* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 36/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 36/93

Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die beantragte Verlängerung ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Auf den Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom 15. verwerfen, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist zulässig. Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Antrag rechtzeitig gestellt worden. Eine Mitteilung, daß der Schriftsatz, mit dem die Verlängerung der Begründungsfrist nachgesucht worden war, auch in dieser, wie in einer Parallelsache, verspätet eingereicht worden sei, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht erhalten. Ernsthafte Zweifel an dem rechtzeitigen Zugang des Verlängerungsantrages und daran, daß die bewilligte Fristverlängerung rechtens gewesen sei, mußte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin danach erst wieder ha- ben, als ihm der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18. Dezember 1992 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung jedenfalls rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingegangen. Für ein derartiges Versehen bei einer so einfachen Tätigkeit, wie sie eine Botin mit dem Einwerfen eines Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten zu verrichten hat, hat der Anwalt nicht einzustehen. Juli nachmittags aus dem Ablagekasten entnommen und erklärt, sie werde ihn auf dem Nachhauseweg einwerfen, so ist auch ein Organisationsverschulden, das dem Anwalt an der

Zitierte Normen: § 234 ZPO
ProzeßbevollmächtigteWiedereinsetzungrechtzeitig22SchriftsatzKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 36/93
BESCHLUSS
vom 16. September 1993
in dem Rechtsstreit
 Stadt	vertreten	durch den Magistrat,
 dieser vertreten durch den Bürgermeister, SflMü LI
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Lotmm wmm, s
gegen
 Helmut Lofll/ Neues La|
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Schneider
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Mai 1993 aufgehoben.
Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Gründe
 Gegen das ihr am 22. April 1992 zugestellte klageabweisende Urteil hat die Klägerin am 20. Mai 1992 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 19. Juni 1992 beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um zwei Monate zu verlängern. Der Schriftsatz trägt zwei EingangsStempel, von denen der Eingangsstempel "22. Juni 1992" durchgestrichen und der Stempel "23. Juni 1992" unterschrieben ist. Die beantragte Verlängerung ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Juni 1992 bewilligt worden. Auf den Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom 15. Dezember 1992, die Berufung wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist als unzulässig zu
3
verwerfen, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1992 geltend gemacht: Der Fristverlängerungsantrag vom 19. Juni 1992 sei rechtzeitig am 22. Juni 1992 von seiner Reno-Auszubildenden in den Gerichtsbriefkasten geworfen worden. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist beantragt. Dem Antrag ist eine eidesstattliche Versicherung beigefügt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist zulässig.
Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Antrag rechtzeitig gestellt worden. Eine Mitteilung, daß der Schriftsatz, mit dem die Verlängerung der Begründungsfrist nachgesucht worden war, auch in dieser, wie in einer Parallelsache, verspätet eingereicht worden sei, hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht erhalten. Sein Vortrag, er habe den Parallelfall zu dem Anlaß genommen, sich vorsorglich von seiner Anwaltsgehilfin auch in dieser Sache den Hergang eidesstattlich versichern lassen, wonach sie den Schriftsatz rechtzeitig eingeworfen habe, ist glaubhaft. Jedenfalls aber entfiel mit der gewährten Fristverlängerung zur Einreichung der Berufungsbegründung durch den Vorsitzenden des Senats für den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin jeder (weitere) Anlaß zu Zweifeln; denn die Bewilligung der Verlängerung setzt gerade einen fristgerecht angebrachten Antrag voraus. Ernsthafte Zweifel an dem rechtzeitigen Zugang des Verlängerungsantrages und daran, daß die bewilligte Fristverlängerung rechtens gewesen sei, mußte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin danach erst wieder ha-
ben, als ihm der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 18. Dezember 1992 zuging. Denn in dieser Sache stammt die dienstliche Äußerung von Justizhauptwachtmeister Schmidt nicht vom 16. Juni 1992, sondern vom 28. Dezember 1992. Danach ist der am 23. Dezember 1992 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung jedenfalls rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingegangen.
Der Antrag ist auch begründet.
Dabei kann dahinstehen, ob der Schriftsatz von der Anwaltsgehilfin am 22. Juli in das Anwaltsfach oder den Nachtbriefkasten beim Oberlandesgericht eingeworfen wurde oder ob dies erst am 23. Juli 1992 geschah. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin konnte jedenfalls davon ausgehen, daß er rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt hatte, da der Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und von der Anwaltsgehilfin so rechtzeitig aus der Briefablage entnommen worden war, daß er bei sachgemäßem Einwurf am letzten Tage der Frist zu dem Gericht gelangen mußte. Ein Vorwurf, den sich die Klägerin zurechnen lassen müßte, könnte dem Prozeßbevollmächtigten nicht gemacht werden, falls die Bürogehilfin den Schriftsatz verspätet in den Briefkasten geworfen haben sollte. Für ein derartiges Versehen bei einer so einfachen Tätigkeit, wie sie eine Botin mit dem Einwerfen eines Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten zu verrichten hat, hat der Anwalt nicht einzustehen. Hat aber, wie eidesstattlich versichert, die Bürogehilfin den Schriftsatz am 22. Juli nachmittags aus dem Ablagekasten entnommen und erklärt, sie werde ihn auf dem Nachhauseweg einwerfen, so ist auch ein Organisationsverschulden, das dem Anwalt an der
5
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist anzulasten wäre, nicht ersichtlich.
Da alsbald nach Bekanntwerden des möglichen verspäteten Einganges des Begründungsschriftsatzes um Wiedereinsetzung dafür nachgesucht worden ist, ist Wiedereinsetzung zu gewähren und kann die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden.
Hagen	Vogt	Lambert-Lang
 Tropf	Schneider