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BGH

Gericht: BGH

April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 1. Die gegen die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche durch das Landgericht von dem Beklagten persönlich erhobenen Beschwerden hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschlüssen vom 23. September 2004 gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten persönlich hat es mit dem Beschluß vom 4. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Beklagten persönlich hat der Senat durch Beschluß vom 26. Für das Verfahren beim Bundesgerichtshof ist mit Kostenrechnung vom 1. Die "Zurückweisung" der Kostenrechnung durch den Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen, die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig ist und über die der Senat zu entscheiden hat (vgl. Die Erinnerung ist unbegründet, weil der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 1. Der Beklagte hat gegen Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Oktober 2004, mit denen dieses seine Beschwerden und seine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung seiner Ablehnungsgesuche verworfen hat, beim Bundesgerichtshof Beschwerde eingelegt.

Zitierte Normen: § 66 GKG
KostenansatzBeschlußunzulässigHamburgBeschwerdeErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6. April 2005
in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der in dem noch vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg anhängigen Verfahren anwaltlich vertretene Beklagte lehnte persönlich am 26. August 2004 den Vorsitzenden und am 22. September 2004 auch einen Beisitzer der Kammer als befangen ab. Die gegen die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche durch das Landgericht von dem Beklagten persönlich erhobenen Beschwerden hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschlüssen vom 23. September 2004 (Vorsitzender) und vom 18. Oktober 2004 (Beisitzer) mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen. Eine gegen den Beschluß vom 23. September 2004 gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten persönlich hat es mit dem Beschluß vom 4. Oktober 2004 zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Beklagten persönlich hat der Senat durch Beschluß vom 26. November 2004 als unzulässig verworfen. Für das Verfahren beim Bundesgerichtshof ist mit Kostenrechnung vom 1. Dezember 2004 eine Gebühr von 100 € festgesetzt worden. Diesen Kostenansatz "weist" der Beklagte mit seinen Schreiben vom 17. Februar und vom 5. März 2005 "zurück".
Die Erinnerung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
Die "Zurückweisung" der Kostenrechnung durch den Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen, die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig ist und über die der Senat zu entscheiden hat (vgl. Senats-beschl. v. 13. Januar 2005, V ZR 218/04).
Die Erinnerung ist unbegründet, weil der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2004 richtig ist. Angesetzt wird dort eine Gebühr nach Nr. 1823 des Kostenverzeichnisses zu dem Gerichtskostengesetz. Sie entsteht, wenn eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wird. So liegt es hier. Der Beklagte hat gegen Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. September sowie vom 4. und 18. Oktober 2004, mit denen dieses seine Beschwerden und seine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung seiner Ablehnungsgesuche verworfen hat, beim Bundesgerichtshof Beschwerde eingelegt. Diese hat der Senat mit Beschluß vom 26. November 2004 verworfen, weil sie unzulässig war. Dafür war der Senat auch zuständig, weil das ursprünglich beim X. Zivilsenat anhängige Verfahren
 weil das ursprünglich beim X. Zivilsenat anhängige Verfahren an ihn als dem geschäftsplanmäßig zuständigen Senat abgegeben worden war.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Wenzel		Krüger		Lemke
	Schmidt-Räntsch		Stresemann