Der Beschwerdewert und der Streitwert für das Verfahren in den Vorinstanzen werden auf 200.000 DM Das Urteil ist dem in der Verhandlung als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin aufgetretenen Rechtsanwalt R.am 19. Juli 1992 hat Rechtsanwalt M.für die Klägerin Berufung eingelegt und zugleich beantragt, seiner Partei Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Gleichzeitig hat er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt und diese nachgeholt. September 1992 - unter Ablehnung von Prozeßkostenhilfe - den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Denn das Bezirksgericht hat in der Funktion eines Oberlandesgerichts entschieden, da in erster Instanz das Kreisgericht die Zuständigkeit des Landgerichts und nicht die des Amtsgerichts hatte (Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. Dieser Wert überstieg hier den Betrag von 6.000 DM und damit die Wertgrenze für die Zuständigkeit des Amtsgerichts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 23 Nr. 1 GVG), weil schon der im Jahre 1990 vereinbarte Kaufpreis 7.000 DM betrug. Verfehlt ist die in der Beschwerdeschrift vertretene Ansicht, das Urteil des Kreisgerichts sei nicht den angeblich wirklichen Prozeßbevollmächtigten, den Rechtsanwälten Dr. F. bevollmächtigter der Klägerin aufgetreten, der in dieser Eigenschaft auch den das Verfahren einleitenden, vom Kreisgericht als Klage behandelten Schriftsatz eingereicht hatte. Allerdings hat das Berufungsgericht wohl verkannt, daß ein solcher Antrag zwar die Frist zur Berufungsbegründung nicht hemmt (BGHZ 7, 280, 283), dies aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht ausschließt. Aus einem vor Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Antrag auf Prozeßkostenhilfe kann jedoch ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann hergeleitet werden, wenn der Rechtsanwalt lediglich formularmäßig Berufung eingelegt hat, die Partei aber kei- Im übrigen hätte Rechtsanwalt M.vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls deren Verlängerung beantragen müssen, es sei denn, sein Vertretungsauftrag hätte sich nur auf die Einlegung der Berufung erstreckt (BGHZ 38, 376, 379), was indes nicht dargetan worden ist. Das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung muß sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. In dieser Höhe hat der Senat auch den Streitwert für das Verfahren in den Vorinstanzen festgesetzt, weil das Berufungsgericht den Wert unrichtig mit 3.500 DM und deshalb änderungsbedürftig (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG) bemessen hat und in erster Instanz eine Wertfestsetzung unterblieben ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Dezember 1992 in dem Rechtsstreit 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Dresden vom 24. September 1992 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Beschwerdewert und der Streitwert für das Verfahren in den Vorinstanzen werden auf 200.000 DM festgesetzt. Gründe I. Das Kreisgericht D. hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Beklagten zur Rückübereignung des ihnen am 19. März 1990 verkauften Hausgrundstücks Zug um Zug gegen Zahlung von 3.500 DM zu verurteilen, durch Urteil vom 4. Juni 1992 abgewiesen. Das Urteil ist dem in der Verhandlung als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin aufgetretenen Rechtsanwalt R. am 19. Juni 1992 zugestellt worden. Am 15. Juli 1992 hat Rechtsanwalt M. für die Klägerin Berufung eingelegt und zugleich beantragt, seiner Partei Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Er hat jedoch die Berufung in der gesetzlichen Frist nicht begründet. Auf den Hinweis, daß deshalb die Berufung als unzulässig ver- 3 worfen werden müsse* hat er mit Schriftsatz vom 17. September 1992 auf das unerledigte Prozeßkostenhilfegesuch verwiesen. Gleichzeitig hat er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt und diese nachgeholt. Das Bezirksgericht D. hat durch Beschluß vom 24. September 1992 - unter Ablehnung von Prozeßkostenhilfe - den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 577 ZPO) und auch statthaft, weil gegen ein Urteil mit gleichem Inhalt wie der angefochtene Beschluß Revision zulässig wäre (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO). Denn das Bezirksgericht hat in der Funktion eines Oberlandesgerichts entschieden, da in erster Instanz das Kreisgericht die Zuständigkeit des Landgerichts und nicht die des Amtsgerichts hatte (Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. Ill Nr. 1 b und e; §§ 23, 71 GVG). Der Wert des Streitgegenstands der auf Grundstücksübereignung gerichteten Klage bestimmt sich nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 6 ZPO). Dieser Wert überstieg hier den Betrag von 6.000 DM und damit die Wertgrenze für die Zuständigkeit des Amtsgerichts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 23 Nr. 1 GVG), weil schon der im Jahre 1990 vereinbarte Kaufpreis 7.000 DM betrug. III. Die sofortige Beschwerde hat aber keinen Erfolg. 