Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bewilligt. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsge-gründungsfrist zu bev/illigen, als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen* Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat glaubhaft gemacht, daß dies nicht der Fall wäre Er hat im Kriege Granatsplitterverletzungen des Schädels mit Hirnschädigung erlitten, die traumatische Hirnleistungsschwäche und cerebrales Anfalleiden- zur Folge hättenc Das Versorgungsamt hat eine 100#ige Erwerbsminderung anerkannt. Schon vor Beginn der Begründungsfrist war nach ärztlicher Bescheinigung bei ihm eine nervöse Überreizung und körperliche Entkräftung festzustellen» Durch ärztliche Bescheinigung vom 15» Jvili 1957 ist ferner glaubhaft gemacht, daß die ständigen Kopfneuralgien und die son-
2364 039 3 VJSB. 39/57 Beschluss In der Sache des Autovermieters Wolfgang 1L $ 0 bei Frau Beklagten und Berufungsklägers - Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen GoiiiobcHo j vertreten durch ihre Geschäftsführer S^SHI^ und ScflHa» HM« ICa^^4l[0^stra6e g, Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte an hat der V- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Sitzung vom 11. Oktober 1957 auf die sofortige Beschwerde des Beklagten beschlossene Bet* Beschluß des 4» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4o Juli 1957 wiird aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bewilligt. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwies en. V 2 Grunde s Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsge-gründungsfrist zu bev/illigen, als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen* Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmitttel ist begründet.-. Die vom Berufungsgericht für die Ablehnung des Antrags ins Feld geführten Gründe würden - zu dem mindesten in ihrer Zusammenfassung - die angefochtene Entscheidung tragen, wenn der Beklagte während der Zeitspanne der Beru-fungsbegründungsfrist im Besitze normaler Konzentrationsfähigkeit gewesen wäre. Er hat glaubhaft gemacht, daß dies nicht der Fall wäre Er hat im Kriege Granatsplitterverletzungen des Schädels mit Hirnschädigung erlitten, die traumatische Hirnleistungsschwäche und cerebrales Anfalleiden- zur Folge hättenc Das Versorgungsamt hat eine 100#ige Erwerbsminderung anerkannt. Schon vor Beginn der Begründungsfrist war nach ärztlicher Bescheinigung bei ihm eine nervöse Überreizung und körperliche Entkräftung festzustellen» Durch ärztliche Bescheinigung vom 15» Jvili 1957 ist ferner glaubhaft gemacht, daß die ständigen Kopfneuralgien und die son- i stigen durch die Kriegsverletzungen herbeigeführten Beschwerden, verbunden mit ständiger Überarbeitung, den Beklagten inx Mai/Juni 1957 nahe an einen nervösen Zusammenbruch brachten. Das bedeutet, daß sich der Beklagte in dieser Zeit in einer körperlichen und geistigen Verfassung befand, die ihm nicht die erforderliche Y/illenfähigkeit ließ, um die zur Wahrung der Frist notwendigen Schritte tü X • I i' ' '£ , r • 1 zu tun, Nach Ansicht des Senats ist unter -den besonderen Umstanden dieses Palles die Auffassung gerechtfertigt.; daß der Beklagte durch unabwendbaren Zufall an der l'risteinhalt ung verhindert war« Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist demnach begründet« Drc Tasche Br* Augustin Schuster Br« Rothe Pr, Freitag 1 i, i- i- i i