ftechtasatz: Vermögen im Sinne des § 83 Abs 3 BVPG ist auch ein vom Schuldner errichtetes Hand e 1 sun t e rnehmen* 1942 das Gut mit lebendem und totem Inventar an die beiden Schuldner als Miteigentümer je zur Hälfte verkauft« Über den Kaufpreis ist im § 2 des Vertrages folgendes vereinbart 8 Das Gut wurde an die Schuldner auf gelassen,, der Eigen tum süb er gang im Grundbuch eingetragen und die Sicherungshypothek für den Gläubiger bestellt. 81 Jahre alt ist, lebt in der sowjetischen Besatzungszone in OflHHHI* Br hat kein Vermögen mehr und bezieht lediglich eine monatliche Rente von weniger als 100 DM-Ost. Der Schuldner zu 1 versuchte nach dem Zusammenbruch zunächst.,. Januar 1951 betreibt der Schuldner zu 1 unter seinem Namen mit wesentlicher finanzieller Unterstützung der mbH in Ham^^-B^HD ein Einzelhandel sunt emehmen, das in der Hauptsache den Verkauf von Elektromaschineri und -motoren in fremdem Kamen und für fremde Rechnung sowie den Großhandel mit diesen Geräten und ähnlichen Artikeln für eigene Rechnung zu dem Gegenstand hat. Februar 1951 sind die Schuldner verurteilt worden, an den Gläubiger, der seine Klage auf den in dem letzten Zwischenvergleich vereinbarten monat- Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß diese Zahlungen zunächst auf die Schuld aus dem Urteil vom 16. Juli 1942 auf 0 DM herabzusetzen, während der Gläubiger beantragt hat festzustellen, daß die Schuld aus dem Kaufvertrag noch mit 50 # der ursprünglich vei*einbarten Beträge zu zahlen ist. Das Dandgericht hat den Vertragshilfeantrag dei* Schuldner in der Hauptsache für erledigt erklärt und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages des Gläubigers die Rentenverpflichtung aus.dem Kaufvertrag dahin geregelt, daß der Schuldner zu 1 an. Beschwerden des Gläubigers und des Schuldners zu 1, soweit sie sich gegen die Regelung der Rentenverpflichtung richten, zurückgewiesen. Dezember 1953 zu stellen war (§84 Abs 1), kann jedoch das Gericht zur Vermeidung unbilliger Härten die unter die Regelung des § 82 fallenden Verbindlichkeiten im Wege der richterlichen Vertragshilfe nach den Vorschriften des Vertragshilfegesetzes abweichend regeln (§83 Abs 1). Das Gericht kann jedoch auch nach dem in Abs 2 genannten Zeitpunkt erlangtes Vermögen des Schuldners berücksichtigen, wenn und soweit dies aus besonderen Gründen zur Vermeidung einer unbilligen Haben sich die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Schuldners nach dem in Abs 2 genannten Zeitpunkt verschlechtert, so ist dies zu berücksichtigen, wenn und soweit dies aus besonderen Gründen zur Vermeidung einer unbilligen Härte gegenüber dem Schuldner erforderlich erscheint (§ 85 Abs 3)# 1. Bas Oberlandesgericht hat sich der Begründung des Landgerichts angeschlossen, das im wesentlichen folgendes ausführts Bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider feile sei dem Schuldner zu 1 zuzu demuten, einen feil der Schuld an den Gläubigerr der ebenfalls Vertriebener sei und sein ganzes Vermögen in dem polnisch besetzten Gebiet habe zurücklassen müssen, zu bezahlen# Bei dem hohen Alter des Gläubigers, der in dürftigen Verhältnissen lebe, sei es zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich, bei der Abwägung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse nicht auf den Zeitpunkt der Währungsreform abzustellen, sondern auch später erlangtes Vermögen zu berücksichtigen# Der Schuldner zu 1 befinde sich wenigstens seit dem.1# Januar 1951 wieder in geordneten! Burch die Geldrente habe vor allem der Lebensunterhalt des Gläubigers sichergestellt werden sollen# Aus diesem Grunde sei nicht d&e sofortige Zahlung des Kaufpreises, sondern die Zahlung einer laufenden Geldrente vereinbart worden. Dies "bedeute, daß der Schuldner zu 1, dem es nach dem Kriege gelungen sei, wieder eine gute Existenz aufzuhauen, in zu demutbarer Weise im Rahmen seiner ursprünglichen Verpflichtungen eine seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Rente an den Gläubiger zahlen müsse. Der Schuldner zu 1 habe danach im Jahre 1951 monatlich 50 DM und in den folgenden Jahren bis zu dem 30. September 1954 monatlich 200 DM an den Gläubiger