4 1. Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsge- richts , daß die mit Einlegung der Berufung am 15. Juli 1992 in Lauf gesetzte Frist zur Begründung des Rechtsmittels nicht durch Gerichtsferien gehemmt worden ist, weil es diese im Gebiet der früheren DDR nicht gibt (Einigungsvertrag, aaO, Abschn. Ill Nr. 1 s). Verfehlt ist die in der Beschwerdeschrift vertretene Ansicht, das Urteil des Kreisgerichts sei nicht den angeblich wirklichen Prozeßbevollmächtigten, den Rechtsanwälten Dr. F. und P. , zuge- stellt worden, so daß noch nicht einmal die Berufungsfrist begonnen habe, als Berufung eingelegt worden ist. In der mündlichen Verhandlung ist Rechtsanwalt R. als Prozeß- bevollmächtigter der Klägerin aufgetreten, der in dieser Eigenschaft auch den das Verfahren einleitenden, vom Kreisgericht als Klage behandelten Schriftsatz eingereicht hatte. Einen Mangel der Vollmacht hätte das Kreisgericht nur beachten können, wenn er von der Gegenpartei gerügt worden wäre (§ 88 ZPO). Daher ist das Urteil ordnungsgemäß Rechtsanwalt R. zugestellt worden. 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht deswegen gerechtfertigt, weil in der Berufungsschrift auch Prozeßkostenhilfe beantragt worden ist. Allerdings hat das Berufungsgericht wohl verkannt, daß ein solcher Antrag zwar die Frist zur Berufungsbegründung nicht hemmt (BGHZ 7, 280, 283), dies aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht ausschließt. Aus einem vor Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Antrag auf Prozeßkostenhilfe kann jedoch ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann hergeleitet werden, wenn der Rechtsanwalt lediglich formularmäßig Berufung eingelegt hat, die Partei aber kei- 5 - nen Anwalt hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden (BGHZ 38, 376, 377/378; BGH, Beschl. v. 18, April 1977, VIII ZB 4/77, VersR 1977, 721 und v. 16, Oktober 1985, VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91, 92). Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist indes nicht zu entnehmen, daß Rechtsanwalt M. nicht bereit war, die von ihm eingelegte Berufung vor Bewilligung von Prozeßkostenhiife zu begründen. Sein Schriftsatz vom 31. August 1992 deutete vielmehr darauf hin, daß er nur in der irrigen Annahme, die Frist sei durch Gerichtsferien gehemmt, die Begründung noch nicht eingereicht hatte. Die erst im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, der Anwalt habe in einem Schreiben an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine weitere Tätigkeit von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht, ist verspätet. Denn dieser Umstand hätte innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen werden müssen (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nur unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 28. Februar 1991, IX ZB 95/90, NJW 1991, 1892). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Im übrigen hätte Rechtsanwalt M. vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls deren Verlängerung beantragen müssen, es sei denn, sein Vertretungsauftrag hätte sich nur auf die Einlegung der Berufung erstreckt (BGHZ 38, 376, 379), was indes nicht dargetan worden ist. Das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung muß sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 6 3, Das Berufungsgericht hat mithin im Ergebnis zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen. Daher ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts auf 200.000 DM entspricht den zutreffend erscheinenden erstinstanzlichen Angaben der Klägerin zu der nach § 6 ZPO für den Übereignungsanspruch maßgeblichen Höhe des Verkehrswerts des Hausgrundstücks. In dieser Höhe hat der Senat auch den Streitwert für das Verfahren in den Vorinstanzen festgesetzt, weil das Berufungsgericht den Wert unrichtig mit 3.500 DM und deshalb änderungsbedürftig (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG) bemessen hat und in erster Instanz eine Wertfestsetzung unterblieben ist. Lambert-Lang Hagen Tropf Räfle Schneider