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BGH · V ZB 34/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 34/95

Das Urteil des Landgerichts ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 7. August 1995 ging beim Kammergericht eine Berufung und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ein. Die Klägerin hat darin vorgetragen und glaubhaft gemacht: Der von ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 1. August und damit rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist abgesandte Auftrag zur Einlegung der Berufung sei - offenbar durch ein postalisches Versehen - bei der Adressatin, der beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwältin Streich, nicht eingegan- Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und sogleich die Berufung als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat jedenfalls nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO dargelegt, daß die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß, versäumt worden ist. Die sofortige Beschwerde wendet sich nicht gegen die in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. tragsschreibens bei Frau Rechtsanwältin bemerkt worden mit der Folge, daß die Berufungsfrist noch hätte gewahrt werden können. Der von der sofortigen Beschwerde zur Begründung nunmehr "ergänzend" gebrachte Vortrag, zwischen ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und der beauftragten Rechtsanwältin Streich sei vereinbart gewesen, daß diese alle Berufungssachen der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vor dem Kammergericht abwickle, kann keine Berücksichtigung mehr finden. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und ggf.glaubhaft zu machen (st. Für einen so wesentlichen neuen Sachvortrag, wie es die ständige Zusammenarbeit zweier Rechtsanwaltskanzleien ist, läßt das Gesetz nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO keinen Raum zur Berücksichtigung, so daß es nicht darauf ankommt, ob das neue Vorbringen dadurch als glaubhaft gemacht angesehen werden könnte, daß die Anwältin (nur) auf verschiedene vor ihr beim Kammergericht betriebene Verfahren verweist.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
KammergerichtOberlandesgerichtBerufungsfristZBZPOBeschwerdeKlägerinProzeßbevollmächtigtenVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 34/95
BESCHLUSS
vom 25. Januar 1996
in dem Rechtsstreit
 Elsbeth
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Sibylle Sc^HHIstraße %, Be
 gegen
Klaus
 Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Peter
 Sch^HBstraße W, Be^fli -
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. September 1995 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 30.347,56 DM.
Gründe
I.
Das Urteil des Landgerichts ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 7. Juli 1995 zugestellt worden. Am 11. August 1995 ging beim Kammergericht eine Berufung und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ein. Die Klägerin hat darin vorgetragen und glaubhaft gemacht: Der von ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 1. August und damit rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist abgesandte Auftrag zur Einlegung der Berufung sei - offenbar durch ein postalisches Versehen - bei der Adressatin, der beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwältin Streich, nicht eingegan-
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gen. Davon habe das Büro ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erst durch ein Telefonat am 10. August, also nach Fristablauf, mit Frau Rechtsanwältin Streich erfahren.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und sogleich die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen den am 9. November 1995 zugestellten Beschluß richtet sich die am 21. November 1995 eingelegte sofortige Beschwerde.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat jedenfalls nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO dargelegt, daß die Berufungsfrist nicht ohne Verschulden ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß, versäumt worden ist.
Die sofortige Beschwerde wendet sich nicht gegen die in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. BGHZ 105, 116, 119) stehenden Erwägungen des Berufungsgerichts, daß den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich eine Pflicht trifft, vor Ablauf der Berufungsfrist durch Rückfrage sicherzustellen, daß der von ihm beauftragte zweitinstanzliche Anwalt das ihm angetragene Mandat übernommen habe. Bei Einhaltung dieser Pflicht wäre der Nichteingang des Auf-
tragsschreibens bei Frau Rechtsanwältin	bemerkt
 worden mit der Folge, daß die Berufungsfrist noch hätte gewahrt werden können.
Der von der sofortigen Beschwerde zur Begründung nunmehr "ergänzend" gebrachte Vortrag, zwischen ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und der beauftragten Rechtsanwältin Streich sei vereinbart gewesen, daß diese alle Berufungssachen der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vor dem Kammergericht abwickle, kann keine Berücksichtigung mehr finden. Denn alle Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes	z.B.	Beschl. v. 14.	Juni 1978,	VIII ZB 6/78,	VersR
1978,	942;	Beschl. v. 25.	März 1987,	IVb ZB 39/87,	BGHR ZPO
§ 234	Abs.	1 Begründung 1	und v. 20.	Mai 1992, XII	ZB 43/92
aaO Begründung 6 - zu dem Nachschieben in der Beschwerdeinstanz) . Zwar können bis zur Entscheidung über das Gesuch oder das dagegen gerichtete Rechtsmittel unklare Angaben noch erläutert und unvollständige ergänzt werden und zwar insbesondere dann, wenn das Gericht insoweit gemäß § 139 ZPO hätte rückfragen müssen (vgl. dazu Beschl. v. 27. Februar 1985, IVb ZB 153/84, VersR 1985, 502 und Beschl. v. 25. März 1987 aaO). In diesem Bereich hält sich das Vorbringen der Klägerin in der sofortigen Beschwerde jedoch nicht. Vielmehr schiebt es völlig neue Tatsachen zur ständigen Zusammenarbeit der beiden Kanzleien nach, eine Möglichkeit, die das Oberlandesgericht zuvor erstmals erörtert
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hatte in dem Sinne, daß damit ein Verschulden hätte ausgeräumt werden können. Das Oberlandesgericht hatte insoweit jedoch nicht nur keine Veranlassung, auf eine Vervollständigung, Ergänzung oder Klarstellung des Vortrages hinzuwirken; seine Erwägungen ergeben im Gegenteil, daß es sich mit der Frage, ob eine ständige Zusammenarbeit der beiden hier beteiligten Anwaltskanzleien in Erwägung zu ziehen sei, befaßt und anhand der ihm vorliegenden Erklärungen, insbesondere des eingereichten Beauftragungsschreibens, gerade keine Veranlassung zu einer Nachfrage wegen unklaren Vorbringens gesehen hatte. Das Schreiben wies eher auf das Gegenteil hin, wie das Oberlandesgericht, ohne daß insoweit Rechtsfehler erkennbar werden, im einzelnen ausgeführt hat.
Für einen so wesentlichen neuen Sachvortrag, wie es die ständige Zusammenarbeit zweier Rechtsanwaltskanzleien ist, läßt das Gesetz nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO keinen Raum zur Berücksichtigung, so daß es nicht darauf ankommt, ob das neue Vorbringen dadurch als glaubhaft gemacht angesehen werden könnte, daß die Anwältin (nur) auf verschiedene vor ihr beim Kammergericht betriebene Verfahren verweist.
6
Ö

Die Beschwerde ist vielmehr, wie geschehen, insgesamt mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hagen
 Lambert-Lang
 Tropf
Krüger
 Klein