zahlen können, wobei zu berücksichtigen sei, daß der Gläubiger selbst in dem ^Prozeßverfahren lediglich eine monatliche Rente von 200 DM geltend gemacht habe.. Bas Oberlandesgericht folgt diesen Ausführungen und bemerkt dazu, es könne dahingestellt bleiben, ob bei Prüfung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Schuld ners nur das nach dem 21. Bas Landgericht habe nach dem vom Schuldner zu 1 nicht angegriffenen Gutachten des Sachverständigen einen wirtschaftlichen Vermögenswert festgestellt, den es zutreffend nicht nur aus dem zu Beginn der Jahre 1951 bis 1953 yorhandenen Kapitalvermögen (von 2 725, 3 856,94 und 7 914,08 BM), sondern auch aus dem tatsächlichen persönlichen Aufwand (gewissermaßen den Früchten des Vermö-' gens bzw. Bei der Anwendung der Vorschriften des § 83 Abs 2 und 3 BVFG handelt es sich im wesentlichen um eine dem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung, an die das Gericht der weiteren Beschwerde gebunden ist, sofern sie nicht auf einer Gesetzesver- § 83 Abs 3 Satz 1 BVFG setzt voraus, daß der Schuldner nach der Währungsreform Vermögen erlangt hat* Das Gesetz unterscheidet zwischen den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen des Schuldners (am 21. Auch der auf eigener Arbeitsleistung des Schuldners beruhende Vermögenserwerb stellt ein Vermögen dar, das bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden kann. Nach den Feststellungen,, die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegen, hat -der Schuldner zu 1 aus seinem Gewerbebetrieb, einer Einzelhandelsfirma, in den vergangenen Jahren beträchtliche Gewinne erzielt und zur Deckung seines persönlichen Bedarfs nicht unerhebliche Beträge zur Verfügung gehabt. Wenn auch die Herstellung von Geschäftsbeziehungen auf der persönlichen Tätigkeit des Inhabers beruht und ihre Aufrechterhaltung wesjantlich von seiner Person abhängt, so stellt ein bestehendes Handelsunternehmen, das nach § 22 HGB durch Rechtsgeschäft unter Lebenden veräußert, insbesondere verkauft oder verpachtet und auch vererbt werden kann, doch ein Vermögen im Sinne des § 83 A.bs 3 BVFG dar, das nicht mehr allein an die persönliche Tätigkeit des Inhabers gebunden ist und sich deshalb -von reinen Lohn- oder Gehaltsansprüchen unterscheidet. des Geschäfts bezeichnet, sind offenbar die Ausgaben gemeint, die der Schuldner zu 1 zur Deckung seines persönlichen Bedarfs gemacht hat. dem Geschäft können nicht ohne weiteres als Vermögen im Sinne des § 83 Abs 3 BVFG angesehen werden* Die Höhe des Gewinns, den ..der Schuldner in den vergangenen Jahren erzielt hat, bildet jedoch einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Bewertung des Unternehmens. Wenn auch der Wert des vom Schuldner betriebenen Unternehmens nich+ ziffernmäßig genau festgelegt, sondern nur geschätzt werden kann, so ist doch die Feststellung der Höhe des Vermögens, die unter Zuziehung eines für die Bewertung eines solchen Unternehmens geeigneten Sachverständigen erfolgen kann, schon deshalb geboten, weil die Frage, in welchem Umfang bei der Interessenabwägung nach § 83 BVFG ein Vermögenserwerb zu berücksichtigen ist, vor allem von der Höhe des erlangten Vermögens abhängt. Der Entscheidung nach § 83 Abs 2 Satz 1 BVFG ist die Vermögenslage des Schuldners im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen, so daß auch die Frage, wie das Geschäft des Schuldners in den letzten Jahren bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts sich entwickelt hat, für die Beurteilung von Bedeutung ist. Zutreffend weist der Gläubiger darauf hin, daß der vom Beschwerdegericht zugleich mit der angefochtenen Entscheidung erlassene Auflagen- und Beweisbeschluß auch für die Regelung der Rentenverpflichtung Bedeutung hat. und, wie festgestellt, in den vergangenen Jahren erhebliche Gewinne erzielt hat, so ist die Annahme, daß im Hinblick auf die Notlage des Gläubigers die Berücksichtigung des erlangten Vermögens aus besonderen Gründen zur Vermeidung einer unbilligen Härte gegenüber dem Gläubiger erforderlich erscheine (§ 83 Abs 3 Satz 1 BVPG)9 nicht zu beanstanden. Mit Recht wendet der- Gläubiger sich auch gegen die von. Juni 1949 als