* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 40/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 40/14

Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesstadt Bonn auferlegt.

Zitierte Normen: § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
BetroffeneAmtsgerichtsInstanzZBRichterinBonnKazele

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 40/14
vom 23. Oktober 2014
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 29. Dezember 2013 und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. Februar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesstadt Bonn auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die	Haftanordnung	des Amtsgerichts und deren Aufrechterhaltung durch das
 Landgericht haben den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde
(vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 29.12.2013 - 50 XIV 4849.B -LG Bonn, Entscheidung vom 12.02.2014 - 4 T 22/14 -
Czub