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BGH · V ZB 35/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 35/10

Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs.3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 23. Die danach angeordnete weitere Sicherungshaft hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss bis zu dem 11. 1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Verkürzung der weiteren Sicherungshaft ist unzulässig. Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs.3 Satz 2 Gemeint ist damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung (Begründung der Vorschrift in der Beschlussempfehlung zur BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks. Sie kann auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung gesehen werden, die in erster Linie für den Betroffenen gedacht ist und diesen jedenfalls inhaltlich zutreffend darauf hinweist, dass er selbst gegen die verkürzte Fortdauer der Sicherungshaft ohne Zulassung Rechtsbeschwerde einlegen konnte.

Zitierte Normen: § 70 FamFG
BetroffeneBeteiligte27FamFGSicherungshaftBielefeldRechtsbeschwerdeZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 35/10
vom 10. Februar 2010 in der Freiheitsentziehungssache
 mit den Beteiligten:
Nachschlagewerk:	ja
BGFIZ:	nein
BGHR:______________ja
 FamFG § 70 Abs. 3 Satz 2
Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 - V ZB 35/10 - LG Bielefeld
AG Bielefeld
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2010 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub, Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
1	Dem Betroffenen ist durch bestandskräftigen Bescheid aufgegeben wor-
den, das Bundesgebiet bis zu dem Ablauf des 30. November 2008 zu verlassen. Zur Sicherung der Abschiebung ist am 27. Juni 2009 die Sicherungshaft zuletzt bis zu dem Ablauf des 26. Dezember 2009 angeordnet worden. Die danach angeordnete weitere Sicherungshaft hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss bis zu dem 11. Februar 2010 verkürzt.
2
1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Verkürzung der weiteren Sicherungshaft ist unzulässig. Sie ist in dem Beschluss nicht zugelassen. Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 2
-3-
FamFG nur zulässig, wenn sie sich gegen die Anordnung der Sicherungshaft richtet. Gemeint ist damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung (Begründung der Vorschrift in der Beschlussempfehlung zur BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks. 16/12717 S. 60). Für das Rechtsmittel der beteiligten Behörde, das sich gegen die Verkürzung der Sicherungshaft richtet, sollte es dagegen bei der Notwendigkeit einer Zulassung bleiben. Diese liegt hier nicht vor. Sie kann auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung gesehen werden, die in erster Linie für den Betroffenen gedacht ist und diesen jedenfalls inhaltlich zutreffend darauf hinweist, dass er selbst gegen die verkürzte Fortdauer der Sicherungshaft ohne Zulassung Rechtsbeschwerde einlegen konnte.
3	2.	Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich hier-
mit.
-4-
4
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Klein	Schmidt-Räntsch
 Czub
Halfmeier
 Leupertz
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, Entscheidung vom 23.12.2009 - 9 XIV 5382 B -LG Bielefeld, Entscheidung vom 27.01.2010 - 23 T 3/10 -