getilgt ansieht und einen Rentenrück-stand von 7 '200 DM, nach Abzug de.r geleisteten Zahlungen noch einen Rückstand von 5 240 DM errechnet, so beruht dies darauf, daß das Oberlandesgericht ebenso wie das Landgericht dävon ausgeht, der Schuldner sei erst vom 1. Anscheinend haben die Vorinstanzen trotz der Feststellung, daß dem Schuldner auch in den folgenden Jahren mindestens 1 000 DM monatlich zur Verfügung gestanden haben, geglaubt, über den 30. Im Rahmen der nach § 83 BVFG in Verbindung mit § 1 Abs 1 VH Gr zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist die Rentenverpflichtung durch Herabsetzung oder Stundung oder beide Maßnahmen zu regeln, wobei das Gericht an den vertraglichen Zeitpunkt des Ablaufs der Rentenverpflichtung nicht gebunden ist, so daß die Zahlung einer R$nte im Wege der Stundung auch über den 30* September 1954 hinaus angeordnet werden kann. Pie Regelung der Rentenverpflichtung bedarf nach den vorstehenden Ausführungen noch einer weiteren Aufklärung und Prüfung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Schuldners- Zu dem Erlaß einer Teilentscheidung mag noch bemerkt werden, daß das Gericht Teilentscheidungen darüber erlassen kann, in welcher Mindesthöhe der Schuldner Zahlungen zu leisten hat (§ 15 Abs 3 VHG), woraus sich ergibt, daß das Gesetz im übrigen von der Notwendigkeit.einer, einheitlichen Entscheidung ausgeht (vgl auch § 7 Abs 4 VHG)* Es wird deshalb zu prüfen sein, ob nicht die Rentenund Kapitalverbindlich-keit einheitlich zu regeln sind, zu demal da die Regelung beider Verbindlichkeiten noch eine Beweisaufnahme erforderte Pie Sache mußte somit auf die Rechtsmittel beider Beteiligten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden« Oktober 1956, bis zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Schuldner zu 1 die Zahlung einer Rente von mindestens 100 PM monatlich aufzuerlegen*
Für aas Nachschlagewerk i Sigfefc. ISJ. die Amtllofae SaanäSSgL 2536 022 Besetzt BTFG § @3 Alis 3 ftechtasatz: Vermögen im Sinne des § 83 Abs 3 BVPG ist auch ein vom Schuldner errichtetes Hand e 1 sun t e rnehmen* Aktenzeichens V ZB 35/56 Beschluß des BGH vom 9* November 1956 AG Hannover OLG Gelle OJL25/56 In der Vertragshilfesache . des Direktors Wilhelm HK -Straße B, a.H. Antragstellers und Antragsgegners (Gläubigers), vertreten durch Rechtsanwalt 1. Br.-Ing. Ulrich Sc 2. die Ehefrau Luise Sc itraße^B* , Am Schi in E Antragsteller und Antragsgegner (Schuldner), vertreten durch Rechtsanwalt in $ wegen Regelung von Verbindlichkeiten aus einem Grundstückskaufvertrag hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9« November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Augustin, Schuster und Dr. Piepenbrock beschlos sens Auf die sofortigen weiteren Beschwerden des Gläubigers und des Schuldners zu 1 wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Juli 1956 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen* Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerden wird für Jedes Rechtsmittel auf 5 000 DM festgesetzt. • & r nT, ft,, .£,1. !• Der Gläubiger war Eigentümer des etwa 162 ha großen Bittergutes das im jetzt polnisch verwalteten Gebiet bei liegt. Er hat durch Vertrag vom 9*- Juli 1942 das Gut mit lebendem und totem Inventar an die beiden Schuldner als Miteigentümer je zur Hälfte verkauft« Über den Kaufpreis ist im § 2 des Vertrages folgendes vereinbart 8 *a) Die Käufer verpflichten*sich als Gesamtschuldner, an den Verkäufer vom 1* Oktober 1942 ab vierteljährlich im voraus bis zu dem 30. September 1954 eine Bente von 1 200 BM i.W. eintausendzweihundert Beichsmark vierteljährlich zu zahlen. Die Zahlung hat innerhalb einer Woche nach Fälligkeit stattzüfinden. Bleiben die Käufer mit zwei Baten im Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die Fälligkeit der zukünftigen Raten und des Bestkauf-geldes nach Ziff b zu fordern. b) Am 1. Oktober 1954 zahlen die Käufer als Gesamtschuldner an den Verkäufer 60 200 BM i.W. sechzigtausendzweihundert Reichsmark» Eine Verzinsung der zu a und b genannten Beträge findet nicht statt. Zur Sicherheit für die. zu a und b erwähnten Kaufgeldforderungen bestellen die Käufer dem