* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 9. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts nach §§519, 519b ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei. Die angefochtene Entscheidung ist in Unkenntnis des Umstandes ergangen, daß ein Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerin rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen war.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungrechtzeitigBerufungsgerichttropfenZPOKlägerin519b

Volltext der Entscheidung

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts nach §§519, 519b ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei.
Die dagegen gerichtete, nach §§ 519b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung ist in Unkenntnis des Umstandes ergangen, daß ein Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerin rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Daß dieser ein falsches Aktenzeichen trug und deswegen im Zeitpunkt der Beschlußfassung noch nicht zu den Akten gelangt war, steht der Rechtzeitigkeit der Be-
gründung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. April 1982, IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673).
Tropf
 Lemke
Lambert-Lang
 Gaier
Krüger