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BGH · V ZB 37/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 37/09

Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 2. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem die Schuldner wohnen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner wurde mit am 21. November 2008 den Schuldnern zugestelltem Beschluss des Landgerichts vom 17. November 2008 haben die Schuldner beantragt, die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks gemäß § 765a ZPO aufzuheben, weil der Schuldner lebensbedrohlich erkrankt sei und das laufende Verfahren die Chancen seiner Heilung beeinträchtigen könne. Nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags komme die Aufhebung des Versteigerungsverfahrens jedoch nicht mehr in Betracht. 7 Der Antrag der Schuldner ist auf eine Entscheidung gerichtet, die das Vollstreckungsgericht nicht treffen darf.Er ist unzulässig. aufzuheben sein, wenn sie unter voller Würdigung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers wegen besonderer Umstände für den Schuldner eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Entscheidung über den Zuschlag ist der Rechtskraft fähig (BGH, Urt. v. Die Verkündung der Entscheidung hindert gemäß § 318 ZPO das Vollstreckungsgericht an einer Aufhebung. son des Zuschlagsbegünstigten Eigentum schafft und das Recht, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird, und die diesem nachgehenden Rechte als Rechte an dem Grundstück erlöschen lässt, §§ 52 Abs.1, 91 Abs. 1 ZVG. 10 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten in einem Verfahren, in dem es um die Aufhebung des Zuschlags eines Grundstücks geht, in der Regel nicht als Parteien im Sinne von §§ 91 ff.

Zitierte Normen: § 765a ZPO § 52 ZVG § 54 GKG
GrundstückAufhebungPotsdamZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 37/09
vom 1. Oktober 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:____________ja
ZPO § 765a
Ein rechtskräftiger Zuschlagsbeschluss kann nicht nach § 765a ZPO aufgehoben werden.
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - V ZB 37/09 - LG Potsdam
AG Potsdam
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 90.000 €.
Gründe:
I.
1	Die	miteinander verheirateten Schuldner sind als Eigentümer des im
 Rubrum des Beschlusses bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem die Schuldner wohnen.
2	Auf	Antrag	der	Gläubigerin ordnete das Amtsgericht die Zwangsverstei-
gerung des Grundstücks an. Im Versteigerungstermin blieb der Beteiligte zu 4 mit einem Gebot von 90.000 € Meistbietender. Durch Beschluss vom 28. Juli 2008 wurde ihm das Grundstück zugeschlagen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner wurde mit am 21. November 2008 den Schuldnern zugestelltem Beschluss des Landgerichts vom 17. November 2008 zurückgewiesen.
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3	Mit	Schriftsatz	vom	24.	November	2008 haben die Schuldner beantragt,
 die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks gemäß § 765a ZPO aufzuheben, weil der Schuldner lebensbedrohlich erkrankt sei und das laufende Verfahren die Chancen seiner Heilung beeinträchtigen könne.
4	Das	Amtsgericht	hat	den	Antrag	als	unzulässig	verworfen.	Die sofortige
 Beschwerde der Schuldner hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag weiter.
5	Das	Beschwerdegericht	meint,	die	ernsthafte	Gefährdung des Lebens
 des Schuldners könne im Zuschlagsverfahren zwar erstmals geltend gemacht werden und zur Aufhebung und Versagung des Zuschlags führen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags komme die Aufhebung des Versteigerungsverfahrens jedoch nicht mehr in Betracht.
6	Das	hält rechtlicher Nachprüfung stand.
7	Der	Antrag der Schuldner ist auf eine Entscheidung gerichtet, die das
 Vollstreckungsgericht nicht treffen darf. Er ist unzulässig.
8	Eine	Maßnahme der Zwangsvollstreckung kann nach § 765a Abs. 1 ZPO
aufzuheben sein, wenn sie unter voller Würdigung der Schutzbedürfnisse des Gläubigers wegen besonderer Umstände für den Schuldner eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Ob die Vorschrift es ermöglicht, ein angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren insgesamt aufzuheben, kann dahingestellt bleiben. Die beantragte Entscheidung müsste die Aufhebung des
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rechtskräftigen Beschlusses vom 28. Juli 2008 umfassen. Dies wäre nur möglich, wenn das Verfahrensrecht die Aufhebung zuließe. Daran fehlt es. Die Entscheidung über den Zuschlag ist der Rechtskraft fähig (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1959, VII ZR 68/58, WM 1960, 25, 26; Urt. v. 15. Mai 1986, IX ZR 2/85, NJW-RR 1986, 1115, 1116; Stöber, ZVG, 19. Aufl. §81 Rdn. 9.1). Die Verkündung der Entscheidung hindert gemäß § 318 ZPO das Vollstreckungsgericht an einer Aufhebung. Ist die Entscheidung rechtskräftig geworden, scheidet ihre Aufhebung auch im Rechtsmittelverfahren aus.
9	Der	Zuschlagsbeschluss ist eine hoheitliche Maßnahme, die in der Per-
son des Zuschlagsbegünstigten Eigentum schafft und das Recht, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wird, und die diesem nachgehenden Rechte als Rechte an dem Grundstück erlöschen lässt, §§ 52 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG. Einen Wegfall dieser Wirkungen nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses sieht das Zwangsversteigerungsgesetz nicht vor. Sie würde eine Enteignung des Zuschlagbegünstigten bedeuten, für die es an einer Grundlage fehlt.
10	Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten in
 einem Verfahren, in dem es um die Aufhebung des Zuschlags eines Grundstücks geht, in der Regel nicht als Parteien im Sinne von §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7). Der Gegenstandswert des
 Verfahrens ist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Meistgebot des Erste-hers zu bestimmen.
Krüger	Klein	Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 09.12.2008 - 2 K4/07 -LG Potsdam, Entscheidung vom 18.02.2009 - 5 T 58/09 -