Verkäufer mit dem gekauften Grundstück eine Sicherungshypothek und bewilligen und beantragen die Eintragung der Sicherungshypothek im Grundouch.11 Das Gut wurde an die Schuldner auf gelassen,, der Eigen tum süb er gang im Grundbuch eingetragen und die Sicherungshypothek für den Gläubiger bestellt. Die Schuldner, die damals in EflBfc wohnten, verlegten darauf ihren Wohnsitz nach während der Gläubiger,. der sich in dem Kauf- vertrag ein Wohnrecht Vorbehalten hatte, auf dem Gut v/oh- neu blieb. Die Parteien sind auf Grund der Kriegsereignisse aus vertrieben! Der Gläubiger, der jetzt 81 Jahre alt ist, lebt in der sowjetischen Besatzungszone in OflHHHI* Br hat kein Vermögen mehr und bezieht lediglich eine monatliche Rente von weniger als 100 DM-Ost. Der Schuldner zu 1 versuchte nach dem Zusammenbruch zunächst.,. in Efljp eine neue Existenz aufzubauen. Im Jahre 1947 gründete er mit einem Stammkapital von 60 000 RM die We^HHV GmbH in deren Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Im Jahre 1949 ist diese Firma, nachdem das Stammkapital durch den Eintritt eines weiteren Gesellschafters, der 60 000 DM in bar einzahlte, auf J.20 000 DM erhöht. worden war, in Konkurs geraten. Seit dem 1. Januar 1951 betreibt der Schuldner zu 1 unter seinem Namen mit wesentlicher finanzieller Unterstützung der mbH in Ham^^-B^HD ein Einzelhandel sunt emehmen, das in der Hauptsache den Verkauf von Elektromaschineri und -motoren in fremdem Kamen und für fremde Rechnung sowie den Großhandel mit diesen Geräten und ähnlichen Artikeln für eigene Rechnung zu dem Gegenstand hat. Die. Schuldner haben, die Rente aus :dem Vertrag vom 9. Juli 1942 bis März 1945 laufend an den Gläubiger gezahlt. Später sind auf.Grund von Zwischenvergleichen Teilbeträge von monatlich 160 RM für das Jahr. 1947 und von monatlich 200 RM bis einschließlich Juli 1948 gezahlt v/orden. Durch rechtekräftiges Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. Februar 1951 sind die Schuldner verurteilt worden, an den Gläubiger, der seine Klage auf den in dem letzten Zwischenvergleich vereinbarten monat- t lichen Betrag von 200 EM, umgestellt im Verhältnis Is 1, beschränkt hatte, für die Zeit vom 1. August 1948 bis zu dem 30. Juni 1949 unter. Berücksichtigung bereits gezahlter 280 DM weitere 1 920 DM zu zahlen. Hach der Wähmngs-umstellung haben die. Schuldner auf die Geldrente bis zu dem 31. Dezember 1954 Zahlungen in Höhe von insgesamt 3 880 DM geleistet.. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß diese Zahlungen zunächst auf die Schuld aus dem Urteil vom 16. Februar 1951 zu verrechnen sind.. Von der nach dem Kaufvertrag bis zu dem 30. September 1954 zu zahlenden Rente wären am 31».Dezember 1954 noch 30 080 DM rückständig. Vom 1* Januar 195.5 ab haben die Schuldner nach ihren Angaben monatlich 50 DM gezahlt,. Auf die am 1. Oktober 1954 fällige Kapitalschuld von 60 200 EM sind bisher keine Zahlungen geleistet worden. Die Ehe der Schuldner ist ebenso wie die erste Ehe des Schuldners zu 1 geschieden. Der Ehemann hat inzwischen zu dem drittenmal geheiratet.. Er* zahlt an seine zweite Ehefrau eine Unterhaltsrente von 350 DM monatlich und leistet angeblich auch Unterhaltszahlungen an seine erste Ehefrau» Die Schuldner haben beantragt, im Wege der Vertragshilfe die. Schuld aus dem.Urteil des Oberiandesgerichts Hamm vom. 16. Februar 1951 und aus dem Kaufvertrag vom 9.. Juli 1942 auf 0 DM herabzusetzen, während der Gläubiger beantragt hat festzustellen, daß die Schuld aus dem Kaufvertrag noch mit 50 # der ursprünglich vei*einbarten Beträge zu zahlen ist. Das Dandgericht hat den Vertragshilfeantrag dei* Schuldner in der Hauptsache für erledigt erklärt und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages des Gläubigers die Rentenverpflichtung aus.dem Kaufvertrag dahin geregelt, daß der Schuldner zu 1 an. .den Gläubiger 5 240 DM abzüglich der in der Zeit vom 1. Januar bis zu dem 31. Juli 1955 gezahlten Beträge in monatlichen Raten von 150 DM, beginnend mit dem 1. August 1955, zu zahlen hato Bas Oberlandesgericht hat durch Teilbeschluß die sofortigen • •. Beschwerden des Gläubigers und des Schuldners zu 1, soweit sie sich gegen