Nach § 3 Abs 1 VHG können Zinsen aus Verbindlichkeiten, die durch eine Hypothek oder Grundschuld gesichert sind, nur herabgesetzt werden, wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 VoH. Liegt eine solche Ertragsminderung vor, so sind die Zinsen insoweit herabzusetzen, als sie den Ertrag des belasteten Grundstücks übersteigen (§3 Abs 2 VHG) Diese Vorschriften gelten jedoch nach § 3 Abs 3 VHG insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde. 1, Das Kammergericht hält die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG nicht für gegeben und führt dazu aus: Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß Hypothekenzinsen in der Regel aus dem Ertrag des belasteten Grundstücks zu zahlen sind und deshalb im Hormalfall bei Kriegsschäden eine Zinsherabsetzung eintreten muß, es sei denn, daß ausnahmsweise im Einzelfall die Anwendung des § 3 Abs 2 VHG, also die schematische Herabsetzung der Zinsen, aus besonderen Gründen den Gläubiger unzu demutbar hart treffen würde. Die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG sind danach nur dann gegeben, wenn zugunsten des Gläubigers, der sich auf diese Vorschrift beruft, festgestellt wird, daß die Zinsherabsetzung im Palle des § 3 Abs 2 VHG aus besonderen Gründen eine unzu demutbare Härte für ihn bedeuten würde. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG werden regelmäßig die wirtschaftliche Lage des Schuldners oder des Gläubigers oder auch die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse von maßgeblicher Bedeutung sein Es ist Sache des Gläubigers, wenn er den Ausnahmefall des § b) Ohne Rechtsirrtum hat das Kammergericht seiner Entscheidung die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Beteiligten zugrunde gelegt„ Für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung einer Verbindlichkeit nach dem Vertragshilfegesetz gegeben sind, ist der Bachstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts, im Rechtsmittelverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgebend (vgl BGHZ 14, 398)« Dieser Grundsatz muß auch dann gelten, wenn es sich bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG um -die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten handelt« Pie Ausführungen der Antragsgegnerin, insbesondere auch das in der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde angeführte Beispiel, vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen« Ein aus seiner Heimat Vertriebener, der infolge der Vertreibung seinen Beruf und ein großes Vermögen verloren und als einziges Vermögensstück eine Hypotheken#orderung auf einem kriegszerstörten Grundstück im Bundesgebiet gerettet, inzwischen aber durch Tüchtigkeit, vielleicht auch durch Glück begünstigt, wieder ein großes Vermögen erworben hat, kann die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG nicht mit dem Hinweis auf die erlittenen Vermögenseinbußen begründen, ebensowenig wie ein Schuldner, der unverschuldet sein Vermögen verloren hat, inzwischen aber wieder wohlhabend geworden ist, sich bei Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG mit Erfolg auf frühere VermögensVerluste berufen kann« Die Zugrundelegung der gegenwärtigen Vermögenslage des Gläubigers führt danach entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht »zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Schuldners; denn auch der Schuldner muß es sich gefallen lassen, daß seine wirtschaftliche Lage, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung ist, nach dem Zeitpunkt der Entscheidung beurteilt wird« d) Die tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin, die der angefochtene Beschluß als gut bezeichnet, werden im Verfahren der- weiteren Beschwerde nicht beanstandet« Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG nicht mit der wirtschaftlichen Lage der Antragsgegnerin begründet werden könne, ist frei von Rechtsirrtum« Dasselbe gilt, soweit das Kammergericht einen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG auch in der Person der Antragsteller verneint hat« Es ist zwar,um die Zinsherabsetzung als unzu demutbare Härte