Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg - 5. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 10. Dezember 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. halb in seinen Rechten verletzt, weil ausweislich der Verfügung des Haftrichters schon bei Anordnung der Haft abzusehen war, dass die Haft nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht in der Gewahrsamseinrichtung Mühldorf am Inn, sondern in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZB 39/14 vom 12. Dezember 2014 in der Rücküberstellungshaftsache -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Regensburg - 5. Zivilkammer - vom 24. Februar 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 10. Dezember 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Straubing-Bogen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls des- halb in seinen Rechten verletzt, weil ausweislich der Verfügung des Haftrichters schon bei Anordnung der Haft abzusehen war, dass die Haft nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht in der Gewahrsamseinrichtung Mühldorf am Inn, sondern in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Se- nat, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10 und vom 20. November 2014 - V ZB 20/14 Rn. 9, z. Veröff. best.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Göbel Vorinstanzen: AG Straubing, Entscheidung vom 10.12.2013 - XIV 27/13 -LG Regensburg, Entscheidung vom 24.02.2014 - 5 T 18/14 - Brückner