die Regelung der Rentenverpflichtung richten, zurückgewiesen. Hiergegen haben beide Beteiligten sofortige weitere Beschwerde eingelegte II. Gegenstand des Vertragshilfeverfahrens im dritten Rechtszug ist lediglich die Regelung der Rentenverpflichtung, die auf Grund der SonderyorSchriften de.s.Bunde sver tri eben enge setz es vom 19o Mai 1953 (BGBl I, 201) - BVFG - vorzunehmen ist. Nach § 82 des Gesetzes können Vertriebene wegen der Verbindlichkeiten, die vor der Vertreibung begründet worden sind, nicht in Anspruch genommen werden. Auf Antrag des Gläubigers, der bis zu dem 31. Dezember 1953 zu stellen war (§84 Abs 1), kann jedoch das Gericht zur Vermeidung unbilliger Härten die unter die Regelung des § 82 fallenden Verbindlichkeiten im Wege der richterlichen Vertragshilfe nach den Vorschriften des Vertragshilfegesetzes abweichend regeln (§83 Abs 1). Bei der Abwägung der Interessen und der Bage beider Teile gemäß § 1 Abs 1 VHG sind die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Schuldners am 21. Juni 1948 oder, wenn er erst zu einem späteren Zeitpunkt seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes genommen hat, die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen (§83 Abs 2). Das Gericht kann jedoch auch nach dem in Abs 2 genannten Zeitpunkt erlangtes Vermögen des Schuldners berücksichtigen, wenn und soweit dies aus besonderen Gründen zur Vermeidung einer unbilligen — 6 — Härte gegenüber dem Gläubiger erforderlich erscheint# Haben sich die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Schuldners nach dem in Abs 2 genannten Zeitpunkt verschlechtert, so ist dies zu berücksichtigen, wenn und soweit dies aus besonderen Gründen zur Vermeidung einer unbilligen Härte gegenüber dem Schuldner erforderlich erscheint (§ 85 Abs 3)# 1. Bas Oberlandesgericht hat sich der Begründung des Landgerichts angeschlossen, das im wesentlichen folgendes ausführts Bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider feile sei dem Schuldner zu 1 zuzu demuten, einen feil der Schuld an den Gläubigerr der ebenfalls Vertriebener sei und sein ganzes Vermögen in dem polnisch besetzten Gebiet habe zurücklassen müssen, zu bezahlen# Bei dem hohen Alter des Gläubigers, der in dürftigen Verhältnissen lebe, sei es zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich, bei der Abwägung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse nicht auf den Zeitpunkt der Währungsreform abzustellen, sondern auch später erlangtes Vermögen zu berücksichtigen# Der Schuldner zu 1 befinde sich wenigstens seit dem.1# Januar 1951 wieder in geordneten! und seit dem Jahre 1952 in recht guten Ve Imogens Verhältnissen. Burch die Geldrente habe vor allem der Lebensunterhalt des Gläubigers sichergestellt werden sollen# Aus diesem Grunde sei nicht d&e sofortige Zahlung des Kaufpreises, sondern die Zahlung einer laufenden Geldrente vereinbart worden. Eine völlige Freistellung des Schuldners von seinen vertraglichen Verpflichtungen würde eine unbillige Härte gegenüber dem mittellosen Gläubiger darstellen. Nach dem Sinn und Zweck des Vertragshilfegesetzes und des Bundesvertriebenengesetzes seien die Folgen des Krieges angemessen und billig zu verteilen# Dies "bedeute, daß der Schuldner zu 1, dem es nach dem Kriege gelungen sei, wieder eine gute Existenz aufzuhauen, in zu demutbarer Weise im Rahmen seiner ursprünglichen Verpflichtungen eine seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Rente an den Gläubiger zahlen müsse. Hinsichtlich der rückständigen Geldrente sei deshalb die Gewährung von Vertragshilfe unter Berücksichtigung der VermögensVerhältnisse des Schuldners zu 1 für die Zeit nach der Währungsumstellung geboten. Das Bandgericht stellt sodann auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen fest, daß der Schuld- ner zu 1 zur Deckung seines persönlichen Bedarfs (ohne Arztkosten und. Medikamente) monatlich im Durchschnitt im Jahre 1951 400 DM, im Jahre 1952 1 000 DM und im Jahre 1955 900 DM zur Verfügung gehabt habe. Da sein Gewinn im' Jahre 1954 sich noch erhöht habe, sei davon auszugehen, dass ihm in diesem Jahr ebenfalls mindestens 1 QOQ DM monatlich zur Verfügung gestanden