Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die außerordentlichen Beschwerden sind nicht zulässig. Diese - auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkte - Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist. April 1996 als abgegeben gelten, führt nicht dazu, daß die angefochtenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts rechtsfehlerhaft wären und erst recht nicht dazu, daß sie mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wären.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Oktober 2002 der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die außerordentlichen Beschwerden gegen die Beschlüsse des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. April 2002 und vom 29. Juli 2002 werden als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 80.000 € festgesetzt. Gründe: Die außerordentlichen Beschwerden sind nicht zulässig. Eine außerordentliche Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Fall einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit eröffnet. Diese - auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkte - Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist. Solche Umstände liegen nicht vor. Daß der Beschwerdeführer sich der Einsicht in die Tatsache verschließt, daß er zur Auflassung seiner Miteigentumsanteile an den Grundstücken verurteilt worden ist und die von ihm abzugebenden Erklärungen mit der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 1. April 1996 als abgegeben gelten, führt nicht dazu, daß die angefochtenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts rechtsfehlerhaft wären und erst recht nicht dazu, daß sie mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wären. Die Entscheidung über den Geschäftswert beruht auf § 30 KostO. Wenzel Lemke Tropf Schmidt-Räntsch Klein