* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 38/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 38/06

Die Anhörungsrüge der Schuldner gegen den Beschluss des Senats vom 20. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Anders als in dem dort entschiedenen Fall kommt es hier auf den mit der Gegenvorstellung vom 23. Denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nach der maßgeblichen Auffassung des Beschwerdegerichts, die es in seinem Beschluss vom 8.

BundesgerichtshofsgerügtFallSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 38/06
vom 5. Oktober 2006 in der Zwangsversteigerungssache
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Schuldner gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2004 (IXaZB 182/03, NJW 2004, 2529), auf welche sich die Rüge stützt, ist nicht einschlägig. Anders als in dem dort entschiedenen Fall kommt es hier auf den mit der Gegenvorstellung vom 23. Januar 2006 gerügten Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Schuldner nicht an. Denn die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nach der maßgeblichen Auffassung des Beschwerdegerichts, die es in seinem Beschluss vom 8. Februar 2006 vertreten hat, nicht vor; es hat nämlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Beschwer bei einem mit dem Ziel der Herabsetzung des festgesetzten Verkehrs-
werts eingelegten Rechtsmittel in dem vorliegenden Fall für nicht anwendbar angesehen, weil das Beschwerdevorbringen der Schuldner rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich sei.
Krüger
 Lemke
Stresemann
 Czub
Vorinstanzen:
AG Tübingen, Entscheidung vom 07.11.2005 - 1 K 55/05 -LG Tübingen, Entscheidung vom 08.02.2006 - 5 T 345/05 -
Schmidt-Räntsch