hätten. Der gleiche Betrag könne für die folgenden Jahre zugrunde gelegt werden, selbst wenn erhöhte Aufwendungen durch Krankheit und die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei geschiedenen Ehefrauen in.Betracht kämen.. Der Schuldner zu 1 habe danach im Jahre 1951 monatlich 50 DM und in den folgenden Jahren bis zu dem 30. September 1954 monatlich 200 DM an den Gläubiger zahlen können, wobei zu berücksichtigen sei, daß der Gläubiger selbst in dem ^Prozeßverfahren lediglich eine monatliche Rente von 200 DM geltend gemacht habe.. Für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zu dem. 30... September 1954 ergebe sich somit ein Gesamtbetrag .von 7 200 DM. Der Rentenrückstand für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1949 sei getilgt. Da der Gläubiger nach der Währungsreform insgesamt 3 88Q DM erhalten habe, sei nach Abzug der Urteils summe von 1 920 DM dem Schuldner noch ein Betrag, von 1 960 DM gutzubringen, so daß ein Rückstand von 5 240 DM verblei- if be, worauf die in der Zeit vom 1. Januar bis zu dem 30. Juli 1955 gezahlten Beträge anzurechnen seien. Bas Oberlandesgericht folgt diesen Ausführungen und bemerkt dazu, es könne dahingestellt bleiben, ob bei Prüfung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Schuld ners nur das nach dem 21. Juni 1948 erworbene Vermögen selbst oder auch ein sonstiger Erwerb, wie Lohn oder Gehalt, zu berücksichtigen sei, .da Vermögen im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen sei. Auch Früchte des Vermögens gehörten zu dem Vermögen im Sinne des Gesetzes. Bas Landgericht habe nach dem vom Schuldner zu 1 nicht angegriffenen Gutachten des Sachverständigen einen wirtschaftlichen Vermögenswert festgestellt, den es zutreffend nicht nur aus dem zu Beginn der Jahre 1951 bis 1953 yorhandenen Kapitalvermögen (von 2 725, 3 856,94 und 7 914,08 BM), sondern auch aus dem tatsächlichen persönlichen Aufwand (gewissermaßen den Früchten des Vermö-' gens bzw. des Geschäftes) ermittelt habe. Bieser wirtschaftliche Vermögenswert sei derart hoch gewesen, daß der Schuldner zu 1 in der Lage gewesen sein müsse, die vom Landgericht festgesetzten Beträge zu zahlen. Höhere Leistungen könnten dem Schuldner zu 1, da ihm ein ausreichender Spielraum für den Existenzaufbau verbleiben müsse, nicht zugemutet werden. 2. Bie angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei der Anwendung der Vorschriften des § 83 Abs 2 und 3 BVFG handelt es sich im wesentlichen um eine dem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung, an die das Gericht der weiteren Beschwerde gebunden ist, sofern sie nicht auf einer Gesetzesver- letzung beruht* Die von beiden Beteiligten gerügten Rechtsverletzungen müssen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen* § 83 Abs 3 Satz 1 BVFG setzt voraus, daß der Schuldner nach der Währungsreform Vermögen erlangt hat* Das Gesetz unterscheidet zwischen den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen des Schuldners (am 21. Juni 1948 oder im Zeitpunkt der Aufenthaltsbegründung) und dem nach diesen Zeitpunkten erlangten Vermögen1*. Dies deutet darauf hin, daß nicht jeder Erwerb, insbesondere nicht reine Lohnoder Gehaltsbezüge als Vermögen berücksichtigt werden können (vgl Saage, Schuldenregelung für. Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, BVFG § 83 S 41/42). Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes soll der Existenzaufbau des Vertriebenen nicht gefährdet werden. Unerheblich ist, wodurch das Vermögen erworben wurde. Werber-Bode-Ehrenforth (BVPG § 83 Anm 8) meinen zwar unter Hinweis auf den Bericht des Bundestagsausschusses.für Heimatvertriebene (abgedruckt bei Saage aaO S 9 [ll]), es sei in erster Linie an einen Vermögenserwerb‘gedacht, der ohne Zutun des Schuldners oder zufällig eingetreten sei. Richtig ist, daß in dem vorerwähnten Ausschußbericht eine Erbschaft oder ein Lotteriegewinn als Beispiele für den Vermögenserwerb angeführt werden. