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BGH · V ZB 35/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 35/12

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 8. Zwar kann die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§71 Abs. 2 Satz 1 FamFG) gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 FamFG i.V. m. 2 Soweit mit dem Fristverlängerungsgesuch eine Verlängerung der Frist des § 18 Abs. 1, Abs.3 Satz 2 FamFG zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung begehrt wird, fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung über die Verlängerbarkeit dieser Frist (vgl.

Zitierte Normen: § 224 ZPO § 16 FamFG § 551 ZPO
FristFamFGZBZPOgesetzlichTraunstein

Volltext der Entscheidung

V ZB 35/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. März 2012 in der Abschiebungshaftsache
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 8. November 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Gesetzliche	Fristen	können nur verlängert werden, wenn dies im Gesetz
 besonders bestimmt ist (§ 224 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 2 FamFG). Zwar kann die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§71 Abs. 2 Satz 1 FamFG) gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 FamFG i.V.m. § 551 Abs. 2 ZPO verlängert werden. Eine Fristverlängerung ist aber dann nicht möglich, wenn die Frist - wie hier - bereits abgelaufen ist.
2	Soweit mit dem Fristverlängerungsgesuch eine Verlängerung der Frist des § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 FamFG zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung begehrt wird, fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung über
 die Verlängerbarkeit dieser Frist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 -XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14, 22 Rn. 20, zu § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Krüger
 Lemke
Brückner
 Weinland
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 28.10.2011 - XIV 285/11 LG Traunstein, Entscheidung vom 08.11.2011 - 4 T 4356/11
Schmidt-Räntsch