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BGH · V ZB 38/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 38/08

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 2. 1 Der als „Widerspruch“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. 2 Zwar hat die Beteiligte zu 1 ihre ursprüngliche Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Vielmehr reduziert sich der Kostenansatz nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 KostO auf ein Viertel der vollen Gebühr (ohne Rücknahme des Rechtsmittels wäre bei dessen Verwerfung 1/2 angefallen).

Zitierte Normen: § 66 GKG § 32 KostO
KostenansatzBundesgerichtshofesRothSchleswigRechtsmittelErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 38/08
BESCHLUSS
vom 3. Juli 2008 in dem Wohnungseigentumsverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 2. April 2008 - Kassenzeichen: 780081013918 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der als „Widerspruch“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind.
2	Zwar hat die Beteiligte zu 1 ihre ursprüngliche Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. Januar 2008 zurückgenommen. Das hat aber nicht zur Folge, dass die Einlegung des Rechtsmittels vollständig kostenfrei bliebe. Vielmehr reduziert sich der Kostenansatz nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 KostO auf ein
 Viertel der vollen Gebühr (ohne Rücknahme des Rechtsmittels wäre bei dessen Verwerfung 1/2 angefallen). Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von - hier- 120.000 € nach § 32 KostO 237 €, ein Viertel hiervon mithin 59,25 €.
Krüger
 Lemke
Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 20.04.2007 - 3 T 296 - 298/07 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.01.2008 - 2 W 110/07 -