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß der Gesetzgeber etwa nur die genannten Beispiele im Auge gehabt habe. Auch der auf eigener Arbeitsleistung des Schuldners beruhende Vermögenserwerb stellt ein Vermögen dar, das bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden kann. Eine andere Präge ist, ob und inwieweit die Art der Vermögensbildung im Rahmen der 10 - "besonderen Gründe”4 des § 83 Abs 3 zu beachten ist* Der Vermögensbegriff ist, wie das Oberlandesgericht . zutreffend annimmt, im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Nach den Feststellungen,, die dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegen, hat -der Schuldner zu 1 aus seinem Gewerbebetrieb, einer Einzelhandelsfirma, in den vergangenen Jahren beträchtliche Gewinne erzielt und zur Deckung seines persönlichen Bedarfs nicht unerhebliche Beträge zur Verfügung gehabt. Dieses Unternehmen, das mit Hilfe von drei Kraftwagen und mehreren Angestellten betrieben wird und dem Inhaber gute Erwerbsmöglichkeiten und damit die Grundlage seiner Existenz bietet, hat einen Vermögenswert, der nicht nur in der Geschäftseinrichtung und dem Kapitalvermögen, sondern auch in der Firma und ihrem Wert, dem Vorhandensein von eingearbeiteten Angestellten und Beziehungen zu Kunden und Lieferanten besteht (vgl Schlegelberger HGB 3. Aufl § 22 Anm 4). Wenn auch die Herstellung von Geschäftsbeziehungen auf der persönlichen Tätigkeit des Inhabers beruht und ihre Aufrechterhaltung wesjantlich von seiner Person abhängt, so stellt ein bestehendes Handelsunternehmen, das nach § 22 HGB durch Rechtsgeschäft unter Lebenden veräußert, insbesondere verkauft oder verpachtet und auch vererbt werden kann, doch ein Vermögen im Sinne des § 83 A.bs 3 BVFG dar, das nicht mehr allein an die persönliche Tätigkeit des Inhabers gebunden ist und sich deshalb -von reinen Lohn- oder Gehaltsansprüchen unterscheidet. Mit dem tatsächlichen persönlichen Aufwand, den das Oberlandesgericht als Früchte des Vermögens bzw. des Geschäfts bezeichnet, sind offenbar die Ausgaben gemeint, die der Schuldner zu 1 zur Deckung seines persönlichen Bedarfs gemacht hat. Diese Ausgaben wie überhaupt der Gewinn aus 11 dem Geschäft können nicht ohne weiteres als Vermögen im Sinne des § 83 Abs 3 BVFG angesehen werden* Die Höhe des Gewinns, den ..der Schuldner in den vergangenen Jahren erzielt hat, bildet jedoch einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Bewertung des Unternehmens. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu verstehen* Je höher die Einnahmen sind, die aus einem Gewerbebetrieb erzielt werden, desto größer ist auch der wirtschaftliche Wert des Unternehmens. Welchen Vermögenswert das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist nicht ersichtlich. Wenn auch der Wert des vom Schuldner betriebenen Unternehmens nich+ ziffernmäßig genau festgelegt, sondern nur geschätzt werden kann, so ist doch die Feststellung der Höhe des Vermögens, die unter Zuziehung eines für die Bewertung eines solchen Unternehmens geeigneten Sachverständigen erfolgen kann, schon deshalb geboten, weil die Frage, in welchem Umfang bei der Interessenabwägung nach § 83 BVFG ein Vermögenserwerb zu berücksichtigen ist, vor allem von der Höhe des erlangten Vermögens abhängt. Der Entscheidung nach § 83 Abs 2 Satz 1 BVFG ist die Vermögenslage des Schuldners im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen, so daß auch die Frage, wie das Geschäft des Schuldners in den letzten Jahren bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts sich entwickelt hat, für die Beurteilung von Bedeutung ist. Bei der Prüfung der Vermögenslage können die vorhandenen Schulden nicht außer Betracht bleiben. Der angefochtene Beschluß läßt hierzu jede Erörterung, insbesondere auch eine Stellungnahme zu dem Gutachten des Sachverständigen, vermissen. Mit Recht rügt der Gläubiger die kritiklose Ober- 12 - nähme des Gutachtens durch die Vorinstanzen. Auch im Vertragshilfeverfahren gilt nach § 8 Ahs 1 VHG in Verbindung mit § 12 PGG der Grundsatz der AmtsprUfung, der dem Gericht eine Aufklärungsund Ermittlungspflicht jedenfalls insoweit auferlegt, als der Sachverhalt und das Vorbringen der-Beteiligten dazu Anlaß.bieten (vgl BGHZ 16, 378 [383/84]). Der Schuldner zu 1 hat zwar im letzten. Verhandlungstermin vor dem Landgericht erklärt, daß besondere Einwendungen