Instanz: Rechtsanwalt Peter E.P( Poflls.traße Bll* zBBBBB - Prozeßbevollmächtigter II, Instanz: Rechtsanwalt Herbert Gel Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Schneider beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Auf die Gegenvorstellungen der Beschwerdeführer vom 14. Oktober 1994 gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß vom 26. Durch S 25 Abs.3 Satz 2 GKG ist ausdrücklich klargestellt, daß eine Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts an den Bundesgerichtshof nicht zulässig ist.
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 37/94
BESCHLUSS
vom 26. Januar 1995
in dem Rechtsstreit
1. Winf riedGB^p, KflBBstraßeflB, Ke
2. iH iBHBB^Datenbank GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer Winfried gHB7 KBIBstraße B, Ka^^BB
Beklagte,
a) Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte Wolfgang GIJ^B, Ulrich KeJB und Norbert ScBMHB, MBBBstraße#, lB,
b) Frozeßbevollmägfetlgter II. Instanz: Rechtsanwalt Peter E. P( Poflls.traße Bll* zBBBBB
Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte zua) und b): Rechtsanwälte Werner S< Werner JBB und Angela KnflBB' JflBstraße Ä Ka^
Beschwerdeführer
gegen
1. Erna Sc___
2. Herta BB> beide wohnhaft B
traße B, Jo{
Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen ,
- Prozeßbevollmächtigter II, Instanz: Rechtsanwalt Herbert Gel
EBÜstraße B* Z[
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Januar 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Schneider
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. November 1994 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 22.845,02 DM
Gründe
I.
Auf die Gegenvorstellungen der Beschwerdeführer vom 14. Oktober 1994 gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß vom 26. September 1994 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 17. November 1994 diese Entscheidung teilweise geändert und neu gefaßt. Hiergegen haben die Beschwerdeführer am 2. Dezember 1994 "außerordentliche Beschwerde" eingelegt, der die Klägerinnen entgegengetreten sind.
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II.
Durch S 25 Abs. 3 Satz 2 GKG ist ausdrücklich klargestellt, daß eine Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts an den Bundesgerichtshof nicht zulässig ist.
Auf die gesetzliche Gebührenfreiheit (§ 25 Abs. 4 Satz 1 GKG), die für ein zulässiges Beschwerdeverfahren vorgesehen ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG), können sich die Beschwerdeführer nicht berufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Hagen Vogt Räfle
Wenzel Schneider