für die Antragsgegnerin erscheinen zu lassen, nicht erforderlich, daß die wirtschaftliche Lage der Antragsteller, wie man nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses annehmen könnte, außergewöhnlich gut sein müßte« Die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG können vielmehr, wie bereits ausgeführt, auch gegenüber einem in In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu verstehen, wenn es trotz der nicht ungünstigen Einkommensverhältnisse der Antragsteller zu 3 und 5 den Ausnahmefall des § 3 Abs 3 VHG nicht für gegeben hält» Der Beurteilung des Beschwerdegerichts liegen die Feststellungen des Landgerichts zugrunde, wonach der Antragsteller zu 3 für eine sechsköpfige Familie zu sorgen hat und nicht mit einer Altersversorgung in Form einer Pension oder von Versicherungsleistungen rechnen kann, während der Antragsteller zu 5 die Familie seines Sohnes mitunfcer-halten muß, bei seinem hohen Alter von 70 Jahren seine freiberufliche Tätigkeit nur noch begrenzte Zeit ausüben kann und deshalb darauf angewiesen ist, gewisse Rücklagen für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit zu machen. Abgesehen davon, daß die Antragsgegnerin, soweit es sich um die wirtschaftliche Lage der Antragsteller handelt, gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts keine Einwendungen erhoben hat, handelt es sich auch um eine Ermessensentscheidung, die mangels einer Rechtsverletzung einer Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde nicht unterliegt,
LJB ubl 2522 OfO L B e g c, h 1 uß In der Vertragshilfesache der Deutschen Hypothekenbank in BdP, Do^HP mm. Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - vertreten durch die Recirt sanwälte Dr Dr o und Dr„ in gegen 1c die Witwe Gertrud Hi (Hessen) Nr 99, 2, den Hegierungsrat Fritz Hi straße V, 3 c den Diplomteufmann Peter Hiflijipa, 4* die Bibliothekarin Käthe straße 9? 5o den Dipl,Ing. Martin Antragsteller und Beschwerdegegner, zu 1 bis 4 vertreten durch den Antragsteller zu 5, wegen Herabsetzung rückständiger Zinsen hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2c November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Tasche sowie der Bundesrichter Dr, Hückinghaus, Schuster, Dr« Oechßler und Dr, Piepenbrock beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 7* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27, Juni 1955 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 7 500 bis 7 600 DM festgesetzt« 5 Gr r ü n d e s Ie Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Schöneberg Bd 193 Bl 3789 eingetragenen Grundstücks Be^|^-Sch4HHfe, KuflHHHBtätraße dessen Gebäude durch Kriegseinwirkung zerstört sind« Das Grundstück ist seitdem ertraglos» In Abteilung III des Grundbuchs sind zugunsten der Antragsgegnerin unter Nr 4 eine Hypothek in Höhe von ursprünglich 78 250 HM und unter Nr 11 zur Sicherung eines Hauszinssteuerabgeltungs-darlehns eine Hypothek in Höhe von ursprünglich 60 000 RM, jetzt 6 000 Dil, eingetragen. Die rückständigen Zinsen für beide Hypotheken belaufen sich bis zu dem 31. Dezember 1953 auf insgesamt 7 546,21 DM, Die Antragsteller haben mit Rücksicht auf die Ertraglosigkeit des Grundstücks beantragt, die rückständigen Zinsen auf 0 DM herabzusetzen und die bis zu dem 31«. Dezember 1953 entstandenen Tilgungsrückstände sowie die vom 1e Januar 1954 ab fällig werdenden Zins- und Tilgungsbeträge bis zu dem 31o Dezember 1955 zu stunden. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrages gebeten. Sie hat geltend gemacht, daß eine Zinsherabsetzung für sie zu einer unzu demutbaren Härte führen würde, weil sie durch Krieg und Kriegsfolgen, insbesondere durch Enteignung ihrer in der sowjetischen Besatzungszone und in den Gebieten Östlich der Oder-Neiße-Dinie befindlichen Vermögenswerte ungewöhnlich hohe Verluste erlitten habe, so daß eine erhebliche Überschuldung eingetreten sein würde, wenn ihr zur Deckung der Verluste nicht Ausgleichsforderungen zugeteilt worden wären. Abgesehen hiervon seien .auch die Antragsteller zu 3 und 5 bei der Höhe ihres Einkommens zu einer anteilmäßigen Zahlung der rückständigen Zinsen in der Lage. r Das Landgericht hat, nachdem die Antragsteller ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse dargelegt haben, dem Antrag der Antragsteller entsprochen, das Kammergericht die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlus ses die Zurückweisung des Vertragshilfeantrages erstrebt. Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des Hechtsmittels* II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäB § 18 Abs 3 VHG zulässig, sachlich jedoch nicht begründet« Nach § 3 Abs 1 VHG können Zinsen aus Verbindlichkeiten, die durch eine Hypothek oder Grundschuld gesichert sind, nur herabgesetzt werden, wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 VoH. gemindert ist. Liegt eine solche Ertragsminderung vor, so sind die Zinsen insoweit herabzusetzen, als sie den Ertrag des belasteten Grundstücks übersteigen (§3 Abs 2 VHG) Diese Vorschriften gelten jedoch nach § 3 Abs 3 VHG insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zu demutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde. In diesem Falle gilt für die Herabsetzung der Zinsen § 1 VHG. 1, Das Kammergericht hält die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG nicht für gegeben und führt dazu aus: Die wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin sei trotz der Verluste, die sie durch Krieg und Kriegsfolgen erlitten habe, gut. Die in der Bilanz aufgeführten Ausgleichsforderungen von über 40 Mill. DM stellten einen echten Vermögenswert dar, der bei Beurteilung der Vermögenslage nicht unberücksichtigt bleiben könne. Die Antragsgegnerin habe ebenso wie andere ähnliche Institute in den vergangenen Jahren einen großen wirtschaftlichen Aufschwung genommen- Der nach der Jahresbilanz für 1953 erzielte Reingewinn von 392 600,63 DM stelle nur einen Teil des wirklichen Gewinnes dar, wie sich aus den erheblichen Rücklagen und Rückstellungen ergebe. Die Antragsgegnerin habe die früheren Schäden derart überwunden, daß sie für das Jahr 1953 eine Dividende von 6"# habe zahlen können. Die wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin könne deshalb die Anwendung des § 3 Abs 3' VHG nicht rechtfertigen. Gegenüber der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindlichen Antragsgegnerin sei die wirtschaftliche Lage der Antragsteller nicht derart, daß die Antragsgegnerin sich mit Erfolg hierauf berufen könnte. Die Tatsache, daß der Antragsteller zu 3 ein Jahresgehalt von 14 516 DM gehabt und der Antragsteller zu 5 ein Jahreseinkommen von 21 409 DM versteuert habe, genüge allein nicht, weil diese beiden Antragsteller, die auch für ihre Familien zu sorgen hätten, sich in Berufen und Stellungen befänden, die einen höheren Aufwand erforderten, so daß ihr zwar gutes, aber nicht ungewöhnlich hohes Einkommen nicht als besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG anzusehen sei. 2«, Die Antragsgegnerin rügt, daß das Beschwerdegericht die Bedeutung des § 3 Abs 3 VHG nicht richtig erkannt und die Voraussetzungen dieser Vorschrift ungerechtfertigt eingeschränkt, insbesondere die Bedeutung der Ausgleichsfor-derungen im Vertragshilfeverfahren verkannt habe. Diese Rügen sind jedoch nicht begründet0 a) Die Antragsgegnerin geht zunächst zutreffend davon aus, daß das Vertragshilfegesetz im § 1 eine Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue nur für vor der Währungsreform begründete Verbindlichkeiten und nur unter der besonderen Voraussetzung zuläßt, daß die Leistung dem Schuldner nicht zugemutet werden kann und daß diese Unzu demutbarkeit der Leistung für den Schuldner in den Fällen des § 3 Abs 2 VHG gewissermaßen von Gesetzes wegen unterstellt wird, während § 3 Abs 3 VHG die Möglichkeit berücksichtigt, daß es für den Gläubiger unzu demutbar ist, sich mit dieser gesetzlichen Unterstellung abzufinden und darauf zu verzichten, daß die Unzu demutbarkeit der Leistung für den Schuldner nach der allgemeinen Vorschrift des § 1 VHG geprüft wird«, Die Antragsgegnerin geht jedoch, soweit ihre weiteren Ausführungen dahin zu verstehen sind, daß die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG nicht davon abhänge, ob die Zinsherabsetzung für den Gläubiger unzu demutbar sei, daß es vielmehr immer nur darauf ankomme, die Unzu demutbarkeit der Leistung für den Schuldner festzustellen, von falschen Voraussetzungen aus* Die Frage, ob die Leistung dem Schuldner zugemutet werden kann oder nicht, bildet den entscheidenden Gesichtspunkt bei der allgemeinen Interessenabwägung nach § 1 VHG. In den Fällen des § 3 Abs 2 VHG schreibt das Gesetz zwingend eine Zinsherabsetzung vor, ohne daß Billigkeitserwägungen Kaum gegeben werden kann. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß Hypothekenzinsen in der Regel aus dem Ertrag des belasteten Grundstücks zu zahlen sind und deshalb im Hormalfall bei Kriegsschäden eine Zinsherabsetzung eintreten muß, es sei denn, daß ausnahmsweise im Einzelfall die Anwendung des § 3 Abs 2 VHG, also die schematische Herabsetzung der Zinsen, aus besonderen Gründen den Gläubiger unzu demutbar hart treffen würde. Die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG sind danach nur dann gegeben, wenn zugunsten des Gläubigers, der sich auf diese Vorschrift beruft, festgestellt wird, daß die Zinsherabsetzung im Palle des § 3 Abs 2 VHG aus besonderen Gründen eine unzu demutbare Härte für ihn bedeuten würde. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG werden regelmäßig die wirtschaftliche Lage des Schuldners oder des Gläubigers oder auch die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse von maßgeblicher Bedeutung sein Es ist Sache des Gläubigers, wenn er den Ausnahmefall des § 3 Abs 3 VHG für gegeben hält, einen entsprechenden Sachverhalt vorzutragen. Diesem Erfordernis hat die Antragsgegnerin dadurch genügt, daß sie auf ihre wirtschaftliche Lage, insbesondere die erlittenen Vermögenseinbußen und die nicht ungünstigen Einkommensverhältnisse der Antragsteller zu 3 und 5 hingewiesen hat. Ob in einem solchen Pall zunächst die Vermögenslage des Schuldners oder die wirtschaftliche Lage des Gläubigers geprüft wird, ist für die Entscheidung unerheblich, In der Regel wird es allerdings zweckmäßig sein, an erster Stelle die Verhältnisse des Schuldners zu prüfen, der nach § 9 Abs 1 VHG - auch bei einem Vertragshilfeantrag aus § 3 Abs 2 VHG (vgl BGHZ 17, 242 /246 ff/) - vor dem Gläubiger verpflichtet ist, seine Vermögens- und Erwerbs Verhältnisse offenzulegen; denn wenn sich ergeben sollte, daß der Schuldner über ein derartiges Vermögen oder Einkommen verfügt, daß ihm die Bezahlung der rückständigen Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist, so kann schon dieser Umstand allein auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG erfüllen, so daß sich eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers überhaupt erübrigt (vgl Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10, Mai 1955, V ZB 32/54, MDR 1955, 470 sowie vom 10, Juni 1955, V ZB 17/55 und vom 27* September 1955, V ZB 35/55)« b) Ohne Rechtsirrtum hat das Kammergericht seiner Entscheidung die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Beteiligten zugrunde gelegt„ Für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung einer Verbindlichkeit nach dem Vertragshilfegesetz gegeben sind, ist der Bachstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts, im Rechtsmittelverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts maßgebend (vgl BGHZ 14, 398)« Dieser Grundsatz muß auch dann gelten, wenn es sich bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG um -die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten handelt« Pie Ausführungen der Antragsgegnerin, insbesondere auch das in der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde angeführte Beispiel, vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen« Ein aus seiner Heimat Vertriebener, der infolge der Vertreibung seinen Beruf und ein großes Vermögen verloren und als einziges Vermögensstück eine Hypotheken#orderung auf einem kriegszerstörten Grundstück im Bundesgebiet gerettet, inzwischen aber durch Tüchtigkeit, vielleicht auch durch Glück begünstigt, wieder ein großes Vermögen erworben hat, kann