihre Ertragslage zu verbessern, hat sie sich vielmehr im Gegenteil um eine Verbesserung ihrer ungünstigen-Vermögenslage bemüht. Auch das zeigt eindeutig, daß das.Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht lediglich auf die vorläufige Bilanz für das Jahr 1954 abgestellt hat. Im übrigen hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren glaubhaft dargetan, daß die Bilanz für das Jahr 1956 noch nicht hat aufgestellt werden können und eine Steuererklärung für dieses Jahr noch nicht eingereicht ist,, es alsoeinsoweit: an Unterlagen noch fehlt.. Die -Rüge, das Kammergericht habe nicht auf den Sachstand zur Zeit der Entscheidung abgesteilt, ist danach unbegründet, Ungerechtfertigt ist ferner der Vorwurf, das Karmnerge-richt habe die" seit dem Jahre 1954 eingetretenen Änderungen in der Lastenausgleichs- und Entsehädigungsgesetzgebung nicht berücksichtigt. Miolit ersichtlich ist zunächst, inwiefern dies aus der Errechnung eines Reinertrages von 81 797,25 DM für das Jahr 1954 folgen soll, zudem die Antragsgegnerin dadurch gelangt; daß sie die der "Elektrische" geschuldeten Hypothekenzinsen in Höhe von 147 532,36 EM außer Betracht läßt und bei den Instandhaltungskosten einen Abstrich von 1 13 088«. 66 EM macht. Eie Nichtberücksichtigung der genannten Zinszahlungsverpflichtung beruht auf der Auffassung der Antragsgegnerin, daß es sich bei den Forderungen der "Elektrische" um keine echten Verbindlichkeiten handle. Bas Kammergericht hat demgegenüber zutreffend ausgeführt, daß die Ansicht der Antragsgegnerin im Besetz keine Stütze finde und in der Rechtsprechung kein Zweifel darüber bestehe, daß zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ihren Gesellschaftern weder eine Personen- noch eine Vermögensidentität bestehe und dies sogar für das Steuerrecht gelte, in dem wirtschaftliche Gesichtspunkte stark beachtet'' würden» Eie Antragsgegnerin hat danach die Zinsforderungen der "Elektrische" zu unrecht nicht in Rechnung gestellte Ebenso verhält es sich mit der Kürzung der Instandhaltungskosten«, Eie Antragsgegnerin hat im zweiten Rechtszuge geltend gemacht, daß für die Instandhaltung der Gebäude nicht mehr als 20 fo des Mietaufkommens aufgewendet werden dürfe, Bas Kammergericht hat diesen Standpunkt als ungerechtfertigt bezeichneto Es ist davon ausgegangen, daß die Antragsgegnerin den Sachvortrag der Antragstellerin, bei ihren Grunds'Micken liege ein außerordentlich hoher Instandhaltungsbedarf vor, nicht widerlegt habe, Bas Kammer-gericht hat sich auch auf die ihm bekannten in Berlin gemachten Erfahrungen gestützt, nach denen bei Altbauten ohne erhebliche Kriegsschäden der Jahressatz für notwendige Instandhaltungen bereits 30 i des Mietaufkommens betrage, und auf § 12 Abs , 2 Nr, 2 der 18«. Abg,BV-LA (GVB1 1956, 40) hingewiesen, in dem ein Satz von 29 anerkannt sei. Nach Ansicht des Kammergerichts würden zudem Einsparungen bei n ~ iJ den Ausgaben für Instandsetzungen in einem solchen Umfang; daß sich ein Heinertrag ergäbe, nur zur Holge haben, daß die Antragstellerin diesen nach den Vorschriften der 18o Abg.DV-LA als Hypothekengewinnabgabe abführen müßteo Ein Rechtsirrtum in diesen Ausführungen des Kammergerichts ist nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht dargelegt worden» Eine Gesetzesverletzung liegt auch nicht etwa darin:, daß das Kammergericht die Hypothekengewinnabgabe als eine echte Schuld der Antragstellerin angesehen und bei der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Lage berücksichtigt hat? Der erkennende Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 11 a April 1958 (V ZB 21/57, WM 1958, 618) ausgesprochen; daß bei der Prüfung; ob die Versagung der Vertragshilfe aus besonderen Gründen zu einer dem Schuldner nicht zu demutbaren Härte führe, seine Belastung mit der Hypothekengewinnabgabe außer Betracht zu bleiben habe,, Diese Entscheidung betrifft die Präge, ob der Schuldner die beantragte Herabsetzung der Zinsen auch darauf stützen kann,, daß auf dem Grundstück außer dem Grundpfandrecht, dessen Zinsen herabgesetzt werden sollen, auch die auf ihm beruhende Hypothekengewinnabgabe lastete Die angeführte Entscheidung besieht sich nur auf die Palle, in denen das belastete Grundstück einen Ertrag abwirft und der Schuldner geltend macht, daß der Ertrag des Grundstücks zur Deckung aller mit diesem Grundstück in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten nicht ausreiche. Die Auffassung