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BGH · V ZB 39/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 39/08

richtet, ist es nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2 Soweit es sich gegen den Beschluss vom 17. Januar 2008 richtet, ist es zwar statthaft, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen worden ist. (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist. Im Übrigen ist auch dieser Antrag nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
19KölnZPOFristRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 39/08
vom 19. Juni 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Februar 2008 und vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Soweit	sich das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 14. Februar 2008
richtet, ist es nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2	Soweit	es sich gegen den Beschluss vom 17. Januar 2008 richtet, ist es
 zwar statthaft, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen worden ist. Es ist aber unzulässig, weil es nicht innerhalb der Monatsfrist seit Zustellung
-3-
(§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist.
3	Der	Antrag	auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
 Versäumung dieser Frist bleibt ohne Erfolg, weil der Schuldner weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist auch dieser Antrag nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden.
4	Der	Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
245.000 €.
Krüger	Klein	Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 26.09.2007 - 91 K 8/97 -LG Köln, Entscheidung vom 14.02.2008 - 6 T 459/07 -