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BGH · V ZB 38/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 38/04

Januar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Einen Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist hat es in dem gleichen Beschluß zurückgewiesen, weil er ebenfalls nicht durch einen Rechtsanwalt gestellt worden, damit unzulässig und zudem auch in der Sache nicht begründet sei. Mit ihrem Antrag möchte die Beklagte, wie sie auf einen Hinweis des Senats klargestellt hat, mit dem gegebenen Rechtsbehelf die Aufhebung der Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig erreichen. Das ist nur im Wege der nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO grundsätzlich möglichen Rechtsbeschwerde zu erreichen, als welche der Antrag deshalb zu verstehen und von dem Landgericht auch mit Recht dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden ist. 2. Diese Rechtsbeschwerde ist, worauf die Beklagte hingewiesen worden ist, unzulässig, weil sie weder innerhalb der in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses noch, wie danach erforderlich, durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
RechtsanwaltBerufungZPOBeschlußunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 38/04
BESCHLUSS
vom
13.Januar 2005
in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 3. September 2004 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.710,29 €festgesetzt.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dannenberg vom 13. Juli 2004 als unzulässig verworfen, weil die Beklagte die Berufung nicht fristgerecht durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt habe. Einen Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist hat es in dem gleichen Beschluß zurückgewiesen, weil er ebenfalls nicht durch einen Rechtsanwalt gestellt worden, damit unzulässig und zudem auch in der Sache nicht begründet sei. Dagegen richtet sich die Beklagte mit dem Antrag „um Zuordnung eines Anwal-
tes“, der bestätigen könne, daß sie unverschuldet im Krankenhaus gewesen
 sei.
Der Antrag ist als Rechtsbeschwerde zu verstehen, diese als unzulässig zu verwerfen.
1.	Mit ihrem Antrag möchte die Beklagte, wie sie auf einen Hinweis des Senats klargestellt hat, mit dem gegebenen Rechtsbehelf die Aufhebung der Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig erreichen. Das ist nur im Wege der nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO grundsätzlich möglichen Rechtsbeschwerde zu erreichen, als welche der Antrag deshalb zu verstehen und von dem Landgericht auch mit Recht dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden ist.
2.	Diese Rechtsbeschwerde ist, worauf die Beklagte hingewiesen worden ist, unzulässig, weil sie weder innerhalb der in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses noch, wie danach erforderlich, durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist der Antrag nicht statthaft (vgl. BGH, BeschI. v. 7. März 2002, IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
-4-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel	Klein
 Schmidt-Räntsch	Stresemann
 Lemke