des Senats, daß in diesen Pallen die auf dem Grundstück lastende Hypothekengewinnabgabe außer Betracht zu bleiben hat, gründet sich auf § 129 LAG, der einen Erlaß dieser Abgabe wegen ungünstiger Ertragslage versieht, sowie auf die hierzu erlassene 171- Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (17.. AbgabenDV-LA-HGA-Erl ,DV) vom 3= November 1955 (BGBl I 704) , nach der die Hypotheken-gewinnabga.be hinter die Zinsen vorgehender Rechte Dritter zurücktritt und nur insoweit zu berichtigen ist als nach Abzug aller nach den §§ 6 bis 11 der 17, DV zu berücksichtigenden Posten von dem Grundstücksertrag ein Überschuß verbleibto Durch diese gesetzliche Regelung ist klargestellt „daß bei ungünstiger Ertragslage des Grundstücks die auf ihm lastenden/ der Vertragshilfe unterliegenden Zinsverbindlichkeiten vor der Hypothekengewinnabgabe aus dem Überschuß des Grundstücks zu befriedigen sind und diese öffentliche last insoweit zu erlassen ist./ als ' der Ertrag zu ihrer Deckung nicht ausreicht. Im Vorliegenden Palle handelt es sich dagegen um die Präge, ob die Hypothekengewinnabgabe als Verbindlichkeit des Schuldners zu berücksichtigen ist, wenn der Gläubiger geltend macht, die Herabsetzung der Zinsen seines Grundpfandrechts würde wegen der allgemeinen Vermögens- und Erwerb Verhältnisse des Schuldners zu einer ihm nicht zuzu demutenden Harte führen. In einem solchen Palle kommt es darauf an, wie-pich die Aktiven des Schuldners zu seinen Passiven verhaltene Bei dieser Prüfung muß die Hypothekengewinnabgabe, die nach § 111 Abs, 1 DAG als öffentliche Last auf seinem Grundbesitz ruht, als Passivposten in Rechnung gestellt werden , soweit sie nicht aus gesetzlich vorgesehenen Gründen herabzusetzen oder zu erlassen ist$ denn die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgabe beeinträchtigt die allgemeine wirtschaftliche Lage des Schuldners, die in den gedachten Pallen dafür maßgebend ist, ob die Herabsetzung der Zinsen eine dem Gläubiger/zu demutbare Härte darstellen würde . Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Kammergericht die Hypothekengewinnabgabe bei der Prüfung der allgemeinen wirt- •\ Tv' - 16 ~ schafblichen Lage der Antragstellerin berücksichtigt hat. zu demal de es hierbei nicht von einer bestimmten Hohe ausgegangen ist., sondern die Möglichkeit einer Herabsetzung dieser Schuld in Rechnung gestellt hat* Die Antragsgegnerin greift auch die Aufstellung der Antragstellerin über die Grundstücksertrüge im Jahre 1956 aiiy die mit einem Fehlbetrag von 81 516,02 DM abschließt, und meint, die Antragstellerin hätte für den baulichen Unterhalt der Grundstücke nur 20 °/> der Mieten einsetzen dürfen und danach in.dieser Aufstellung unzulässigerweise einen Betrag von 55 155?59 DM unter den Unterhaltungskosten zuviel angeführt. Hinsichtlich dieser Beanstandung, die auf tatsächlichem Gebiet liegt, kann auf das zuvor bezüglich der Instandhaltungskosten Gesagte verwiesen werden, lach Ansicht der Antragsgegnerin war es ferner nicht zulässig, die Ausgaben für Geldbeschaffung mit 94 052,48 DM unter den Passiven zu berücksichtigen, weil es sich um eine einmalige Ausgabe gehandelt habe, die nicht zu den Unterhal-t u ngs kosten gezählt werd en dür f eDas Kamme rge r i c h t ha t zu -treffend keinen Anlaß zur Beanstandung dieses Postens gesehen. weil die Antragsgegnerin gegen ihn keine begründeten Bedenken vorgebracht habe und es jeder Erfahrung und Yernunft widerspräche , wenn eine ordnungsmäßig geleitete Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich derartige Kosten aufbürden würde, ohne daß eine zwingende Notwendigkeit dafür vorliege. Die Antragsgegnerin zieht auch jetzt nicht in Zweifel, daß diese Kosten entstanden sind, sondern wendet sich lediglich dagegen? daß sie als Instandhaltungskosten aufgeführt seien. Dabei übersieht sie, daß die Antragstellerin den strittigen Betrag nicht unter dieser Rubrik aufgeführt, sondern ausdrücklich erklärt hat, daß die Kapitalbeschaffungskosten in den "sonstigen Betriebskosten" enthalten seien, inwiefern aber in der Berücksichti- gung dieser Kosten in der Aufstellung über die Aufwendungen für den Grundbesitz der Antragstellerin im Jahre 1956 ein Rechtsirrtum liegen soll, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich? Eine Gesetzesverletzung ist auch hinsichtlich der Ausführungen des Kammergerichts zur Hypothekengewinnabgabe nicht festzustellen.. Es hat seiner Entscheidung keineswegs einen