* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 36/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 36/07

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 6. Der Beklagte und seine Frau bewohnten das Haus. B. auswies, und übertrug das Grundstück auf seine Lebensgefährtin, die Klägerin. richt hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Beschwer des Beklagten durch das Urteil des Amtsgerichts 600 € nicht übersteige. Die angefochtene Entscheidung beschränkt den Anspruch des Beklagten auf effektiven Rechtsschutz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. a) Der zugunsten der Klägerin titulierte Anspruch auf Vornahme von Besichtigungen des Hauses enthält keine Beschränkungen. Insoweit weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass die Klägerin derartige Besichtigungen täglich verlangen und damit den Besitz des Beklagten an dem von ihm als Wohnhaus genutzten Haus nachhaltig beeinträchtigen kann. Schon deswegen kommt die Bemessung der Beschwer des Beklagten auf einen 600 € nicht übersteigenden Betrag nicht in Betracht. Der von dem Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. Die ausgeurteilte Verpflichtung erledigte sich mit der Besichtigung und war aus diesem Grund gering zu bewerten. nen Urteils nur einen Raum in dem von dem Beklagten genutzten Haus gemietet hat, hat keinen Einfluss auf die Beschwer des Beklagten durch seine Verurteilung, den Firmenangehörigen Zutritt zu gewähren. Auch wenn der Beklagte nicht dazu verurteilt worden ist, den für mehr als 200 € pro Monat vermieteten Raum herauszugeben, kann seine Beschwer durch den zuerkannten Anspruch auf Zugang nicht als vernachlässigenswert gering angesehen werden. ren Erfüllung der Beklagte verurteilt worden ist, und deren Bewertung durch das Amtsgericht, sind für die Bemessung der Beschwer des Beklagten ohne Bedeutung.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
BesichtigungAnspruchRaumKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 36/07
vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 30. Januar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €.
Gründe:
I.
1	Die	Ehefrau des Beklagten, H.	B.	,	war	Eigentümerin	eines
 mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in M. . Der Beklagte und seine Frau bewohnten das Haus. Einen Raum im Dachgeschoss hatte H.
B. an die Firma B.	GmbH	vermietet,	für	die	der	Beklagte
 und sie tätig waren.
-3-
2	Mit	Testament	vom	16. Oktober 1986 bestimmte H. B. den
 gemeinschaftlichen Sohn, Ho. B. , zu ihrem Erben und wandte dem Beklagten als Vermächtnis den lebenslangen Nießbrauch an den Gegenständen ihres Vermögens zu. Mit gemeinschaftlichem Testament vom 7. Oktober 1992 setzten sich die Eheleute B. gegenseitig zu Erben ein.
3	Nach	dem	Tod von H.	B. verblieb der Beklagte in dem Haus.
Ho. B. erwirkte aufgrund des Testaments von H.	B.	vom 16. Oktober 1986 einen - zwischenzeitlich eingezogenen - Erbschein, der ihn als Erben nach H.	B. auswies, und übertrug das Grundstück auf
 seine Lebensgefährtin, die Klägerin. Diese hat den Beklagten mit einer Vielzahl von Anträgen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen, ihr jedoch stattgegeben, soweit die Klägerin beantragt hat,
-	mit ihr zusammen nach entsprechender Vorankündigung Besichtigungen des Hauses vorzunehmen,
-	ihr einen Schlüssel für Notfälle (Gefahrabwendung) auszuhändigen und
-	der Firma B.	GmbH	den	Zugang	zu	den	von	der	Klä-
gerin gemieteten Räumen zu gewähren.
4	Hiergegen	hat	sich der Beklagte mit der Berufung gewandt. Das Landge-
richt hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Beschwer des Beklagten durch das Urteil des Amtsgerichts 600 € nicht übersteige. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
Die nach §§574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Zulässigkeitsvoraussetzung von § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative ZPO erfüllt. Die angefochtene Entscheidung beschränkt den Anspruch des Beklagten auf effektiven Rechtsschutz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. Senat, Beschl. v. 13. Mai 2004, VZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218m.w.N.).
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
a) Der zugunsten der Klägerin titulierte Anspruch auf Vornahme von Besichtigungen des Hauses enthält keine Beschränkungen. Insoweit weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass die Klägerin derartige Besichtigungen täglich verlangen und damit den Besitz des Beklagten an dem von ihm als Wohnhaus genutzten Haus nachhaltig beeinträchtigen kann. In welchem Maße die Klägerin von diesem Anspruch tatsächlich Gebrauch macht, ist ohne Bedeutung.
Schon deswegen kommt die Bemessung der Beschwer des Beklagten auf einen 600 € nicht übersteigenden Betrag nicht in Betracht. Der von dem Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. November 1999, XII ZB 111/98, FamRZ 199, 647, 648, ist nichts anderes zu entnehmen. Durch diesen Beschluss ist über die Höhe der Beschwer durch die Verpflichtung entschieden worden, die Besichtigung eines Hauses durch einen Sachverständigen zu dulden, der das Gebäude bewerten sollte. Die ausgeurteilte Verpflichtung erledigte sich mit der Besichtigung und war aus diesem Grund gering zu bewerten. Das hat mit der vorliegend angefochtenen dauerhaft bestehenden Verpflich-
-5-
9	b)	Dass	die B.	GmbH	entgegen	dem	Tenor	des	angefochte-
nen Urteils nur einen Raum in dem von dem Beklagten genutzten Haus gemietet hat, hat keinen Einfluss auf die Beschwer des Beklagten durch seine Verurteilung, den Firmenangehörigen Zutritt zu gewähren. Auch wenn der Beklagte nicht dazu verurteilt worden ist, den für mehr als 200 € pro Monat vermieteten Raum herauszugeben, kann seine Beschwer durch den zuerkannten Anspruch auf Zugang nicht als vernachlässigenswert gering angesehen werden.
10	c)	Das	Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der Ansprüche, zu de-
ren Erfüllung der Beklagte verurteilt worden ist, und deren Bewertung durch das Amtsgericht, sind für die Bemessung der Beschwer des Beklagten ohne Bedeutung.
Krüger	Klein	Lemke
 Schmidt-Räntsch
 Roth
Vorinstanzen:
AG Soltau, Entscheidung vom 04.05.2006 - 4 C 768/05 -LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.01.2007 - 6 S 64/06 -