die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG nicht mit dem Hinweis auf die erlittenen Vermögenseinbußen begründen, ebensowenig wie ein Schuldner, der unverschuldet sein Vermögen verloren hat, inzwischen aber wieder wohlhabend geworden ist, sich bei Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG mit Erfolg auf frühere VermögensVerluste berufen kann« Die Zugrundelegung der gegenwärtigen Vermögenslage des Gläubigers führt danach entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht »zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Schuldners; denn auch der Schuldner muß es sich gefallen lassen, daß seine wirtschaftliche Lage, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung ist, nach dem Zeitpunkt der Entscheidung beurteilt wird« MX - * % L c) Die Behandlung der Ausgleichsforderungen der Antragsgegnerin durch das Kammergericht ist rechtlich nicht zu Beanstanden«. Der Grundsatz, daß Ausgleichsforderungen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG außer Betracht zu bleiben haben, bezieht sich nur auf Ausgleichsford erringen, die davon abhängen, ob in dem zu entscheidenden Vertragshilfeverfahren eine Kapital- oder Zinsherabsetzung erfolgt« Dagegen stellen-die bereits zugeteil- * ten (festgestellten) Ausgleichsforderungen einen echten Vermögenswert dar* der bei Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl den zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des erkennenden Senats vom 27« September 1955, V ZB 26/55)© d) Die tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin, die der angefochtene Beschluß als gut bezeichnet, werden im Verfahren der- weiteren Beschwerde nicht beanstandet« Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die Anwendung des § 3 Abs 3 VHG nicht mit der wirtschaftlichen Lage der Antragsgegnerin begründet werden könne, ist frei von Rechtsirrtum« Dasselbe gilt, soweit das Kammergericht einen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs 3 VHG auch in der Person der Antragsteller verneint hat« Es ist zwar,um die Zinsherabsetzung als unzu demutbare Härte für die Antragsgegnerin erscheinen zu lassen, nicht erforderlich, daß die wirtschaftliche Lage der Antragsteller, wie man nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses annehmen könnte, außergewöhnlich gut sein müßte« Die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 VHG können vielmehr, wie bereits ausgeführt, auch gegenüber einem in T guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindlichen Gläubiger schon dann gegeben sein, wenn der Schuldner nach seinen Vermögens- oder EinkommensVerhältnissen die rückständigen Zinsen unschwer zahlen'kann. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu verstehen, wenn es trotz der nicht ungünstigen Einkommensverhältnisse der Antragsteller zu 3 und 5 den Ausnahmefall des § 3 Abs 3 VHG nicht für gegeben hält» Der Beurteilung des Beschwerdegerichts liegen die Feststellungen des Landgerichts zugrunde, wonach der Antragsteller zu 3 für eine sechsköpfige Familie zu sorgen hat und nicht mit einer Altersversorgung in Form einer Pension oder von Versicherungsleistungen rechnen kann, während der Antragsteller zu 5 die Familie seines Sohnes mitunfcer-halten muß, bei seinem hohen Alter von 70 Jahren seine freiberufliche Tätigkeit nur noch begrenzte Zeit ausüben kann und deshalb darauf angewiesen ist, gewisse Rücklagen für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit zu machen. Abgesehen davon, daß die Antragsgegnerin, soweit es sich um die wirtschaftliche Lage der Antragsteller handelt, gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts keine Einwendungen erhoben hat, handelt es sich auch um eine Ermessensentscheidung, die mangels einer Rechtsverletzung einer Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde nicht unterliegt, 3o Die sofortige weitere Beschwerde mußte danach als unbegründet zurückgewiesen werden. 10 - / Die Entscheidung über die Kosten und den Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 19 Abs 1 und 7, 20 VHG und § 24 KostO. Dr, Tasche Dr„ Hückinghaus Schuster Dr«, Piepenbrock Dr. Oechßler