Betrag von 2 195 850 DM als feststehende Abgabeschuld zugrunde gelegt, sondern berücksichtigt, daß die Antragstellerin auf dem Wege über die Bildung eines HGA-Grundstücks bemüht ist/die Abgabelast auf rund 1 500 000 DM zu senken. Ob sie damit Erfolg haben wird, steht dahini die Antragstellerin hat jedenfalls bisher nicht vorgstragen, daß diesem Antrag bereits entsprochen worden sei-. Die Antragsgegnerin geht danach zu Unrecht davon, aus, daß die Hypothekengewinnabgabe sich bereits auf 1 417 782,45 DM ermäßigt'habe>Ihr kann auch darin nicht gefolgt werden, daß sich aus dieser von ihr als bereits zugebilligt angesehenen Ermäßigung der Abgabe ein Reinvermögen der Antragstellerin von 413 605,25 DM ergibt, Wie die Antragsgegnerin diesen Betrag errechnet hat, ist nicht ersichtliche Ihre Ansicht läßt sich nur so erklären, daß sie auch bei dieser Berechnung ebenso, wie es bei' anderen geschehen ist, Verbindlichkeiten der Antragstellerin außer Ansatz gelassen hat, die nach ihrer Auffassung keine echten Verpflichtungen darstellen/ Bas Kammergerieht hat ferner nicht die Möglichkeit des Erlasses fälliger Leistungen aus der Abgabeschuld auf Grund des § 129 LAG übersehen, sondern im Gegenteil hervorgehoben, daß die Antragstellerin auf Grund dieser Vox’schriften Erleichterungen zu erwarten habe. Die Angabe der Antragsgegnerin, daß diese Minderung 4 18 bis Ende 1955 etwa 250 000 DM betragen werde, stellt lediglich eine durch nichts belegte Vermutung dar. hie Ermäßigung der Abgabeschuld um 53 1/3 / durch § 146 a LAG hat die Antragstellerin selbst hervorgehoben? es kann nicht angenommen werden, daß sich das Kammergericht dieser Herabsetzung der Abgabe bei seiner Entscheidung nicht bewußt gewesen ist, zu demal da die Antragstellerin sie auch in der Berechnung der Abgabeschuld bei Bildung eines HGA-Grundstücks berücksichtigt hat0 Mit ihren Ausführungen über die Aktivierung der-Ausgleichsforderung-gegen den Bund in Höhe von 1 144 291 DM und den späteren Portfall dieses Aktivpostens will die Antragsgegnerin offensichtlich keine G e s e t z e sv e rle t zu ng rügen, sondern der Antragstellerin -nur verwerfen, bei der Aufstellung der vorläufigen Bilanz für den 311 Dezember 1954 nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen zu sein| dabei hat sie die Erklärungen, welche die Antragstellerin zu diesem Punkt abgegeben hat, gänzlich außer acht gelassen. - Die Antragsgegnerin meint ferner, in der soeben erwähnten Bilanz seien erhebliche stille Reserven enthalten, weil die Antragstellerin ihre Grundstücke sehr niedrig bewertet habe, hie Richtigkeit dieser auf tatsächlichem Gebiet liegenden Behauptung sucht die Antragsgegnerin mit allgemeinen Erwägungen über die Unrentabilität der von der Antragstellerin betriebenen Rückerstattung zu begründen.. In •den Vorinstanzen hat die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin eingesetzten Grundstückswerte nicht beanstandet» Das hätte damals aber bereits geschehen müssen, wenn sie glaubte, daß die Bewertung der rückerstatteten Grundstücke nach denneuestenEinheitswerten, wie der Wirtschaftsprüfer sie vorgenommen hat, den tatsächlichen Werten nicht entspreche, wovon bei Grundstücken in Berlin nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. In Ermangelung einer Beanstandung der Grundstückswerte durch die Antragsgegnerin konnte das 'Kammergericht, das gegen diese Bewertung offenbar keine Bedenken gehabt Hat, von den in dem Bericht des Wiftschaftsprüfers angegebenen Werten ausgehend Ihm kann daher nicht zur Last gelegt werden^ seine Ermittlungspflicht verletzt zu haben, n. Bei ihren Ausführungen zu § 1 VHG verkennt die Antragsgegnerin? daß hier zunächst über die Unzu demutbarkeit der Zinsherabsetzung aus besonderen Gründen zu befinden war und § 1 VHG nur dann zu dem Zuge kommen kann? wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs„ 3 VHG gegeben sind, worauf das Kammergericht bereits zutreffend hingewiesen hat, Nach alledem erwies sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin als unbegründet, Sie war daher zurückzuweisen0 Die Entscheidung über die Kosten und den Wer"!: des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf den §§ 19? 20 VHG und § 131 Abs, 1 und 5 KostO in der seit dem 1,, Oktober 1957 geltenden Fassung (Art, XI § 3 Abs .> 2 des Ge- £ 20 setzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 - BGBl I 861, 935)- Er, Tasche Er. Hückinghaus Dr» Augustin Er„ Piepenbrock Rothe