gegen das Gutachten nicht erhoben, würden, während der Gläubiger schon im Schriftsatz vom 24. Mai 1955 die Grundlagen des Gutachtens in verschiedenen Punkten beanstandet hatte, so. daß eine Prüfung und Stellungnahme erforderlich gewesen wäre. Zutreffend weist der Gläubiger darauf hin, daß der vom Beschwerdegericht zugleich mit der angefochtenen Entscheidung erlassene Auflagen- und Beweisbeschluß auch für die Regelung der Rentenverpflichtung Bedeutung hat. Wenn der Schuldner nach der Währungsreform Vermögen erworben . - und, wie festgestellt, in den vergangenen Jahren erhebliche Gewinne erzielt hat, so ist die Annahme, daß im Hinblick auf die Notlage des Gläubigers die Berücksichtigung des erlangten Vermögens aus besonderen Gründen zur Vermeidung einer unbilligen Härte gegenüber dem Gläubiger erforderlich erscheine (§ 83 Abs 3 Satz 1 BVPG)9 nicht zu beanstanden. Mit Recht wendet der- Gläubiger sich auch gegen die von. den Vorinstanzen vorgenommene zeitliche Begrenzung * der Rente. Unstreitig ist, daß der Rentenrückst.and aus dem Kaufvertrag am 31. Dezember 1954 noch 30 080 DM betrug- Wenn das Landgericht, dem sich das Beschwerdegericht - im wesentlichen ohne eigene Begründung - ange-* schlossen hat, gleichwohl die rückständige Rente bis zu dem 30. Juni 1949 als getilgt ansieht und einen Rentenrück-stand von 7 '200 DM, nach Abzug de.r geleisteten Zahlungen noch einen Rückstand von 5 240 DM errechnet, so beruht dies darauf, daß das Oberlandesgericht ebenso wie das Landgericht dävon ausgeht, der Schuldner sei erst vom 1. Januar 1951 ab zur Zahlung einer Rente in der liage gewesen, die dann bis zu dem 30. September 1954, dem Zeitpunkt des vertraglichen Ablaufs der Rentenverpflichtung, begrenzt worden ist. Eine Begründung für diese zeitliche Begrenzung der Rente enthält der angefochtene Beschluß nicht. Anscheinend haben die Vorinstanzen trotz der Feststellung, daß dem Schuldner auch in den folgenden Jahren mindestens 1 000 DM monatlich zur Verfügung gestanden haben, geglaubt, über den 30. September 1954 hinaus dem Schuldner keine weiteren Zahlungen auferlegen zu können. Eine solche Auffassung ist jedoch irrig; Auszugehen i3t von einem Rentenrückstand von insgesamt 30 080 DM. Im Rahmen der nach § 83 BVFG in Verbindung mit § 1 Abs 1 VH Gr zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist die Rentenverpflichtung durch Herabsetzung oder Stundung oder beide Maßnahmen zu regeln, wobei das Gericht an den vertraglichen Zeitpunkt des Ablaufs der Rentenverpflichtung nicht gebunden ist, so daß die Zahlung einer R$nte im Wege der Stundung auch über den 30* September 1954 hinaus angeordnet werden kann. Die Tatsache, daß der Gläubiger in dem Rechtsstreit, in dem e.r die Rente für die Zeit vom 1. August 1948 bis zu dem 30. Juni 1949 geltend gemacht hatte, seinen Anspruch auf 200 DM monatlich beschränkt hat., kann nicht zuungunsten des Gläubigers gewertet werden. Daß der Gläubiger etwa auf weitergehende Ansprüche verzichtet habe, ist nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. u - Pie Regelung der Rentenverpflichtung bedarf nach den vorstehenden Ausführungen noch einer weiteren Aufklärung und Prüfung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Schuldners- Zu dem Erlaß einer Teilentscheidung mag noch bemerkt werden, daß das Gericht Teilentscheidungen darüber erlassen kann, in welcher Mindesthöhe der Schuldner Zahlungen zu leisten hat (§ 15 Abs 3 VHG), woraus sich ergibt, daß das Gesetz im übrigen von der Notwendigkeit.einer, einheitlichen Entscheidung ausgeht (vgl auch § 7 Abs 4 VHG)* Es wird deshalb zu prüfen sein, ob nicht die Rentenund Kapitalverbindlich-keit einheitlich zu regeln sind, zu demal da die Regelung beider Verbindlichkeiten noch eine Beweisaufnahme erforderte Pie Sache mußte somit auf die Rechtsmittel beider Beteiligten unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden« Hierdurch erledigt sich auch'der Antrag des Gläubigers vom 16‘. Oktober 1956, bis zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Schuldner zu 1 die Zahlung einer Rente von mindestens 100 PM monatlich aufzuerlegen* Pr. Tasche Pr. Hückinghaus Pr. Augustin Pr* Piepenbrock Schuster