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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2011 aus der Haft entlassen worden ist, will mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts sie in ihren Rechten verletzt haben. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Juli 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob sich aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG auch dann die Verpflichtung eines Mitgliedstaats ergibt, Abschiebungshaft grundsätzlich nur in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn solche Einrichtungen nur in einem Teil der föderalen Untergliederungen dieses Mitgliedstaates vorhanden sind, in anderen aber nicht. Im Übrigen ergebe sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG, dass eine Unterbringung in einer Haftanstalt mit Strafgefangenen ausnahmsweise zulässig sein könne. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und deren Aufrechterhaltung durch das Landgericht stehen mit Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG nicht in Einklang und haben die Betroffene daher in ihren Rechten verletzt. 1. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer Justizvollzugsanstalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in Deutschland unzulässig. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie enthaltene Ausnahme ist nicht einschlägig, weil in mehreren deutschen Bundesländern spezielle Hafteinrichtungen für Abschiebungshäftlinge vorhanden sind (EuGH, Urteil vom 17. Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft daher ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird (Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, juris Rn. 20 [insoweit in NVwZ 2014, 166 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 25.

Zitierte Normen: § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 430 FamFG § 83 EMRK
BetroffeneHaftUnterbringungRichtlinieAbschiebungshaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 40/11
vom 12. November 2014 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2011 und der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2011 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
1	Auf	Antrag	der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am
6. Januar 2011 gegen die Betroffene Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zu dem 17. Februar 2011 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist von
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dem Landgericht am 26. Januar 2011 zurückgewiesen worden. Die Abschiebungshaft wurde in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen.
2	Die	Betroffene, die am 2. Februar 2011 aus der Haft entlassen worden
 ist, will mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts sie in ihren Rechten verletzt haben. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Juli 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob sich aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG auch dann die Verpflichtung eines Mitgliedstaats ergibt, Abschiebungshaft grundsätzlich nur in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn solche Einrichtungen nur in einem Teil der föderalen Untergliederungen dieses Mitgliedstaates vorhanden sind, in anderen aber nicht.
3	Das	Beschwerdegericht	meint,	die	Rüge der Betroffenen, sie sei in einer
 gewöhnlichen Haftanstalt untergebracht gewesen, stehe der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nicht entgegen. Im Rahmen der Beschwerde gegen die Haftanordnung werde nur geprüft, ob Haft anzuordnen sei, nicht hingegen, wo die Haft vollzogen werde. Im Übrigen ergebe sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG, dass eine Unterbringung in einer Haftanstalt mit Strafgefangenen ausnahmsweise zulässig sein könne.
III.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und deren Aufrechterhaltung durch das Landgericht stehen mit
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Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG nicht in Einklang und haben die Betroffene daher in ihren Rechten verletzt.
1.	a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer Justizvollzugsanstalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in Deutschland unzulässig. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie enthaltene Ausnahme ist nicht einschlägig, weil in mehreren deutschen Bundesländern spezielle Hafteinrichtungen für Abschiebungshäftlinge vorhanden sind (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-473/13 u. C-514/13, InfAusIR 2014, 347). Das Gebot der Trennung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger von gewöhnlichen Strafgefangenen stellt eine materielle Voraussetzung für die Unterbringung von Drittstaatsangehörigen dar (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-474/13, InfAusIR 2014, 348 Rn. 21). Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft daher ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird (Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, juris Rn. 20 [insoweit in NVwZ 2014, 166 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 25. Juli 2014-VZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 5).
b) So lag es hier. Dem Amtsgericht musste bekannt sein, dass die Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten vollzogen wurde, weil es in Hessen keine gesonderte Einrichtung für Abschiebungshäftlinge gab. In der Beschwerdeinstanz ist die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt ausdrücklich gerügt worden.
2.	Die Betroffene kann sich unmittelbar auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG berufen, weil die in Art. 20 Abs. 1 auf den 24. Dezember 2010 festgelegte Frist für die Umsetzung der Richtlinie im Zeitpunkt der Haftanord-
nung abgelaufen war, eine solche in Deutschland aber noch ausstand (vgl. näher Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013-V ZB 40/11, NVwZ2014, 166 Rn. 7 ff.).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 u. § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 Abs. 2 u. 5 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. KostO.
Stresemann	Schmidt-Räntsch
 Weinland
Kazele
2, § 83 Abs. 2, EMRK analog. 2, § 30 Abs. 2
Czub
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.01.2011 - 934 XIV 6/11 B -LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2011 - 2-28 T 3/11 -